Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 9 vom 27.3.2023 Seite 209 bis 222
Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER |
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Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
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Zweite Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II.6 – 63.04.05.01
Vom 3. März 2023
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER vom 8. März 2016 (MBl. NRW. S. 216), die durch Runderlass vom 6. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien im Rahmen des LEADER-Ansatzes nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
c) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
d) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463),
e) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABI. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
f) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
g) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
h) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871),
i) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) sowie die hierzu erlassenen GAK-Rahmenpläne in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die Nummern 2.2 und 2.3 werden wie folgt gefasst:
„2.2
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien (RES) durch Lokale Aktionsgruppen
zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele des GAP-Strategieplans für die
Bundesrepublik Deutschland durch Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher
Räume sowie Projekte und Aktionen, die mindestens einer der folgenden Bedarfe
Rechnung tragen:
a) Förderung der ländlichen Entwicklung,
b) Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze,
c) Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen,
d) Stärkung der Selbstorganisation bei der Förderung der lokalen Entwicklung der Regionen,
e)
Identitätsstärkung, kulturelles und natürliches Erbe, Entwicklung von Dorf- und
Ortskernen,
f) Unterstützung des Ehrenamtes und bürgerschaftlichen Engagements,
g) Gleichstellung aller Geschlechter und sozialen Gruppen,
h) Steigerung der kooperations-, Service- und Innovationskultur im Tourismus
i) Stärkung von Beschäftigung, Wachstum, Stoffkreisläufen und lokaler Entwicklung durch Bioökonomie.
2.3
Sonstige Vorhaben entsprechend der Maßnahmen 1.0, 3.0, 4.0, 7.0 sowie 8.0 des
Förderbereichs Integrierte ländliche Entwicklung (ILE) im Rahmen des
Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“, welche die Voraussetzungen bestehender Förderrichtlinien
erfüllen.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen einer anderen Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Sinn und die Gewährung einer Zuwendung aus LEADER für den gleichen Zuwendungszweck gegenseitig ausschließen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt ausdrücklich, dass keine Fördermittel für den gleichen Zweck aus anderen Förderrichtlinien beantragt wurden oder werden.“
3. Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort „Innovative“ gestrichen und nach dem Wort „Projekte“ die Wörter „zur Umsetzung der RES“ eingefügt.
b) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „Mainstreamprojekte“ durch das Wort „ILE-Vorhaben“ ersetzt.
4. In Nummer 4.2 wird das Wort „Prioritäten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt.
5. In Nummer 4.4 wird das Wort „Wirtschaftlichkeit“ durch die Wörter „dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit“ ersetzt.
6. Die Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:
a) Der zweite Spiegelstrich wird aufgehoben.
b) Im neuen zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 67 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
7. Die Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:
„4.7
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf mit der Umsetzung
des Projektes die gemäß der De-minimis-Verordnung der
Europäischen Kommission geltenden Wertgrenzen nicht überschreiten. Die
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.
Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen die geltenden Wertgrenzen der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.“
8. Die Nummer 4.8.2. wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
9. Die Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor dem ersten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „der Zuwendungsempfängerin oder“ eingefügt.
b) Im vierten Spiegelstrich wird das Wort „Sachkosten“ durch das Wort „Sachausgaben“ ersetzt.
c) Im neunten Spiegelstrich werden nach dem Wort „potentiellen“ die Wörter „Projektträgerinnen und“ eingefügt.
10. Die Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Innovative Projekte“ durch die Wörter „Projekte zur Umsetzung der RES“ ersetzt und vor den Wörtern „des Zuwendungsempfängers“ die Wörter „der Zuwendungsempfängerin oder“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personalausgaben gelten für eine Beschäftigungsdauer von maximal 3 Jahren dann als zuwendungsfähig, wenn
a) im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein konkretes Arbeitsergebnis geschaffen wird, das der Erreichung des Zuwendungszwecks dient oder
b) das Beschäftigungsverhältnis mit einem plausiblen Konzept zur Verstetigung dieser Personalstelle als einmalige Anschubfinanzierung für neuartige Angebote in der Region dient.“
11. In Nummer 5.4.3 wird das Wort „Mainstreamprojekte“ durch das Wort „ILE-Vorhaben“ ersetzt.
12. In Nummer 5.4.5 werden die Wörter „den Geltungsbereich des NRW-Programms Ländlicher Raum“ durch die Wörter „das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalens“ ersetzt.
13. Die Nummer 5.4.6 wird wie folgt geändert:
a) In der Klammer wird das Wort „ersetzt“ durch das Wort „ergänzt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Personalausgaben für Stammpersonal werden nur bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) anerkannt. Diese dürfen nicht bereits aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Union finanziert werden.“
14. Die Nummer 5.4.6.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe “EFRE RRL“ durch die Angabe „EFRE/JTF RRL NRW“ ersetzt
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) kann frühestens nach Ablauf von 36 Monaten auf Antrag einmalig eine Neufestsetzung für die noch verbleibende Projektlaufzeit erfolgen.“
15. Die Spiegelstriche der Nummer 5.4.6.4 werden wie folgt gefasst:
„a)
Leistungsgruppe 1 „Expertinnen und Experten“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit hoch komplexen Tätigkeiten, die ein
entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen etwa
Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie
Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der
Regel ist eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung oder eine
entsprechende Berufserfahrung vorausgesetzt. Typischerweise erfordern diese
Tätigkeiten einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen, Promotion
usw.).
b)
Leistungsgruppe 2 „Spezialistinnen und Spezialisten“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Spezialistentätigkeiten.
