Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 1 vom 10.1.2023 Seite 1 bis 20
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie - FEI RL) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie - FEI RL)
702
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsbereich
(FEI-Richtlinie - FEI RL)
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
der Staatskanzlei,
des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie
des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie
Medien
Vom 23. Dezember 2022
Vorbemerkung
Die Förderungen nach dieser Richtlinie sollen bewirken, dass Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Förderbereichen dieser Richtlinie intensiviert werden. Sie sollen nachhaltig sein und Anreizeffekte für die Durchführung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten bieten, die anderenfalls nicht durchgeführt würden. Der Schlüssel zur angestrebten Klimaneutralität liegt in der Transformation der Wirtschaft insbesondere des industriellen Mittelstandes. Zwingend erforderlich ist ein Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft. Wesentliche Grundlage zur Umsetzung dieses ambitionierten Zieles ist die Regionale Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen (2021-2027).
Gegenstand dieser Richtlinie sind Zuwendungen in der Laufzeit des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027. Diese Richtlinie gilt auch für Zuwendungen für Vorhaben aus Landesmitteln.
Die Förderungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich sollen schwerpunktmäßig dazu dienen, die Forschungs- und Innovationspolitik des Landes umzusetzen. Sie leitet sich aus den gesellschaftlichen Herausforderungen und den hieraus resultierenden Bedarfen ab, bietet große Wachstums- und Beschäftigungschancen und zielt zudem auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ab.
Die Grundsätze der Auswahl von Vorhaben sind in der Regionalen Innovationsstrategie und im Fall der Förderung aus Mitteln der Europäischen Union in dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 festgelegt. Die Regionale Innovationsstrategie folgt dem Prinzip der intelligenten Spezialisierung. Intelligente Spezialisierung bedeutet, Stärken und Potentiale der Region zu identifizieren, um die Förderung auf entwicklungsfähige Forschungs- und Innovationsprioritäten zu konzentrieren.
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich.
Diese Richtlinie regelt ausschließlich die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zulässige staatliche Finanzierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in Vorhaben und ist gestützt auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, und auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, im Folgenden De-minimis-Verordnung.
1.2
Kein Anspruch auf Förderung
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1.3
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO,
b) De-minimis-Verordnung und
c) AGVO.
1.4
Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW S. 871), im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW, vorrangig gegenüber dieser Richtlinie anzuwenden. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit und zu einem oder mehreren Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen leisten sowie ein innovatives und wirtschaftliches Potenzial haben. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
2
Gegenstand
der
Förderung
2.1
Fördervorhaben
Gefördert werden Einzelvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben bzw. Verbundvorhaben nach Artikel 2 Ziffer 90 der AGVO von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen und Hochschulen im Bereich einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Gefördert werden im Rahmen von vorhabenbezogenen Zuwendungen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in den unter Nummer 2.2 benannten Bereichen, die innovativen technologischen Inhalt aufweisen, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren sowie Dienstleistungen dienen und umsetzungsorientierte Strategien sowie Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen anbieten.
2.2
Förderbereiche
Förderbar sind Vorhaben im Bereich der
a) Forschung und Entwicklung in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien von Vorhaben im Sinne des Artikels 25 der AGVO,
b) Unternehmensgründungen von kleinen, nicht börsennotierten Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der AGVO,
c) Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Artikel 26 der AGVO,
d) Innovationscluster für die juristische Person, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation) im Sinne des Artikel 27 der AGVO,
e) Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, im Folgenden KMU, im Sinne des Artikels 28 der AGVO,
f) Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne des Artikels 29 der AGVO und
g) De-minimis-Vorhaben zur Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie.
Die Vorhaben sollen dabei von hoher strategischer Relevanz für die jeweilige Problemstellung und möglichst inter- und transdisziplinär ausgerichtet sein.
3
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen können Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen für Forschung und für Wissensverbreitung sein. Unter letztere fallen Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer öffentlich- oder privatrechtlichen Rechtsform oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderkulisse
Gefördert werden Vorhaben im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben, die über Wettbewerbsverfahren im Rahmen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 gefördert werden, ist eine internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit den Niederlanden und der belgischen Region Flandern, ausdrücklich erwünscht. Teilprojekte können dann auch außerhalb von NRW durchgeführt werden, solange sie zu den Zielen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 in NRW beitragen.
Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird nicht ausgeschlossen.
4.2
Laufzeit des Vorhabens
Die Laufzeit des Vorhabens beträgt regelmäßig bis zu drei Jahren, sofern die Regelungen dieser Richtlinie in Nummer 8 ff. keine längeren Laufzeiten zulassen.
