Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 8 vom 22.3.2023 Seite 177 bis 208

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald

79023

Änderung der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– III 3 – 63.07.01.03

Vom 22. Februar 2023

1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 27. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 326) wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 5.4.4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Für ertragsschwache Gebiete beträgt die Zuwendung, ausgenommen für Neubauvorhaben, bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium legt per Erlass fest, welche Kreise oder Gemeinden als ertragsschwache Gebiete gelten. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).“

2. Nummer 6.1.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2 aufgehoben“

3. Nach Nummer 6.1.2 wird folgende Nummer 6.1.3 eingefügt:

„6.1.3
Förderfähig sind die laufenden Geschäftsführungsausgaben, wie zum Beispiel Ausgaben für Rechnungsstellungen, Versicherungen, Steuerberatung und Büroausstattung für Zusammenschlüsse, die eine Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen oder der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz (direkte Förderung) erhalten. Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem eine Zuwendung im Rahmen der direkten Förderung nach den oben genannten Richtlinien erfolgt.

Eine höhere Zuwendung gemäß Anlage 1 erhalten Zusammenschlüsse, die eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten oder die Geschäftsführung von einem Dienstleister durchführen lassen, der die Geschäftsführung für mehrere Zusammenschlüsse durchführt (Bündelung der Geschäftsführung).“

4. Nach Nummer 6.3.1 wird folgende Nummer 6.3.2 eingefügt:

„6.3.2
Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuwendung nach Nummer 6.1.2 gewährt, so ist dieser Zuwendungsbescheid mit der Bewilligung einer Zuwendung nach Nummer 6.1.3 aufzuheben.“

5. Nummer 6.4.2 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2
Finanzierungsart:
- Anteilfinanzierung bei Nummer 6.1.1

- Festbetragsfinanzierung bei Nummer 6.1.3.“

6. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 188