Die Anforderungen an das Fachwissen sind höher als bei Leistungsgruppe 3
einzustufen. Sie befähigen häufig zur Bewältigung gehobener Fach- und
Führungsaufgaben. Üblicherweise wird eine Meister- oder Technikerausbildung
beziehungsweise ein gleichwertiger Fachschul- oder Hochschulabschluss
vorausgesetzt.
c)
Leistungsgruppe 3 „Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fachlich ausgerichteten Tätigkeiten.
Fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten einer Fachkraft werden vorausgesetzt.
Üblicherweise liegt der Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung
oder eines vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschlusses vor.
d)
Leistungsgruppe 4 „Helferinnen und Helfer“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Helfer- und Anlerntätigkeiten. Es handelt
sich um einfache und meist wenig komplexe Tätigkeiten, für die in der Regel keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind.“
16. In Nummer 5.4.6.5 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „1 650“ durch die Angabe „1 720“ ersetzt.
17. Nummer 5.4.7 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
18. Die Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
„5.5
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder europäischer Förderprogramme gefördert werden sowie Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert werden,
b) Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG) 2006/112 definiert werden,
c) Beträge der Umsatzsteuer im Rahmen von Maßnahmen nach der Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) sofern und soweit sie aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien nicht zuwendungsfähig sind,
d) Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben,
e) Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 1 Mio. Euro,
f) Zinsen auf Schulden,
g) Der Erwerb von unbebautem oder bebautem Land,
h) Aufwendungen für gebrauchte Gegenstände,
i) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Rahmen von Bauprojekten, die nicht bei der Erstellung des Projektes verbraucht werden oder in dieses eingehen,
j) Reisekosten, soweit sie bei deren analoger Anwendung über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehen,
k) Wegebaumaßnahmen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume nach Nummer 2.2 und Maßnahmen zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz,
l) Investitionen und Ausgabenkategorien nach Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Sachleistungen, Kosten für Leasing, Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
m) Vorhaben zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115,
n) Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115,
o) Vorhaben der technischen Infrastruktur und
Maßnahmen im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen
mit Ausnahme von Vorhaben, die:
aa) Teil eines integrierten Vorhabens sind,
bb) einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der RES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
cc) sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen,
p) Ausgaben für investive Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) außerhalb der europäischen Mitgliedstaaten sowie für Maßnahmen außerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalens, soweit die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Investition mehr als 20 000 Euro betragen und keine Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums vorliegt.“
19. Die Nummer 5.6.1 wird wie folgt gefasst:
„5.6.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) bis zu 70 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch je LAG bis zum Abschluss der
EU-Förderperiode im Jahr 2029 insgesamt höchstens:
a) 520 000 Euro in Regionen mit mehr als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
b) 610 000 Euro in Regionen mit mehr als 80 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
c) 700 000 Euro in Regionen mit mehr als 120 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Eine Erhöhung der vorgenannten Höchstbeträge ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums unter Beachtung von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung 2021/1060 möglich.“
20. Die Nummer 5.6.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Innovative Projekte) bis zu 65“ durch die Wörter „Projekte zur Umsetzung der RES) bis zu 70“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen (produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro zu begrenzen.“
21. Die Nummer 5.6.3 wird wie folgt gefasst:
„5.6.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) entsprechend der einschlägigen
Förderrichtlinien, jedoch maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
höchstens 250 000 Euro. Bei Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche
oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen
(produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 65 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro zu
begrenzen.
Eine Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt und die in den einschlägigen Förderrichtlinien definierten Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.“
22. Die Nummer 5.6.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen (produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro zu begrenzen.“
23. In Nummer 6.1 in der Klammer wird die Angabe „2.4.3“ durch die Angabe „2.3.3“ ersetzt.
24. In Nummer 6.2 wird nach der Angabe „2.3“ die Angabe „(ILE-Vorhaben)“ eingefügt.
25. In Nummer 6.3 Satz 1wird vor dem Wort „Bewirtschaftungsrahmen“ das Wort „regionaler“ eingefügt und die Angabe „2015 bis 2020“ durch die Angabe „2023 bis 2029“ ersetzt.
26. Die Nummer 6.7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013“ durch die Wörter „der entsprechend geltenden Verordnungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der vorgenannten Verordnungen“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
27. In Nummer 7.1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Wörter „Artikels 59 der Verordnung (EU) 2021/2116“ ersetzt.
28. In Nummer 7.2 Satz 5 wird das Wort „Vertretenen“ durch das Wort „vertretenen“ ersetzt.
29. Die Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:
„7.5
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ist die Nummer
3 ANBest-P beziehungsweise ANBest-G
zu beachten.“
30. Die Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
„7.6
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind Rechnungsbelege und
Zahlungsnachweise vorzulegen.“
31. In Nummer 8 Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 218