Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 12.5.2023 Seite 435 bis 450

Aufstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses für das Land Nordrhein-Westfalen
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Aufstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses für das Land Nordrhein-Westfalen

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Aufstellung und Führung
eines Landesgrundbesitzverzeichnisses
für das Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen

H 1308 – 000003 – IV B 8

Vom 2. Mai 2023

1

Gemäß § 73 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Nordrhein-Westfalen ein Nachweis zu erbringen.

Die nicht dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW, im Folgenden BLB NRW, den Landesbetrieben und Sondervermögen übertragenen Grundstücke werden im Landesgrundbesitzverzeichnis, im Folgenden LGV, geführt.

2

Gemäß § 17b Absatz 2 der LHO sind die einzelnen Budgeteinheiten nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung verpflichtet, das vorhandene Vermögen in Umfang und Wert vollständig abzubilden. Hierunter fällt auch die Erfassung der Grundstücke.

Das LGV wird zukünftig aufgrund der Daten aus der Anlagenbuchhaltung zentral vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen erstellt.

3

In das LGV werden unbeschadet der doppischen Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen aufgenommen:

a) Grundstücke einschließlich Bauten, die weder beim BLB NRW noch in der Rechnungslegung eines Landesbetriebs oder sonstigen Sondervermögens inventarisiert und nachgewiesen werden, darunter fallen insbesondere Sonderliegenschaften,

b) das Wohnungseigentum des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) die dem Land Nordrhein-Westfalen zustehenden grundstücksgleichen und grundstücksähnlichen Rechte, zum Beispiel Erbbaurechte, Dauerwohnrechte,

d) vom Land Nordrhein-Westfalen auf fremden Grundstücken errichtete Gebäude und Anlagen.

Landeseigener Grundbesitz ist auch dann aufzunehmen, wenn er aufgrund dinglicher oder obligatorischer Rechte Dritten überlassen wird. Dingliche Rechte können zum Beispiel Erbbaurechte sein. Obligatorische Rechte können zum Beispiel Miet- oder Pachtverträge sein.

4

Um dem Qualitäts- und Vollständigkeitsanspruch des LGV gerecht zu werden, sind neben der Aufführung der einzelnen Grundstücke auch Angaben zur Lage, zur Größe, zum Wert und zur Bebauung des Grundstücks vorzunehmen.

Um die Lage der Grundstücke im LGV nachvollziehbar darzustellen, ist diese in der Anlagenbuchhaltung über die Standortausprägung im Feld „Standort der Anlage“ zu dokumentieren. Dabei ist der „Standort“ zu so bezeichnen, dass es möglich ist, die Grundstücke genau zuzuordnen. Die Einrichtung von neuen „Standorten“ erfolgt über die bekannten Serviceprozesse.

5

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Datenpflege des Landesgrundbesitzverzeichnisses“ vom 29. März 2010 (MBl. NRW. S. 253) außer Kraft.

Im Auftrag

D a h m e n

 - MBl. NRW. 2023 S. 446