4.3
Projektförderung
Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 VV zu § 23 LHO.
Besteht ein Projekt aus mehreren Phasen, Teilzielen, Meilensteinen oder Arbeitspaketen ist ein Projektplan zu erstellen.
4.4
Verbundvorhaben
Bei einem Verbundvorhaben nach Artikel 2 Ziffer 90 der AGVO müssen die Partner die Bedingungen des Verbundvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Verbundvorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben.
In diesem ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines Verbundpartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Verbundpartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides von allen Verbundpartnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrags ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.
Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, ist eine Förderung auszuschließen.
4.5
Beihilferechtliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Sofern Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sind für die Abrechnung und den Nachweis Aufwendungen und Erträge zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen.
Im Zuwendungsbescheid ist diese Verpflichtung für den jeweiligen Adressaten der Zuwendung zu konkretisieren und zu beauflagen.
4.6
Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Hat das Unternehmen bereits früher öffentliche Zuwendungen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel durch eine Selbsterklärung zu belegen. Die bewilligenden Stellen überprüfen die Vorlage dieser Selbsterklärung.
4.7
Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten und bestimmte Bereiche
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO vergeben werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.8
Eigenanteile von Forschungseinrichtungen und Hochschulen
Die Eigenanteile von Forschungseinrichtungen oder Hochschulen in Vorhaben richten sich nach den Regelungen in Nummer 6.5. Im Bereich der Förderhöchstsätze von bis zu 100 Prozent finden die VV zu § 44 LHO Anwendung.
4.9
Wirtschaftliche Tätigkeiten
Wenn nicht gewinnorientierte Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen wie Forschungseinrichtungen und Hochschulen wirtschaftliche Tätigkeiten im Wege der Auftragsforschung (Fremdleistung) nach der AGVO erbringen, muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen.
Wenn es keinen Marktpreis gibt, sind diese Leistungen zu einem Preis zu erbringen, der
a) den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder
b) das Ergebnis von nach dem Fremdvergleichsgrundsatz geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur in ihrer Eigenschaft als Dienstleister verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten deckt.
Verbleibt das Eigentum an beziehungsweise der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Hochschule, kann der Marktwert dieser Rechte von dem zu entrichtenden Preis abgezogen werden.
In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ist dies einzelfallbezogen festzulegen.
5
Antragstellung
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen haben vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 der AGVO zu stellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe, zum Beispiel Zuschuss oder Kredit, und
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Es gelten ebenfalls die in Artikel 6 AGVO genannten Ausnahmen.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur unter den Voraussetzungen gemäß Nummer 1.3.1 der VV zu § 44 LHO möglich. Hierüber entscheiden die bewilligenden Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn werden den Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen bei Projekten, die anteilig mit europäischen Mitteln gefördert werden, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 877), im Folgenden ANBest-EU, und bei Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert werden, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, beauflagt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die ANBest-EU beziehungsweise die ANBest-P nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.
6
Art und Umfang, Bemessung der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
6.3
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann auf Antrag als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nicht als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Zuwendungsempfängern/ Zuwendungsempfängerinnen. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden.
Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
6.4
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss bereitgestellt.
Eine Unternehmensneugründung gemäß Artikel 22 der AGVO kann zusätzlich auch in Form von Krediten gefördert werden.
Der Zuschuss als Kredit ist eine transparente Beihilfe im Sinne von Artikel 5 der AGVO, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.
6.5
Bemessung der Zuwendung
Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur bis zur Höhe der Schwellenwerte des Artikels 4 der AGVO gewährt werden. Die Kumulierungsregeln in Nummer 6.7 und in Artikel 8 der AGVO sind zu beachten.
6.5.1
Berechnungsgrundlage
Für die Berechnung der Fördersätze werden die zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen. Die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht förderfähig.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch nachprüfbare Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Werden Zuwendungen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Zuwendungsbetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent (vergleiche Nummer 6.4).
