Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 8 vom 22.3.2023 Seite 177 bis 208

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen für Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Billigkeitsrichtlinie Energiefonds Weiterbildung)
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen für Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Billigkeitsrichtlinie Energiefonds Weiterbildung)

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Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen für Volkshochschulen und
Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft im Geschäftsbereich des
 Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
(Billigkeitsrichtlinie Energiefonds Weiterbildung)

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 28. Februar 2023

1
Zweck der Billigkeitsleistung

Zweck des Energiefonds Weiterbildung ist es, die durch die gestiegenen Energiepreise – als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine – verursachten Härten für Volkshochschulen und nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) durch gezielte Hilfen abzufedern. Die Hilfen sollen zum Ausgleich von Mehrkosten dienen, die durch die Energiekrise trotz Gas-, Wärme- und Strompreisbremse verursacht werden.

2
Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Billigkeitsleistungen für die Umsetzung des Zuschussprogramms Energiefonds Weiterbildung nach

a) Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie,

b) § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von besonderen Härten und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3
Gegenstand der Billigkeitsleistung

Es wird der Mehrbedarf der Energiekosten gedeckt. Hierzu zählen Kosten für Gas, Fernwärme, für weitere Energieträger wie zum Beispiel Öl, Holzpellets sowie Kosten für netzbezogenen Strom.

Das Einsparziel von 20 Prozent im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch im Referenzjahr 2019 oder 2021 wird berücksichtigt.

Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt.

4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

Die Billigkeitsleistung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023.

Die förderfähigen Kosten einer Einrichtung sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten für 80 Prozent des historischen Verbrauchs und den historischen Kosten für 100 Prozent des historischen Verbrauchs ergeben.

Bei Einrichtungen mit einem Gas- und Strom-Großverbrauch (Gasverbrauch ab 1,5 Millionen kWh und Stromverbrauch ab 30 000 kWh), für die die Preisbremsen für ein Basiskontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs gelten, bemisst sich der durch den Energiefonds Weiterbildung förderfähige Mehrbedarf ebenfalls an einem Basiskontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs.

Das Referenzjahr für den historischen Verbrauch sowie die historischen Kosten ist das Jahr 2019. Alternativ kann auch das Jahr 2021 als Referenzjahr für den historischen Verbrauch sowie die historischen Kosten herangezogen werden.

Sofern sich im Vergleich zum Referenzjahr relevante Abweichungen, aufgrund beispielsweise eines Umzugs, ergeben haben, kann eine ergänzende fiktive Hochrechnung vorgenommen werden. Abweichungen sowie Änderungen sind im Antragsformular zu begründen und zu erläutern.

Für weitere Energieträger, wie zum Beispiel Öl, Holzpellets, gilt:

Der förderfähige Mehrbedarf ist die Differenz zwischen den Kosten für den Einkauf des Energieträgers im Förderzeitraum für maximal 80 Prozent der bezogenen Menge aus dem Referenzjahr 2019 beziehungsweise 2021 und den historischen Kosten für den Einkauf im Referenzjahr 2019 beziehungsweise 2021.

Billigkeitsleistungen werden nur bewilligt, wenn die Billigkeitsleistung im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt (Bagatellgrenze).

EU-, Bundes- und kommunale Mittel sind vorrangig zu nutzen und bei der Berechnung der Billigkeitsleistung anzugeben. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

5
Antragsstellung

5.1
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind rechtsverbindliche Träger von Volkshochschulen und der nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen im Geschäftsbereich des MKW.

Nicht antragsberechtigt sind:

- Einrichtungen, deren Billigkeitsleistungen die Höhe von 500 Euro nicht übersteigen (Bagatellgrenze),

- Einrichtungen, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren vorliegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Insolvenzantragspflicht besteht.

5.2
Antragsfrist und Antragsverfahren

Anträge sind bis einschließlich 14. April 2023 auf Basis eines Antragsvordrucks und der Antragsanlagen ausschließlich elektronisch zu stellen.

Bei Antragstellung sind beizufügen:

- Nachweis über Verbrauch und Kosten im Bemessungszeitraum, beispielsweise aufgrund von zu zahlenden Abschlägen und

- Nachweis über Verbrauch und Kosten im Referenzjahr 2019 oder 2021.

6
Bewilligungsbehörde und Abwicklung

Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie sind die Bezirksregierungen. Die Abwicklung erfolgt über die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Die Antragstellungstellung erfolgt über die Formulare, die auf Seiten des MKW bereitgestellt werden.

7
Nachweispflicht

Es erfolgt keine Schlusskostenrechnung. Das Land Nordrhein-Westfalen, die Bewilligungsbehörde sowie der Landesrechnungshof behalten sich die Möglichkeit einer stichprobenartigen Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung vor. Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind verpflichtet, die Nachweise für die tatsächliche Steigerung der entstandenen Energiekosten im Original für zehn Jahre vorzuhalten.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 182