Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 15 vom 20.4.2023 Seite 399 bis 420

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (Pflege-Notstrom-Richtlinie)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (Pflege-Notstrom-Richtlinie)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären,
teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
mit Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch
(Pflege-Notstrom-Richtlinie)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VII A 4 – 94.16.01

Vom 28. März 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgungen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dafür erlässt es in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, diese Richtlinie.

Die Einrichtungen verfügen in der Regel nicht über Notstromversorgungen. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer jederzeitigen Notstromversorgung besteht nach § 25 der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabgesetz (WTG DVO) nur, soweit diese zur Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensivpflegerischem Betreuungsbedarf erforderlich ist. Insbesondere bedingt durch die aktuellen Krisen, wie zum Beispiel im Bereich der Energieversorgung, ist daher der flächendeckende Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur notwendig, um die Pflege und Versorgung der Pflege- und Betreuungsbedürftigen auch bei Ausfall der regulären Stromversorgung zu gewährleisten.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind

2.1
Maßnahmen zum Aufbau einer Notstromversorgung. Dazu zählen insbesondere die Anschaffung von Geräten/Anlagen einschließlich erforderlicher baulicher Maßnahmen, die geeignet sind den Ausfall der Stromversorgung in Einrichtungen nach Nummer 3 Buchstaben a) bis c) im erforderlichen Umfang zu überbrücken. Maßgabe ist die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden, um die Pflege und Versorgung der Pflege- und Betreuungsbedürftigen auch bei Ausfall der regulären Stromversorgung zu gewährleisten.

2.2
die notwendigen Personal- und Sachkosten der Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie

3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landschaftsverbände, die die Zuwendung an die Letztempfangenden, (unabhängig von ihrer Trägerschaft)

a) vollstationäre Einrichtungen der Pflege,

b) teilstationäre Einrichtungen der Pflege,

c) Einrichtungen der Eingliederungshilfe (EGH), soweit sie über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen,

weitergeben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung wird nur gewährt, wenn

a) Einrichtungen nicht über eine ausreichende Notstromversorgung nach Nummer 2 verfügen.

b) die Maßnahme geeignet ist, eine Notstromversorgung für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden sicherzustellen. Dies ist durch eine Fachfirma (zum Beispiel einen eingetragenen Elektrofachbetrieb) in schriftlicher Form zu bestätigen.

4.2
Abweichend von Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO kann die Förderung von Vorhaben bewilligt werden, die bei den Einrichtungen nach Nummer 3 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie seit dem 1. Januar 2023 begonnen worden sind. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung nach Nr. 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Form der Zuwendung:
Zuschuss, Zuweisung

5.3
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung

5.4
Ermittlung der Zuwendung

Der Festbetrag beträgt

a) für die Förderung nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie

aa) bei Einrichtungen nach den Nummer 3 Buchstaben a) und c) dieser Richtlinie maximal 25 000 Euro, höchstens aber 75 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme und

bb) bei Einrichtungen nach Nummer 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie maximal 10 000 Euro, höchstens aber 75 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme.

Soweit für Einrichtungen nach Nummer 3 dieser Richtlinie in einem Gebäude gemeinsame Notstromversorgungen errichtet werden, ist eine kumulative Zahlung an den Letztempfangenden zulässig.

b) für die Förderung nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie und wird pauschal gewährt.

je Landschaftsverband 200 000 Euro. Die Ermittlung des Betrages erfolgt auf Basis einer Stelle mit der Wertigkeit EG 12 TVöD, EG 8 TVöD zuzüglich der Sach- und Gemeinkosten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre bei der Anschaffung von Geräten/Anlagen, zehn Jahre bei baulichen Maßnahmen.

6.2
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

7
Verfahren für die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie

7.1
Jeder Landschaftsverband stellt einen Antrag für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Einrichtungen gem. Nummer 3 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie. Die Anträge enthalten pauschale Fördersummen.

7.2
Das für Soziales und Pflege zuständige Ministerium ist die zuständige Bewilligungsbehörde. Auf Basis der Bewilligungen wird nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide die bewilligte Zuwendung ausgezahlt. Die Nummer 1.4 der ANBest-G kommt nicht zur Anwendung.

Mit der Bewilligung werden die Zuwendungsempfangenden ermächtigt, die Zuwendung für die unter Nummer 3 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie genannten Einrichtungen als Letztempfangende wie folgt auszuzahlen:

a) Die Träger der unter Nummer 3 Buchstabe a) bis c) dieser Richtlinie genannten Einrichtungen stellen Anträge auf finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung, der Installation (inklusive Einbaumaßnahmen) und Inbetriebnahme der unter Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen. Die Anträge sind schriftlich und rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen. Bei digitaler Zusendung ist der unterschriebene Antrag als gescannte Anlage zulässig.

b) Mit dem Antrag beziehungsweise gesondert bis spätestens zum 30. September 2023 ist die Bestätigung gemäß Nummer 4.1 Buchstabe b) Satz 2 dieser Richtlinie sowie eine die Maßnahme umfassende Auftragsbestätigung einer (beziehungsweise mehreren) Fachfirma (beziehungsweise Fachfirmen) vorzulegen, aus der die detailliert aufgeschlüsselten Kosten und die Gesamtsumme der Maßnahme ersichtlich ist.

Aufgrund der krisenhaften Situation, die der Förderung dieser Maßnahmen zugrunde liegt, kommt Nummer 3 ANBest-P/ ANBest-G nicht zur Anwendung.

c) Auf Basis der vorliegenden Auftragsbestätigung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung im Umfang der in Nr. 5.4 dieser Richtlinie geregelten Höhe.

d) Die Maßnahme ist einschließlich der Zahlung nach Rechnungsstellung durch den Letztempfangenden bis 31. Dezember 2023 durchzuführen.

7.3
Der Verwendungsnachweis durch die Letztempfangenden wird durch die abschließende Rechnung bzw. abschließenden Rechnungen spätestens bis 30. März 2024 erbracht.

Soweit der Rechnungsbetrag den bestätigen Auftragswert gemäß Nummer 7.2 überschreitet, ist das grundsätzlich unschädlich, soweit dem Letztempfangenden ein Eigenanteil verbleibt. Soweit die Ausgaben für die Maßnahme die bereitgestellte Zuwendung unterschreiten, ist der entsprechende Betrag dem Zuwendungsempfangenden zu erstatten. Auf die Erstattung kann verzichtet werden, wenn der Erstattungsbetrag 250 Euro nicht übersteigt.

Der Verwendungsnachweis durch die Zuwendungsempfangenden erfolgt durch Vorlage einer tabellarischen Auflistung, aus der die Letztempfangenden, die ausgezahlten Beträge, der nachgewiesene Betrag und ggfs. Rückforderungen ersichtlich sind.

7.4
Die Zuwendung ist vom Letztempfangenden zu erstatten, soweit

a) die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

b) die durch die Zuwendung geförderte Maßnahme einschließlich der Zahlung nach Rechnungsstellung durch den Letztempfangenden nicht bis 31. Dezember 2023 durchgeführt wurde,

c) der vorgeschriebene Verwendungsnachweis durch den Letztempfangenden nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

8
Verfahren für die Förderung nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie

Die Auszahlung der Mittel an die Landschaftsverbände erfolgt nach Bestandskraft der jeweiligen Bescheide.

Der Verwendungsnachweis erfolgt in Form einer Bestätigung der Zuwendungsempfänger, dass sie die ihnen obliegenden Tätigkeiten gem. Nummer 7 dieser Richtlinie durchgeführt haben.

9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 400