Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 3 vom 30.1.2023 Seite 45 bis 52

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen
in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer
Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 18. Januar 2023

1
Rechtsgrundlage und Zweck der Förderung

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen zur Förderung für die Gewährleistung beziehungsweise Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden von Krankenhäusern im Sinne des § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie von § 32 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Einzelheiten der Verfahrensdarstellung sind den Nummer 3, 4, 5.1 und 5.2 zu entnehmen.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung von 72 Stunden wird erreicht, dass bis zur Wiederherstellung des Regelbetriebs eine Sicherstellung der stationären Versorgung möglich ist. Im Falle eines längerfristigen „blackouts“ wird der Zeitraum erheblich verlängert, in dem noch Patienten versorgt werden können. Die 72 Stunden werden zudem benötigt, um von außen zusätzliche Kraftstoffe heranzuführen, mit denen der Notstrombetrieb weiter verlängert werden kann.

Durch die Billigkeitsleistung soll der Regelbetrieb der stationären Versorgung im Falle eines längerfristigen „blackouts“ mithilfe entsprechender Notstromversorgungen für mindestens 72 Stunden gewährleistet werden.

Durch die Billigkeitsleistung sollen Investitionen zur Schaffung fehlender Anlagegüter (Maßnahme im Sinne des § 18 Absatz 1 KHGG NRW) gefördert werden. Hierzu können neben der Beschaffung von Notstromaggregaten (auch zum Ersatz gegebenenfalls bereits vorhandener Leihgeräte) zum Beispiel die Erweiterung von Kraftstofftanks und der Anschluss weiterer Anlagen (zum Beispiel MRT) gehören. Ausgenommen von der Förderung sind die Anmietung von Geräten sowie der Kauf von Verbrauchsmaterialien. Gefördert wird auch nicht die Beschaffung von Ersatzgeräten, die für den vorgenannten Zweck nicht unmittelbar eingesetzt werden.

3
Leistungsempfänger der Billigkeitsleistungen

Alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Förderung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen sind und die für diese Krankenhäuser im Jahr 2023 ein Anspruch auf Pauschalförderung nach § 18 KHGG NRW haben, erhalten für jeden Krankenhausstandort und die dazugehörigen Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 KHGG per Bescheid einen Betrag zugewiesen, den sie für die Billigkeitsleistung im Sinne der Nummer 2 einsetzen müssen. Eine Verwendung des zugewiesenen Betrags an einem anderen Krankenhausstandort ist ganz oder teilweise zulässig. Die Kreise und kreisfreien Städte werden über die Beträge informiert, die den in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Krankenhäusern zugewiesen werden. Krankenhausträger, die einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt haben, können nicht gefördert werden.

4
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistung

4.1
Die Billigkeitsleistung wird pauschal in Höhe eines zuvor festgesetzten Höchstbetrags, jedoch maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und einmalig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Es handelt sich um den Förderhöchstbetrag. Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

4.2
Die Ermittlung der Höhe der Pauschalzahlung an den Leistungsempfänger erfolgt in Anlehnung an § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend des jeweiligen Anteils an den insgesamt bis dahin für Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW bewilligten Haushaltsbeträgen. Bei fusionierten Krankenhäusern, für die zum Zeitpunkt der Berechnung der Förderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW noch kein gemeinsames bestandskräftiges Budget vorlag, werden die Förderbeträge auf Grundlage der einzelnen Genehmigungsbudgets addiert.

4.3
Die Krankenhausträger sind nach Festsetzung des Förderhöchstbetrags gehalten, dem zuständigen Ministerium für Gesundheit bis zum 30. September 2023 je Krankenhausstandort eine Auftragsbestätigung sowie Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der ermittelten Gesamtkosten vorzulegen. Dabei können auch Maßnahmen benannt werden, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2023 liegt. Mit Vorlage der Maßnahmenbeschreibung muss bestätigt werden, dass die Gesamtfinanzierung, gegebenenfalls mit von anderen Krankenhausstandorten abgetretenen Beträgen und eines eventuellen Eigenanteils des Trägers, gesichert ist. Alternativ ist bis zum 30. September 2023 mitzuteilen, dass der Förderbetrag ganz oder teilweise an einen anderen Krankenhausstandort abgetreten werden soll. Dabei sind Name und Sitz des empfangenden Krankenhausstandortes sowie der abgetretene Betrag dem zuständigen Ministerium für Gesundheit mitzuteilen.