6.6
Förderhöchstsätze
Für nicht rückzahlbare Zuschüsse gelten die folgenden Förderhöchstsätze:
Förderkategorie |
Kleine
*
bis zu |
Mittlere
*
bis zu |
Große
*
bis zu |
6.6.1 Grundlagenforschung (Artikel 25 AGVO) |
100% |
100% |
100% |
6.6.2 |
|
|
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6.6.3 (bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO) - zwischen Unternehmen; bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit wenigstens einem KMU oder - von Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder - die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO) |
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6.6.4 |
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6.6.5 -
zwischen Unternehmen; oder - Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder - die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b) ii) AGVO) |
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6.6.6 Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 AGVO) |
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6.6.7 Beihilfen für Innovations-cluster (Artikel 27 AGVO) |
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6.6.8 Investitionsbeihilfen für Innovationscluster in „c-Fördergebieten“ (Artikel 27 Absatz 6 AGVO) |
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6.6.9 Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO) |
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6.6.10 Innovationsberatungsdienste
und (Artikel 28 Absatz 3 AGVO) |
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6.6.11 |
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6.6.12 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO) |
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*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt in allen Fällen die Definition des Anhang I der AGVO.
Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen.
Im Hinblick auf die Einordnung von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wird auf Artikel 3 Nummer 4 des Anhangs I „KMU-Definition“ der AGVO) hingewiesen.
6.7
Kumulierung
Die Förderung darf mit anderen staatlichen Förderungen (Beihilfen), einschließlich Beihilfen nach der De- minimis-Verordnung, nicht kumuliert werden, es sei denn,
a) die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare, beihilfefähige Ausgaben oder
b) es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten.
6.8
Mindestbetrag, Höchstbetrag
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt. Im Fall der Gewährung einer De-minimis Förderung wird diese Grenze auf 10 000 Euro festgelegt.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist begrenzt bei
a) Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen, auf 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben;
b) Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, auf 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben;
c) Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, auf 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben;
d) Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten auf 7,5 Millionen Euro pro Studie,
e) Forschungsinfrastrukturen auf 20 Millionen Euro pro Infrastruktur,
f) Innovationsclustern auf 7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster,
g) Innovationsbeihilfen für KMU auf 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben sowie
h) Prozess- und Organisationsinnovationen auf 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO sind zu beachten.
6.9
Allgemeines
6.9.1
Förderfähige Ausgaben
Die Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt nur auf Ausgabenbasis. Die sich aus der jeweiligen Zuwendung ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen sind von den bewilligenden Stellen im jeweiligen Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen und gegebenenfalls zu beauflagen.
Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die in den jeweiligen Artikeln der AGVO benannten beihilfefähigen Kosten, die unter dem Begriff der Ausgaben im Sinne der VV zu § 44 LHO subsumiert werden können. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Weitere Angaben zu den in der jeweiligen Förderkategorie beihilfefähige Ausgaben enthält Abschnitt 8.
Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen sind und unmittelbar durch das Vorhaben entstanden sind.
6.9.2
Personalausgaben
Die Förderung von Personalausgaben erfolgt nach der EFRE/JTF RRL NRW in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Projekte, die ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert werden.
Die Arbeitsleistung einer selbstständigen Unternehmerin oder eines selbständigen Unternehmers ist nicht zuwendungsfähig.
Für das Personal werden der Bemessung des Monats- oder Stundensatzes pauschalierte Stundensätze beziehungsweise Monatssätze entsprechend der Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW für die Zuordnung zu Leistungsgruppen zu Grunde gelegt. Dies gilt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 der AGVO nicht für ausschließlich aus nationalen Mitteln geförderte Projekte.
6.10
Pauschalierte Gemeinausgaben
Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt nach der EFRE/JTF RRL NRW in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO nicht für ausschließlich aus nationalen Mitteln geförderte Projekte.
6.11
Sachausgaben, Investitionen
Bei Förderungen, die anteilig aus Mitteln des EFRE/JTF NRW gefördert werden, umfassen die Sachausgaben alle zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht Personalausgaben sind. Dazu gehören Grunderwerb, Bauleistungen, Lieferungen, Leistungen und Ausgaben für Reisen. Die Förderung von Sachausgaben erfolgt nach der EFRE/JTF RRL NRW in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie nicht ausschließlich aus nationalen Mitteln erfolgt. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen haben unabhängig von der Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben (Ausnahme gemäß Nummer 5.1 EFRE/JTF-RRL NRW) im Rahmen der Antragstellung ein Wahlrecht, ob sich die Höhe der förderfähigen Sachausgaben in Form einer Pauschale nach Nummer 5.6 EFRE/JTF-RRL NRW bemessen soll.
Bei einer Förderung aus ausschließlich nationalen Mitteln wird zwischen Sachausgaben und Investitionen unterschieden.
