Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 23 vom 21.6.2023 Seite 569 bis 602

Dritte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027
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zugehörige Anlagen :
Anlage 2
 

Dritte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

81

Dritte Änderung der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– Az.: IB2 – 2636 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027

Vom 1. Juni 2023

1
Die ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 389), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. März 2023 (MBl. NRW. S. 132), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „6.3 Ausbildungsprogramm NRW“ werden durch die Angabe „6.3 Aufgehoben“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „6.5 Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen“ werden die Wörter „6.6 Ausbildungswege NRW“ eingefügt.

2. Die Nummern 1.5.3.2 und 1.5.3.3 werden wie folgt gefasst:

„1.5.3.2

Pauschalsatz für Restkosten (RP1)

Soweit im Programmteil ein Pauschalsatz für Restkosten zugelassen ist, erfolgt die Bemessung der Zuwendung für alle restlichen Ausgaben eines Projektes gemäß dem im Programmteil genannten Prozentsatz RP1. Der Pauschalsatz ist grundsätzlich nur bei einer Förderung von direkten Personalausgaben, wie den Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (FP1-FP5 der Anlage 3) und den Standardeinheitskosten für Ausbildung (AP1 und AP2), anzuwenden. Er deckt alle restlichen Ausgaben eines Projektes ab.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen sich prozentual auf Grundlage der nachgewiesenen Stelleneinheiten für Personaleinsatz nach Funktionen beziehungsweise der nachgewiesenen Ausbildungsplätze. Darüber hinaus sind für die Anerkennung von Restkosten keine weiteren Belege vorzulegen.

1.5.3.3

Pauschalsatz für arbeitsplatzbezogene Ausgaben (PS1)

Soweit im Programmteil ein Pauschalsatz für arbeitsplatzbezogene Ausgaben zugelassen ist, erfolgt die Bemessung der Zuwendung für arbeitsplatzbezogene Ausgaben eines Projektes gemäß dem Prozentsatz PS1 der Anlage 3. Der Pauschalsatz ist grundsätzlich nur bei einer Förderung von direkten Personalausgaben, wie den von Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (FP1-FP5 der Anlage 3) und den Standardeinheitskosten für Ausbildung (AP1 und AP2), anzuwenden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen sich prozentual auf Grundlage der nachgewiesenen Stelleneinheiten für Personaleinsatz nach Funktionen beziehungsweise der nachgewiesenen Ausbildungsplätze. Darüber hinaus sind für die Anerkennung von arbeitsplatzbezogenen Ausgaben keine weiteren Belege vorzulegen.

3. Die Nummern 3.3.4.2 und 3.3.4.3 werden wie folgt gefasst:

„3.3.4.2

Bemessungsgrundlage

Für die Lehrgänge der Baustufenausbildung (G-ST/BAU und ST/BAU) betragen die förder-fähigen Ausgaben 6/17 der jeweiligen Standardeinheitskosten (= der jeweiligen Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts (P5 der Anlage 3)).

Für alle übrigen Lehrgänge zur ÜLU Handwerk betragen die förderfähigen Ausgaben 100/100 der jeweiligen Standardeinheitskosten (= der jeweiligen Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts (P5 der Anlage 3)).

3.3.4.3

Förderhöhe

Je Teilnehmenden in einer Lehrgangswoche werden 33,3 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.“

4. Nach Nummer 3.3.4.4.3 wird die Nummer 3.3.4.4.4 wie folgt angefügt:

„3.3.4.4.4

Individuelle Fehltage von Auszubildenden sind förderunschädlich, sofern sie maximal 20% der Lehrgangsdauer betragen.“

5. Die Nummer 6.3 wird aufgehoben.

6. Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 eingefügt:

„6.6

Ausbildungswege NRW

6.6.1

Gegenstand der Förderung

6.6.1.1

Gefördert werden Coaching- und Vermittlungstätigkeiten, die die Ansprache, das Profiling, die Begleitung und Vermittlung von Ausbildungssuchenden, die Akquise von Ausbildungsplätzen, sowie das Matching von Bewerbern/Bewerberinnen und Unternehmen beinhalten.

6.6.1.2

Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze in Vollzeit oder Teilzeit.

6.6.1.3

Gefördert wird die trägergestützte Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit.

6.6.2

Weiterleitungen von Zuwendungen

6.6.2.1

Die Weiterleitung der Zuwendung für Coaching- und Vermittlungstätigkeiten wird unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.

6.6.2.2

Die Weiterleitung der Zuwendung für die Ausbildungsvergütung ist ausschließlich an das ausbildende Unternehmen (Weiterleitungspartner) unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.

6.6.2.3

Der Bewilligung liegt ein Musterweiterleitungsvertrag bei beziehungsweise kann dieser bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

6.6.3

Zuwendungsvoraussetzungen

6.6.3.1

Eine gültige AZAV-Zertifizierung ist mit allen Anlagen vorzulegen. In Fällen der Weiterleitung der Zuwendung für Coaching- und Vermittlungstätigkeiten ist ebenfalls vom Weiterleitungspartner eine gültige AZAV-Zertifizierung mit allen Anlagen vorzulegen.

6.6.3.2

Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass während der Durchführung des Projektes keine Einnahmen aus der Projekttätigkeit erwirtschaftet werden (zum Beispiel durch Kursgebühren oder Beratungsdienstleistungen). Die Erklärung gilt auch im Falle einer Weiterleitung der Zuwendung.

