Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 23 vom 21.6.2023 Seite 569 bis 602

Neunte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Neunte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms

7861

Neunte Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
 – II.3-63.05.06.03


Vom 12. Mai 2023

1

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), die zuletzt durch Runderlass vom 18. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 80) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1
Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

a) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487),

b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

c) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

d) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

e) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

f) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

g) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043)

h) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

i) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).“

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „sowie nach zusätzlichen durch das Ministerium festgelegten Auswahlkriterien“ gestrichen.

b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Vom Ministerium festgelegte Auswahlkriterien des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gibt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite (www.landwirtschaftskammer.de) bekannt.

Nach Durchführung des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt der Erlass der Bescheide.“

3. Die Nummern 5.2.3 und 5.2.4 werden wie folgt gefasst:

„5.2.3
Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche einschließlich Flächen in Betriebsverbünden nicht übersteigt. Liegen Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger vor, wird dies bei der Berechnung der Großvieheinheiten berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2.

5.2.4
Eine Förderung im Bereich der Tierhaltung erfolgt nur, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Tierbestand des Betriebes die in der 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 7.1 Anlagenbeschreibung b, Verfahrensart V genannten unteren Schwellenwerte nicht überschreitet. § 1 Absatz 3 der 4. BImSchV gilt entsprechend.

Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte nach der 4. BImSchV werden bei der Schweinehaltung in folgenden Fällen nicht angewendet:

a) Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung der Tierplätze
b) Neubau ohne Aufstockung der Tierplätze
c) Neubau mit zusätzlichem Auslauf, der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte- beziehungsweise kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.“

4. In Nummer 6.9 wird das Wort „Erneuerbare-Energiengesetz“ durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ und die Wörter „Kraft-Wärme Kopplungsgesetz“ durch das Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“ ersetzt.

5. In Nummer 9.3 Satz 3 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Übergang der EU-Förderperiode bis 2027“ gestrichen.

6. In Nummer 10.3 Satz 2 werden die Wörter „COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Innovationsfonds (EIF)“ durch das Wort „InvestEU“ ersetzt.

7. Nach Nummer 11.5.1 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:

„11.6
Auskunftspflicht

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf Verlangen Auskunft gegenüber dem Bund oder einer vom Bund benannten Stelle im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zum Zwecke der Umweltberichterstattung und des Monitorings der Fördermaßnahme zu geben, im Einzelnen
a) zur Erfüllung von Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 im Bereich der Luftreinhaltung und
b) zur Erfüllung von Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Klimaschutzes.“

8. Der Nummer 12 wird folgender Satz angefügt:

„Er tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

9. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang 1 bis 3 zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 571