Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 4 vom 13.2.2023 Seite 53 bis 62

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt
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Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt

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Zweite Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Errichtung von Landstromanlagen
für die gewerbliche Binnenschifffahrt

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 21. Dezember 2022

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt vom 31. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 469), die durch Runderlass vom 26. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Buchstaben f und g werden eingefügt:

„f) Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Befreiungen die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind beziehungsweise eine mit der Genehmigungsbehörde abgestimmte Ankündigung, wann die fehlende Genehmigung oder Befreiung nachgereicht wird,

g) Auszahlungsplan.“

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben f und g werden aufgehoben.

bb) Die Buchstaben h bis j werden die Buchstaben f bis h.

2. Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „für die erforderlichen Planungsleistungen Dritter gemäß Nummer 5.2 Buchstabe j“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „gemäß Antrag“ das Wort „weiteren“ eingefügt und die Wörter „für die Schaffung oder Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses gemäß der Nummern 5.2 Buchstabe h und 5.2 Buchstabe i“ sowie die Wörter „in Verbindung mit der Vorlage der originalen Ausgabenschätzung des Netzbetreibers“ werden gestrichen.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „als Schlusszahlung“ eingefügt und die Wörter „gemäß Zeitplan“ sowie die Wörter „der Nummern 5.2 Buchstabe a bis 5.2 Buchstabe g“ werden gestrichen.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 58