6.11.1
Sachausgaben
Unter Sachausgaben fallen auch Ausgaben für Fremdleistungen sowie Reisekosten, sofern sie durch eine gesonderte Abrechnung nachgewiesen werden und nicht schon durch die pauschalierten Gemeinausgaben abgedeckt sind. Ausgaben für Reisen bemessen sich nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Nicht zuwendungsfähig sind
a) Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse,
b) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens beziehungsweise der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sowie
c) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
6.11.2
Investitionen
Hierunter fallen alle Ausgaben für langfristig nutzbare Produktionsmittel, jedoch nur, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden, zum Beispiel technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. Die Dauer des Vorhabens ist der Durchführungszeitraum des Vorhabens.
Abweichend von Satz 1 bis 3 fallen unter Investitionen bei der Förderung von Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 der AGVO und von Innovationsclustern gemäß Artikel 27 der AGVO die Ausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, danach ist das Gerät grundsätzlich in der Verwendung frei.
7
Auswahlverfahren
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerben oder themenorientierten Aufrufen sowie Förderbekanntmachungen. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben unabhängig von Wettbewerben, Aufrufen oder Förderbekanntmachungen gefördert werden.
8
Bestimmungen für einzelne Fördertatbestände nach dem Kapitel 3 der AGVO
Die Förderung der jeweiligen Fördertatbestände im Rahmen der Zuwendung, die auf Ausgabenbasis erfolgt, muss den besonderen Bestimmungen nach Kapitel 3 der AGVO genügen. Zur Konkretisierung der Fördertatbestände im jeweiligen Zuwendungsbescheid vergleiche auch Nummer 6.9.1.
8.1
Förderfähige Ausgaben
Ausgaben
für Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung
und der experimentellen Entwicklung können nur gefördert werden, wenn die
Vorhaben
a) Neuheitscharakter besitzen,
b) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,
c) von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind oder
d) das für ein Unternehmen, eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.
Der geförderte Teil eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer der folgenden Kategorien entsprechen
a) Grundlagenforschung,
b) industrielle Forschung,
c) experimentelle Entwicklung oder
d) Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 25 der AGVO.
Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den oben genannten Kategorien zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden.
Zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 der AGVO die vorhabenbezogenen Aufwendungen für
a) Personal,
b) Instrumente, Ausrüstung, Forschungsinfrastruktur,
c) Fremdleistungen, Wissen und für unter Einhaltung des „Fremdvergleichsgrundsatz“ im Sinne des Artikels 2 Ziffer 89 der AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
d) Material und Bedarfsartikel,
e) Dienstreisen und
f) zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Im Falle der Förderung aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind vorhabenbezogene Ausgaben für Personal nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a der AGVO sowie zusätzliche Gemeinausgaben nach Maßgabe der Nummern 6.9.2 und 6.10 zuwendungsfähig.
8.2
Kredite für Unternehmensneugründungen
Für Unternehmensneugründungen im Sinne des Artikels 22 der AGVO können bei nicht börsennotierten kleinen Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch Zusammenschluss gegründet wurden, gewährt werden
a) Kredite
mit nicht marktüblichen Zinssätzen, Laufzeit von zehn Jahren und einem
Nennbetrag von höchstens 1 Millionen Euro beziehungsweise 1,5 Millionen Euro bei
Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe
c der AEUV.
Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die
Höchstbeträge nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 der AGVO angepasst
werden; bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe
Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren,
b) als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerung des Garantieentgelts von bis zu 0,4 Millionen Euro beziehungsweise 0,6 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c der AEUV. Die Kombination dieser Instrumente ist unter Einhaltung der Förderhöchstsätze und der Schwellenwerte möglich.
8.3
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen
Zuwendungen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, können gemäß Artikel 26 der AGVO für den Bau oder Ausbau unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
a) bei Ausübung von sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten muss eine getrennte Buchführung nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden,
b) der Preis für den Betrieb oder die Nutzung der Forschungsinfrastruktur muss dem Marktpreis entsprechen, vergleiche Nummer 4.8, sowie
c) die Forschungsinfrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Nach Artikel 26 der AGVO ist ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus einzurichten, der sicherstellt, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird. Ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus wird für die Vorhaben, die mittels EFRE/JTF-Mittel gefördert werden, zentral von der Verwaltungsbehörde für den EFRE/JTF NRW in dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Nordrhein-Westfalens für alle Vorhaben eingerichtet.
8.4
Innovationscluster
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau von Innovationsclustern können gemäß Artikel 27 der AGVO unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden
a) die Förderung erhält ausschließlich die juristische Einheit, die diese Innovationscluster betreibt,
b) die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten sowie diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden; hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden,
c) die Entgelte für die Nutzung der Anlage und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Ausgaben widerspiegeln, vergleiche Nummer 4.8, und
d) der Betrieb von Innovationsclustern kann bis zu höchstens zehn Jahren gefördert werden.
