Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 19 vom 26.5.2023 Seite 497 bis 508

Änderung der Richtlinie „Soforthilfe Sport NRW 2023“
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Norm
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Änderung der Richtlinie „Soforthilfe Sport NRW 2023“

2170

Änderung der
Richtlinie „Soforthilfe Sport NRW 2023“

Runderlass
der Staatskanzlei

Vom 17. Mai 2023

1
Die Richtlinie „Soforthilfe Sport NRW 2023“ vom 19. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 48) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Antragstellenden nach Satz 1 Buchstaben a bis d müssen zudem im Vergleich zum vergangenen Referenzzeitraum mit gestiegenen Energieausgaben belastet sein. Die wirtschaftliche Belastung muss im Jahr 2023 entstanden sein, wobei die Steigerung kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein muss.“

2. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „höchstens jedoch 200 000 Euro pro Antragsteller“ werden durch die Wörter „pro Vergleichszeitraum“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Mehrere Anträge können gestellt werden, wobei sich die Abrechnungszeiträume nicht überschneiden dürfen. Die Billigkeitsleistungen sind auf einen Höchstbetrag von insgesamt 200 000 Euro pro Antragsteller beschränkt.“

3. In Nummer 4.3 Satz 3 wird das Wort „März“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

4. In Nummer 5.1 Satz 5 wird das Wort „Mai“ durch das Wort „November“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 498