Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 23.5.2023 Seite 451 bis 496

Zehnte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 3
 

Zehnte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen

79023

Zehnte Änderung
der FöRL Extremwetterfolgen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III 3 – 63.07.01.03

Vom 21. April 2023

1
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 22. Februar 2023 (MBl. NRW. S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen der Waldbrandprävention unterstützt werden.“

2. Nach Nummer 2.4.9 wird folgende Nummer 2.5 eingefügt:
„2.5
Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden.“

3. Die bisherige Nummer 2.5 wird Nummer 2.6.

4. Nach Nummer 4.4 wird folgende Nummer 4.5 eingefügt:

„4.5
Maßnahmen nach Nummer 2.5 sind nur förderfähig soweit die Maßnahme in einem Gebiet umgesetzt wird, in dem ein mittleres bis hohes Waldbrandrisiko besteht. Das Waldbrandkonzept NRW ist zu beachten.

Bei Antragstellung ist für Maßnahmen nach Nummer 2.5 eine Stellungnahme durch die Gemeinde unter Beteiligung ihrer Feuerwehr und gegebenenfalls der zuständigen Brandschutzdienststelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Vorhaben der Waldbrandprävention dienen, die Maßnahmen sich in die örtlichen Gefahrenabwehrkonzepte eingliedern und einschlägige technische Richtlinien bei der Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Das Waldbrandkonzept kann auf der Internetseite von Wald und Holz NRW abgerufen werden.“

5. In Nummer 5.2 Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „und 2.4.1.1“ durch die Angabe „, 2.4.1.1 und 2.5“ ersetzt.“

6. In Nummer 5.4 Satz 7 wird die Angabe „und 2.4“ durch die Angabe „, 2.4 und 2.5“ ersetzt.

7. In Nummer 7.1 Satz 5 wird die Angabe „und 2.4.1.1“ durch die Angabe „2.4.1.1 und 2.5“ ersetzt.“

8. In Nummer 7.5 Satz 6 werden nach dem Wort „Holzlagerplätze“ die Wörter „, Feuerlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen“ eingefügt.

9. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 467