Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 15 vom 20.4.2023 Seite 399 bis 420

Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Notstromversorgung der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (FöRL Notstrom Wawi)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Notstromversorgung der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (FöRL Notstrom Wawi)

772

Förderrichtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zum Ausbau der Notstromversorgung der Wasserwirtschaft
in Nordrhein-Westfalen (FöRL Notstrom Wawi)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 29. März 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Umsetzung des § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine (NRW-Krisenbewältigungsgesetz) vom 21. Dezember 2022 (Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2022 Nr. 50 vom 29.12.2022, Seite 1131) gewährt das Land Nordrhein-Westfalen für den Ausbau einer netzunabhängigen Notstromversorgung der Wasserwirtschaft, die einen Weiterbetrieb der Anlagen für eine angemessene Wasserver- und -entsorgung bei Stromausfällen sicherstellt, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158), im Folgenden LHO, sowie

b) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (VV zu § 44 LHO / VVG zu § 44 LHO).

2
Gegenstand der Förderung

Sicherstellung der Nordrhein-Westfälischen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung bei Stromausfällen durch Investition in eine Notstromversorgung für das Ver- und Entsorgungsnetz.

3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind:

a) Wasserverbände, Zweckverbände,

b) Gemeinden und Gemeindeverbände,

c) kommunale Unternehmen der Wasserwirtschaft und

d) private Unternehmen der Wasserwirtschaft, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind:

a) der Bedarf muss auf Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestehen, wobei auch Talsperren, wenn sie der Trinkwasserversorgung dienen, zu den Anlagen gehören,

b) der Bedarf zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung bei Stromausfällen ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu beschreiben und zu begründen und

c) die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält keine weiteren öffentlichen Mittel des Landes, des Bundes oder der EU für den gleichen Zweck (Ausschluss der Doppelförderung).

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt in Form einer Anteilfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Notstromaggregaten sowie Anlagen, die für den Betrieb eines Notstromaggregats erforderlich sind und mit einem Notstromaggregat in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere erforderliche Tankanlagen, Betankungseinrichtungen, elektrische Anschlüsse und Schaltanlagen.

5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Ausgaben für Planungsleistungen,

b) Ausgaben für Bauleistungen zur Herrichtung des Aggregatstandortes sowie zur Einhausung des Aggregats,

c) Umsatzsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist und

d) die laufenden betrieblichen Ausgaben für die bezuschussten Anlagen.

5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In den Zuwendungsbescheid sind, soweit zutreffend, folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:

Die geförderten Anlagen müssen bei der Antragstellerin oder bei dem Antragsteller bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 einsatzbereit sein.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G, zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

Für die übrigen Zuwendungsempfangenden sind die in der Anlage 1 aufgeführten „Besonderen Nebenbestimmungen Notstromversorgung“ zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre. Während dieses Zeitraums sind die bezuschussten Anlagen durch Wartung und Pflege betriebsbereit zu halten.

Bei Verkauf eines geförderten Gerätes vor Ablauf der Zweckbindungsdauer behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Bewilligungsbescheids vor. Hierdurch kann ein Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsbehörde entstehen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2023 schriftlich unter Verwendung des Musters in Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Mit dem Zuwendungsantrag kann zugleich ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

Zuwendungsanträge, die nach dem 30. Juni 2023 gestellt werden, können nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden, wenn ausreichende Haushaltsmittel für eine Förderung des Projekts zur Verfügung stehen und die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenüber der Bewilligungsbehörde glaubhaft versichert hat, dass Durchführung und Abschluss des beantragten Projekts bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2023 wahrscheinlich sind.

7.2
Datenschutz

Bei der Antragstellung ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden dürfen. Bei Daten Dritter ist deren Einverständniserklärung beizubringen. Die Einverständniserklärung betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.

7.3
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

Zur Verfahrensbeschleunigung dürfen die Bewilligungsbehörden abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO Ausnahmen vom Vorhabenbeginn zulassen, wenn - unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung – die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt. Mit der Erteilung einer Ausnahme (Zustimmung) von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Erteilung der Ausnahme einen Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet. Die Erteilung einer Ausnahme von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO darf nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die ANBest-G beziehungsweise die „Besonderen Nebenbestimmungen Notstromversorgung“ nach Anlage 1 bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme zu beachten hat. Die ANBest-G beziehungsweise die „Besonderen Nebenbestimmungen Notstromversorgung“ nach Anlage 1 sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.

7.4
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

7.5
Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum ist bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zu befristen.

7.6
Nachweis der Verwendung

Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Er besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben und ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung kann zugelassen werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 410