Bei Betriebsbeihilfen sind förderfähig die Ausgaben für Personal und Verwaltung, einschließlich Gemeinausgaben für
a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Erbringung sowie Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen sowie
c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
8.5
Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen
Folgende Ausgaben können gemäß Artikel 28 der AGVO für Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen anerkannt werden:
a) Ausgaben für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,
b) Ausgaben für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wenn dadurch kein anderes Personal ersetzt wird und
c) Ausgaben für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
8.6
Prozess- und Organisationsinnovationen
Folgende Aufwendungen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gemäß Artikel 29 der AGVO anerkannt werden:
a) Personal,
b) Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange diese für das geförderte Vorhaben genutzt werden,
c) Fremddienstleistungen, Wissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Artikels 2 Ziffer 89 der AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
d) Material und Bedarfsartikel,
e) Dienstreisen sowie
f) unmittelbar durch das Vorhaben entstandene zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben.
8.7
De-minimis-Vorhaben
Geringfügige Zuwendungen für Vorhaben, die der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen und im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen bekanntgegeben werden, können auch nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bewilligt werden.
Der Förderhöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat erhalten haben darf, beträgt 200 000 Euro. Er mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die die beziehungsweise der Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen in den letzten beiden Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Vor Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen und sie darf erst gewährt werden, nachdem das Unternehmen eine Erklärung über jegliche in den beiden vorangegangenen Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr gewährte De-minimis-Beihilfe mittels des dafür vorgesehenen Formulars übermittelt hat.
Andere Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung für die gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die festgelegten Förderhöchstsätze überschritten würden, siehe Artikel 5 der De-minimis-Verordnung.
Bei De-minimis-Vorhaben nicht antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Bereichen Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie des Straßengüterverkehrs.
9
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
9.1
Umsetzungsvorschriften
Für die Bewilligung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen Union gelten die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW.
Die ANBest-EU sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Wenn das Vorhaben ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert wird, sind ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Für die Unwirksamkeit, Rücknahme, den Widerruf des Zuwendungsbescheids, die Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung gelten die Regelungen der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Folgenden VwVfG NRW, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie und der ANBest-EU sind von den bewilligenden Stellen im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und gegebenenfalls zu beauflagen.
9.2
Ausgabenerstattungsprinzip
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Zuwendungsempfängern/Zuwendungsempfängerinnen getätigt, belegmäßig nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden.
9.3
Berücksichtigung von erwirtschafteten Einnahmen
Nach Bewilligung der Maßnahme sind vorhabenbezogen erwirtschaftete Einnahmen unverzüglich anzuzeigen und reduzieren nachträglich in Höhe des Fördersatzes die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Frist, innerhalb deren eine Anrechnung der vorhabenbezogenen Einnahmen erfolgt, ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid festzulegen.
9.4
Zuständigkeiten
Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung nach den §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW sind die jeweils bewilligenden Stellen zuständig.
Die jeweiligen Zuständigkeiten, Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner werden im jeweiligen Wettbewerbsaufruf, themenorientierten Aufruf oder der Förderbekanntmachung genannt.
Für die Vergabe von Krediten für Unternehmensneugründungen und die vertragliche Abwicklung des Kreditvertrages ist die NRW.BANK als Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können über das Service Center der NRW.BANK unter www.nrwbank.de erfragt werden.
9.5
Formulare
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung mit Mitteln der Europäischen Union erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der jeweiligen Homepage der bewilligenden Stellen zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.
9.6
Aufbewahrung
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen haben die Einnahme- und Ausgabebelege sowie Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.1 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an die Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen entrichtet wurde, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder eine darüberhinausgehende Zweckbindungsfrist beauflagt wurde.
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein auf Datenverarbeitung gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung von der bewilligenden Stelle zugelassen wurde.
9.7
Zulassung elektronischer Systeme zur Zeiterfassung
Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Vorhaben muss möglich sein.
9.8
Veröffentlichung und Prüfrecht
Erhaltene Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 der AGVO veröffentlicht. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Anhang 3 „Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1“ der AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR auf der Beihilfetransparenzwebsite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
Erhaltene Zuwendungen können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 der AGVO geprüft werden. Das jeweils fachlich zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, die jeweils bewilligenden Stellen und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße und fristgerechte Verwendung der Zuwendungen jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Weitergehende Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30.Juni 2024 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die FEI-Richtlinie vom 2. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 537) außer Kraft.
Über Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten beantragt und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie entschieden.
- MBl. NRW. 2023 S. 10