Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (FöRL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (FöRL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger
Verfahren
im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie
(FöRL Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.2 63.05.07.03
Vom 16. Februar 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt Zuwendungen für den Ausgleich von Mehrausgaben und Mehraufwand bei
der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen aufgrund besonderer
Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang
mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der
Biodiversität sowie zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensräumen und Arten
nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage folgender Normen in der
jeweils geltenden Fassung:
a) § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
c) § 14 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),
d) § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887),
e) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
f) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
g) GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287),
h) Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
i) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind die durch das Verbot des § 4 Absatz 1 der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zur Anwendung bestimmter
Pflanzenschutzmittel auf Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in
Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinn des § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes verursachten Mehrausgaben und Mehraufwendungen bei
der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.
2.2
Finanzierung
2.2.1
Die Finanzierung erfolgt in Gebieten nach Nummer 2.1, die in Natura-2000
Gebieten liegen, durch Mittel der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und des Landes
Nordrhein-Westfalen.
2.2.2
In Gebieten nach Nummer 2.1, die außerhalb von Natura-2000 Gebieten liegen,
erfolgt die Finanzierung aus Landesmitteln.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfangende sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinn des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8 Nummern 1 bis 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb bewirtschaften.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen werden nur für produktiv genutzte Ackerflächen einschließlich
Dauerkulturen in Gebieten nach Nummer 2.1 gewährt. Flächen gelten als produktiv
genutzt, wenn sie bis zur Ernte nach ortsüblichen Maßstäben gepflegt und
anschließend einer Ernte und Verwertung zugeführt werden. Für
Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird
keine Zuwendung gewährt.
4.2
Förderausschluss
Ackerflächen, für die im Kalenderjahr eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugelassen wird, sind von der Förderung ausgeschlossen.
5
Art, Höhe und Form der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung.
5.3
Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
5.4
Form der Zuwendung: Zuschuss (in Gebieten nach Nr. 2.2.1), De-minimis-Beihilfe (in Gebieten nach Nummer 2.2.2).
5.5
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den durch die Vorgaben des § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zu erwartenden, pauschalierten Mehrausgaben und Mehraufwendungen im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne diese Auflagen.
Bemessungsgrundlage sind in Nordrhein-Westfalen gelegene landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen. Die zuwendungsfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ermittelt. Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,1 Hektar.
5.6
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a)
382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche,
b) 1 527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen.
Die Zuordnung von Kulturen zu den Nutzungsrichtungen a) und b) richtet sich nach einem Verzeichnis der Kulturarten und Fruchtarten für den Sammelantrag für die Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, das unter Hinweis auf diese Richtlinie ab dem Beginn des jeweiligen Antragsjahres auf den Internet-Seiten der Landwirtschaftskammer NRW (www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/index.htm) veröffentlicht wird.
5.7
Beihilferechtliche Bestimmungen
Für
Zuwendungsempfangende mit Flächen in Gebieten nach Nummer 2.2.2 erfolgt die
Förderung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen). Der Gesamtwert der gezahlten De-minimis-Beihilfen darf in keinem Zeitraum von drei
Kalenderjahren den Betrag von 20 000 Euro überschreiten.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Zuwendungen im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie und der
Vogelschutz-Richtlinie dürfen nur bei Nachteilen gewährt werden, die sich aus
Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustands im Sinn der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen.
Dies ist hier der Fall.
6.2
Wird auf einer Fläche des Betriebs ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4
Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung festgestellt, wird für alle
beantragten Flächen keine Zuwendung gewährt. Diese Bestimmung gilt nicht bei
Selbstanzeige, die vor einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle oder im Fall der
Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle vor Ankündigung der Kontrolle stattfinden
muss. In diesem Fall wird nur für die Fläche keine Förderung gewährt, auf der
der Verstoß stattgefunden hat.
6.3
Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so
zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen
vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen
einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7
Verfahren
7.1
Der Erschwernisausgleich Pflanzenschutz wird für das Kalenderjahr gewährt.
7.2
Der Antrag auf Erschwernisausgleich Pflanzenschutz ist nach dem von der
Bewilligungsbehörde herausgegebenen Muster zusammen mit dem Sammelantrag gemäß
der Verordnung (EU) 2021/2115 für das laufende Kalenderjahr einzureichen.
Hierzu ist die durch den Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, GB 3 - EU-Zahlstelle, angebotene digitale Software zu
nutzen. Die Antragstellung muss beim Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter erfolgen. Es gelten die
Einreichungsfristen des Sammelantrages. Hierbei gelten auch die
Nachfristregelungen des Sammelantrages mit prozentualen Kürzungen der
Auszahlung im Fall der Antragstellung in der Nachfrist. Verspätet eingehende
Anträge können nicht bewilligt werden und sind abzulehnen.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Zuwendungsantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
7.5
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag ausgezahlt. Der Antrag ist zusammen mit dem Sammelantrag einzureichen. Auszahlende Stelle ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 130