Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 7 vom 16.3.2023 Seite 97 bis 176

Zweite Änderung der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Zweite Änderung der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027

81

Zweite Änderung der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027


Runderlass
 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- Az.: IB2 – 2636 Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 -

Vom 1. März 2023

1
Die Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 82), diedurch Runderlass vom 1. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.5.3.1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:

„Sofern der beantragte Stellenanteil weniger als 0,25 pro Person beträgt, ist dieser durch den Antragsstellenden zu begründen. Die Bewilligungsbehörde hat die Begründung nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall zu prüfen.“

2. In Nummer 1.5.3.5 wird nach dem Wort „Zuwendungsempfangenden“ die Wörter „beziehungsweise Weiterleitungspartnern“ eingefügt.

3. In Nummer 1.7.1.3 werden nach den Wörtern „keine Steuerrückstände bestehen.“ die Wörter „Die Vorlage einer einfachen Kopie ist zulässig.“ eingefügt.

4. Der Nummer 1.7.1.5 werden folgende Sätze und die Tabelle angefügt:

„Im Einzelfall kann bei TH-Projekten nach Nummer 2.2 der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 durch Beschluss der AG Einzelvorhaben die Förderung von mehreren Stellen nach FP1 und beziehungsweise oder FP2 beschlossen werden, sofern deren Notwendigkeit und Angemessenheit (zum Beispiel aufgrund des Umfangs und der Bedeutung von wissenschaftlichen Arbeiten, der Komplexität der Aufgaben und beziehungsweise oder dem Umfang der Verantwortung), anhand der Antragsunterlagen und der Beurteilung durch das Fachreferat dokumentiert ist, auch wenn mit der Tätigkeit keine Leitungsfunktion verbunden ist.

Funktion

Tätigkeitsmerkmale für den Einzelfall

FP1: Projektleitung große Projekte

Die Tätigkeit hebt sich wegen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgabe (beispielsweise durch Umfang und Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit) sowie der Größe ihrer Verantwortung von FP2 ab.

FP2: Projektleitung kleine u. mittlere Projekte

Die Tätigkeit hebt sich wegen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgabe (beispielsweise durch Umfang und Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit) und/oder dem Umfang der Verantwortung von FP3 ab.“

5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 159