4.4
Sofern die zugewiesenen Mittel bis zum 1. Oktober 2023 nicht für den vorgegebenen Verwendungszweck durch eine geeignete Maßnahme gebunden werden können, fallen diese zunächst an das zuständige Ministerium für Gesundheit zurück. Dieses wird sie auf fristgerecht bis zum 30. September 2023 eingereichte Maßnahmenvorschläge verteilen, bei denen die zugewiesenen, verfügbaren Mittel bis dahin nicht zur vollständigen Finanzierung der geplanten Maßnahmen ausgereicht haben (Nachverteilungsverfahren). Sofern der gegebenenfalls zur Umverteilung anstehende Betrag nicht zur vollständigen Finanzierung der eingereichten Maßnahmen ausreicht, erfolgt eine anteilige Aufteilung.

4.5
Die Auszahlung der bewilligten Billigkeitsleistung erfolgt an den Krankenhausträger unter Benennung des Standortes, an dem die Maßnahme umgesetzt werden soll. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach Übersendung der Unterlagen nach Nummer 4.3.

5
Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten

5.1
Die Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig ermittelten Gesamtkosten sowie der Bestätigung der erteilten Aufträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. September 2023 schriftlich unter Verwendung des Formulars einzureichen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird.

Einzelheiten sind den Nummern 4.3 und 4.4 zu entnehmen.

5.2
Nach der inhaltlich-formellen Prüfung der fristgerecht bis zum 30. September 2023 eingereichten Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde erfolgt die Bewilligung der Billigkeitsleistung mitsamt der vollständigen Auszahlung des bewilligten Betrages. Im Falle eines Nachverteilungsverfahrens erfolgt der Versand der Änderungsbescheide und die Auszahlung der zusätzlich zugewiesenen Mittel bis zum 15. November 2023. Der Zeitraum zur Verausgabung der Mittel umfasst den Zeitraum ab Auszahlung der bewilligten Fördermittel bis zum 30. Juni 2024 (Bewilligungs- und Durchführungszeitraum). Die tatsächliche Zahlbarmachung ist hierbei entscheidend, eine bloße Bestellung oder Auftragserteilung ist nicht ausreichend. Ein Zahlungsziel über den vorgenannten Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Auch ist eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums nicht möglich.

Für über den bewilligten Betrag hinaus getätigte Verausgabungen besteht kein Anspruch auf Förderung (Festbetragsfinanzierung). Sollten im Nachhinein weniger Mittel verwendet werden oder die Mittel nicht für den genannten Zweck verausgabt werden, besteht ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde. Wird eine Leistung nicht bis zum 30. Juni 2024 für den bestimmten Zweck verwendet, können bis zur Wertstellung der Rückzahlung bei der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden.

5.3
Die Zweckbindungsdauer beginnt nach Abschluss der Maßnahme und richtet sich nach den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums. Das beschaffene Anlagevermögen ist in dieser Zeit zweckentsprechend für die stationäre Krankenhausversorgung einzusetzen.

Bei Verkauf eines geförderten Gerätes vor Ablauf der Nutzungsdauer behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Bewilligungsbescheids vor. Hierdurch kann ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde entstehen.

5.4
Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Bearbeitung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des Sachverhalts gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten. Für die hiesige Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2024 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Schlussverwendungsnachweis einmalig für den gesamten Zeitraum der Förderung einzureichen. Der Krankenhausträger hat mit Vorlage des Wirtschaftsprüfertestats folgende Bestätigungen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:

a) Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die unter Nummer 2 genannten Aufwände,

b) Beginn der Maßnahme,

c) Die Hersteller der Stromaggregate oder Ähnliche, die Geräte-Nummer sowie die Daten, an denen das Gerät bestellt und geliefert wurde und

d) Höhe der Abtretung und Mittelweitergaben.

5.5
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Landeshaushaltsordnung durchzuführen.

5.6
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.

6
Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Festsetzung des Förderhöchstbetrags, Prüfung der eingereichten konzeptionellen Maßnahmenbeschreibung, Bewilligung, (Teil-) Ablehnung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist zunächst das für Krankenhausversorgung zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde). Darüber hinaus ist es für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheids und die Rückforderung gemäß Nummer 5.2 der zugewiesenen Billigkeitsleistungen zuständig.

7
Erstattungspflicht

7.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der eingereichten Beschreibung gemäß Nummer 4.3 beruht. Des Weiteren ist Nummer 5.2 zu beachten.

7.2
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger die zugewiesenen Mittel gemäß Nummer 2 nicht zweckentsprechend verwendet.

8
Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der übermittelten Beschreibung der angedachten Maßnahme einschließlich der überschlägig ermittelten Gesamtkosten, Mittelanforderung und Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und mit Wirkung zum 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. Januar 2023

- MBl. NRW. 2023 S. 46