Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 1 vom 10.1.2023 Seite 1 bis 20
Gläubigeraufruf bezüglich des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ |
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Gläubigeraufruf bezüglich des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“
III.
Gläubigeraufruf bezüglich des Verbots
des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“
Bekanntmachung
des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Dezember 2022
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 1. März 2023 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Dezernat ZA4, Völklinger Str. 49, 40221 Düsseldorf, anzumelden,
- ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. März 2023 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Düsseldorf, den 13. Dezember 2022
Landeskriminalamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S t ü r z
- MBl. NRW. 2023 S. 18