Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 2 vom 19.1.2023 Seite 21 bis 44

Verteilung hydrologischer Lageberichte des LANUV (Hydrologischer Lageberichtserlass)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Verteilung hydrologischer Lageberichte des LANUV (Hydrologischer Lageberichtserlass)

77

Verteilung hydrologischer Lageberichte des LANUV
(Hydrologischer Lageberichtserlass)

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und
des Ministeriums des Inneren

Vom 9. Januar 2023

1
Einführung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV, veröffentlicht bei bevorstehenden und aktuellen Hochwasserlagen in NRW regelmäßig hydrologische Lageberichte zur überregionalen wasserwirtschaftlichen Bewertung der Wettersituation und zur Situation und weiteren Entwicklung des Wasserstandes an den Hochwassermeldepegeln des Landes, ergänzt um einen Überblick über die Überschreitung von Informationswerten an diesen Pegeln. Diese hydrologischen Lageberichte stellen eine wichtige Informationsgrundlage für die Aufgabenwahrnehmung der Wasserbehörden und die Planung und Durchführung von Einsätzen der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes dar. Für die betroffene Bevölkerung bieten die hydrologischen Lageberichte eine Grundlage für eigenverantwortliche Vorkehrungen, um Schäden an Leib, Leben und Sachgütern abzuwenden. Dieser Erlass regelt die Verteilung der hydrologischen Lageberichte des LANUV innerhalb der Landesverwaltung. Inhalt, Aufbau und Layout sind kein Regelungsgegenstand dieses Erlasses.

2
Aufgaben des LANUV

2.1
Erstellung hydrologischer Lageberichte

Das LANUV trifft die Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt ein hydrologischer Lagebericht erstellt und bekannt gegeben wird, nach einem abgestimmten Prozess anhand der eigenen Analyse der hydrologischen Situation.

2.2
Zuordnung zu Teileinzugsgebieten

Um die Informationsweitergabe gezielt zu steuern, werden die Lageberichte den voraussichtlich betroffenen Teileinzugsgebieten der Gewässer in NRW zugeordnet. Das LANUV trifft im Rahmen der Erstellung der hydrologischen Lageberichte die Entscheidung über die Zuordnung zu folgenden 17 Teileinzugsgebieten:

a) Ahreinzugsgebiet in NRW

b) Diemeleinzugsgebiet in NRW

c) Edereinzugsgebiet in NRW

d) Emseinzugsgebiet in NRW

e) Emschereinzugsgebiet

f) Erfteinzugsgebiet in NRW

g) Issel-, Berkel-, Vechteeinzugsgebiet in NRW

h) Lahneinzugsgebiet in NRW

i) Lippeeinzugsgebiet

j) Niers- u. Schwalmeinzugsgebiet in NRW

k) Rheingraben-Nord in NRW

l) Ruhreinzugsgebiet

m) Rureinzugsgebiet in NRW

n) Westl. Siegeinzugsgebiet in NRW

o) Östl. Siegeinzugsgebiet in NRW

p) Weserzuflüsse in NRW

q) Wuppereinzugsgebiet

Eine Lage im Sinne des hydrologischen Lageberichts beginnt mit dem Versand des ersten hydrologischen Lageberichts und endet mit dem Versand des letzten hydrologischen Lageberichts mit der Bezeichnung „Schlussmeldung“. Die Gesamtanzahl der hydrologischen Lageberichte, die während einer Lage erstellt werden und die Häufigkeit der Erstellung sind von der hydrologischen Situation abhängig und liegen im Ermessen des LANUV.

Das LANUV ordnet hydrologische Lageberichte allen Teileinzugsgebieten zu,
a) die innerhalb einer Lage in einem vorangegangenen hydrologischen Lagebericht bereits zugeordnet waren oder

b) die zum Zeitpunkt der Erstellung des hydrologischen Lageberichts voraussichtlich betroffen sein werden.

2.3
Versand hydrologischer Lageberichte

Unabhängig von der Zuordnung zu den Teileinzugsgebieten, sendet das LANUV gemäß Anlage 1 hydrologische Lageberichte immer per E-Mail an den Verteiler für folgende ständige Empfänger:
a) Das Lagezentrum der Landesregierung NRW,

b) den Meldekopf und die Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, im Folgenden MUNV, und

c) das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Entsprechend der erfolgten Zuordnung zu den Teileinzugsgebieten sendet das LANUV gemäß Anlage 2 hydrologische Lageberichte per E-Mail an den Verteiler für folgende Empfänger bei räumlicher Zuordnung:

a) Die Meldeköpfe der voraussichtlich betroffenen Bezirksregierungen und

b) die Einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst der voraussichtlich betroffenen Kreise und kreisfreien Städte, im Folgenden Einheitliche Leitstellen.

Zusätzlich zu diesem E-Mail-Versand veröffentlicht das LANUV die hydrologischen Lageberichte auf einem eigenen Internetportal sowie im länderübergreifenden Hochwasserportal, über das automatisierte Push-Mitteilungen in verschiedenen Warn-Apps ausgelöst werden.

3
Aufgaben des Ministeriums des Innern (IM)

Sollten sich Änderungen in den Kontaktdaten der Meldeköpfe der Bezirksregierungen oder der Einheitlichen Leitstellen ergeben, werden diese LANUV und MUNV unmittelbar vom IM mitgeteilt. Die geänderten E-Mail-Adressen werden vom LANUV unmittelbar in den Verteilern der Einheitlichen Leitstellen und Meldeköpfen der Bezirksregierungen aktualisiert. MUNV und IM nehmen eine Anpassung des Runderlasses beziehungsweise der Anlagen vor.

4
Aufgaben des Meldekopfes des MUNV

Bei Erhalt eines hydrologischen Lageberichts durch das LANUV wird dieser vom Meldekopf des MUNV unverzüglich und gleichzeitig per E-Mail innerhalb des MUNV an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

5
Aufgaben der Meldeköpfe der Bezirksregierungen

Bei Erhalt eines hydrologischen Lageberichts durch das LANUV wird dieser von den Meldeköpfen der Bezirksregierungen unverzüglich und gleichzeitig per E-Mail innerhalb der Bezirksregierung an die zuständigen Dezernate der Wasserwirtschaft und Gefahrenabwehr weitergeleitet.

6
Aufgaben der Einheitlichen Leitstellen

Bei Erhalt eines hydrologischen Lageberichts durch das LANUV wird dieser von den Einheitlichen Leitstellen unverzüglich und gleichzeitig per E-Mail innerhalb der Kreise und kreisfreien Städte an die zuständige untere Wasserbehörde und weitere notwendige Empfänger im eigenen Ermessen weitergeleitet.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 32