6.6.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.6.4.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

6.6.4.2 Bemessungsgrundlage

Zweckgebundene Spenden Dritter sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen und ersetzen nicht den Eigenanteil.

6.6.4.2.1

Coaching und Vermittlung

6.6.4.2.1.1

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 3).

6.6.4.2.1.2

Restkostenpauschale

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz (RP1 der Anlage 3).

6.6.4.2.2

Zusätzliche Ausbildungsplätze

6.6.4.2.2.1

Ausbildung in Vollzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer AP1 der Anlage 3. 

6.6.4.2.2.2

Ausbildung in Teilzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer AP2 der Anlage 3.

6.6.4.2.2.3

Restkostenpauschale

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Ausbildung (RP1 der Anlage 3).

6.6.4.2.3

Trägergestützte Ausbildung

6.6.4.2.3.1

Ausbildung in Vollzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer AP1 der Anlage 3. 

6.6.4.2.3.2

Ausbildung in Teilzeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer AP2 der Anlage 3.

6.6.4.2.3.3

Restkostenpauschale

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Ausbildung (RP1 der Anlage 3).

6.6.4.3 Förderhöhe und Förderdauer

6.6.4.3.1

Coaching- und Vermittlung

Es werden 90 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten und der Restkostenpauschale für Personaleinsatz gewährt.

6.6.4.3.2

Zusätzliche Ausbildungsplätze

6.6.4.3.2.1

Förderung der Ausbildung in Vollzeit

Es werden 44 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Ausbildung in Vollzeit (AP1 der Anlage 3) und der Restkostenpauschale für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt.

6.6.4.3.2.2

Förderung der Ausbildung in Teilzeit

Es werden 44 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Ausbildung in Teilzeit (AP2 der Anlage 3) und der Restkostenpauschale für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt.

6.6.4.3.3

Trägergestützte Ausbildung

6.6.4.3.3.1

Förderung der Ausbildung in Vollzeit

Es werden 100 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Ausbildung in Vollzeit (AP1 der Anlage 3) und der Restkostenpauschale für trägergestützte Ausbildung gewährt.

6.6.4.3.3.2

Förderung der Ausbildung in Teilzeit

Es werden 100 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Ausbildung in Teilzeit (AP2 der Anlage 3) und der Restkostenpauschale für trägergestützte Ausbildung gewährt.

6.6.5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Sofern die Gültigkeit der AZAV-Zertifizierung vor Ende des Durchführungszeitraums abläuft, ist eine neue AZAV-Zertifizierung vor Ablauf der Gültigkeit vorzulegen.

6.6.6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Bewilligungen nach Nummer 6.6.1.2 und 6.6.1.3

6.6.6.1

Die aufgeführten Unterlagen sind spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres des Ausbildungsbeginns nachzureichen:

a) Der Nachweis über die Gewinnung der Jugendlichen durch die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter ist zu erbringen.

b) Der Ausbildungsvertrag, welcher zwischen dem ausbildenden Unternehmen als Weiterleitungspartner und dem Auszubildenden abgeschlossen wurde, ist mit Bestätigung zur Eintragung beziehungsweise Anmeldung der zuständigen Stelle (in der Regel die jeweilige Kammer) vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ausbildungsabbruch ist das Fehlen der Eintragungs- beziehungsweise Anmeldebestätigung förderunschädlich.

c) Der Nachweis, dass es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt, ist zu erbringen.

d) Der vollständig ausgefüllte Weiterleitungsvertrag, welcher zwischen Zuwendungsempfangendem und dem ausbildenden Unternehmen (Weiterleitungspartner) abgeschlossen wurde, ist vorzulegen. Der Musterweiterleitungsvertrag für die Weiterleitung der Zuwendung für die Ausbildungsvergütung ist verpflichtend zu verwenden.

6.6.6.2

Nachweis der Ausbildung

Es ist ein monatlicher Ausbildungsnachweis zu führen. Dieser ist vom Auszubildenden und Ausbilder beziehungsweise ausbildenden Unternehmen (Weiterleitungspartner) durch Unterschrift zu bestätigen.

6.6.6.3

Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat des Auszubildenden wird für die Zuwendung berücksichtigt.

6.6.6.4

Eine Besetzung beziehungsweise eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes kann bis zum 31. Dezember des Jahres des Ausbildungsbeginns erfolgen. Eine Verlängerung der Förderung des Auszubildenden aufgrund von späterer Besetzung beziehungsweise Nachbesetzung ist ausgeschlossen.

6.6.7

Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Bewilligungen nach Nummer 6.6.1.3 (Trägergestützte Ausbildung)

Der vom Zuwendungsempfangenden, ausbildenden Unternehmen (Weiterleitungspartner) und Auszubildenden unterschriebene Kooperationsvertrag (Zusatzvereinbarung über die Umsetzung der trägergestützten Ausbildung) ist spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres des Ausbildungsbeginns vorzulegen.

6.6.8

Antragsverfahren

Die Antragsstellung für die jeweiligen Fördergegenstände erfolgt auf Grundlage der Aufforderung zur Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Hierzu sind jeweils gesonderte Förderanträge zu stellen.“

7. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 582