Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 19 vom 26.5.2023 Seite 497 bis 508
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ |
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Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“
III.
Abfallwirtschaftsplan
Nordrhein-Westfalen,
Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“
Öffentliche Bekanntmachung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Verkehr
VIII A 2 61.05.09.03
Vom 1. Mai 2023
Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“, wird gemäß § 32 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“, wurde ein Beteiligungsverfahren entsprechend den Vorgaben des § 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt. Zeitgleich fand die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes statt. Über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens wurde durch Bekanntmachung vom 9. September 2022 (MBl. NRW. S. 794) informiert. Die öffentliche Planauslegung fand vom 6. Oktober bis 7. November 2022 im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr statt, parallel wurde der Planentwurf im Internet eingestellt. Die Frist für die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans endete am 21. November 2022.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind ausgewertet, bewertet und angemessen berücksichtigt worden. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans ist auf dieser Grundlage überarbeitet worden.
Mit der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie Ende 2018 hat die Europäische Union neue Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne aufgestellt. Diese wurden Ende 2020 durch „Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ in deutsches Recht umgesetzt.
Gemäß den neuen Anforderungen enthalten Abfallwirtschaftspläne mindestens:
- Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, für gefährliche Abfälle und für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten.
- eine Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3 des Kreislauwirtschaftsgesetzes. Die Länder haben sicherzustellen, dass die Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die zuständigen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit Halbsatz 1 ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden, die Bewertung wird in die entsprechenden Abfallbewirtschaftungspläne oder anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumente aufgenommen.
- Informationen über die Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, oder in anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumenten festgelegt sind.
- eine Beurteilung der bestehenden Abfallsammelsysteme einschließlich der Abfälle, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung, der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme.
- Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art.
- geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden.
- Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904[1] getroffen wurden.
- Angaben über Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten.
Zudem müssen Abfallwirtschaftspläne
- den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG (Verpackungs-Richtlinie) formulierten Anforderungen an die Abfallplanung,
- den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) sowie
- den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und
- für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) und
- den Anforderungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
genügen.
Die im Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ dargestellte Auswertung des bestehenden Abfallwirtschaftsplans, Teilplan „Siedlungsabfälle“, durch das Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass die Kernaussagen und Schlussfolgerungen des Abfallwirtschaftsplans nach wie vor zutreffend sind. Dies betrifft insbesondere die auf das Jahr 2025 ausgerichtete Prognose der Abfallmengenentwicklung. Für die Entsorgung der derzeit und in Zukunft in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle sind mehr als ausreichende Kapazitäten vorhanden. Die Entsorgungssicherheit ist für die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle langfristig gewährleistet.
Der Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ liefert die notwendigen Informationen zur Erfüllung der oben dargestellten neuen Anforderungen.
Für den Abfallwirtschaftsplan wurde keine Strategische Umweltprüfung durchgeführt, da eine Rahmensetzung für nachgelagerte Zulassungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zu verneinen ist. Neue Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen werden aus Gründen der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit nicht ausgewiesen.
Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat den Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ mit Kabinettbeschluss vom 7. Februar 2023 gebilligt.
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“, ist dem Landtag am 7. Februar 2023 zur Herstellung des Benehmens zugeleitet worden. Der Ausschuss für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume und der Ausschuss für Heimat und Kommunales haben das Benehmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans der Landesregierung erklärt.
Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“, tritt mit dem Datum der Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 11 Absatz 3 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, wird der Abfallwirtschaftsplan mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Eine Verbindlicherklärung gemäß § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt nicht.
Der Abfallwirtschaftsplan ist im Internet einzusehen und herunterzuladen unter:
https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung.
Der Abfallwirtschaftsplan liegt ab dem 22. Mai 2023 von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf, in der Bibliothek im Erdgeschoss zur Einsichtnahme aus.
- MBl. NRW. 2023 S. 506
[1] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 155 S. 1)