Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 23 vom 21.6.2023 Seite 569 bis 602

Plangenehmigung für das Änderungsvorhaben am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Teichmühle, ursprünglich planfestgestellt mit Datum vom 27.11.1975 (Az.: III/5-P-Nr. 807) -> Änderungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht
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Plangenehmigung für das Änderungsvorhaben am Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Teichmühle, ursprünglich planfestgestellt mit Datum vom 27.11.1975 (Az.: III/5-P-Nr. 807) -> Änderungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht

III.

Plangenehmigung für das Änderungsvorhaben am
Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Teichmühle,
ursprünglich planfestgestellt mit Datum vom 27.11.1975
(Az.: III/5-P-Nr. 807)
-> Änderungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.6.2
der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG

Bekanntmachung
 des Regierungspräsidiums Kassel

Vom 6. Juni 2023

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Das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Teichmühle wurde am 27.11.1975 unter dem Az. III/5 - P - Nr. 807 planfestgestellt; das Vorhaben war seinerzeit nicht UVP-pflichtig. Im Rahmen der Vertieften Sicherheitsüberprüfung nach DIN 19700 im Jahre 2017 wurde festgestellt, dass u. a. hinsichtlich der bestehenden Drainagen Ertüchtigungsbedarf besteht. Die Hansestadt Warburg (Westfalen) als Betreiberin des HRB hat diesbezüglich im Rahmen der ihr obliegenden Unterhaltungspflicht für die zuvorderst dem Stadtteil Germete dienende Einrichtung des Hochwasserschutzes daher einen Ersatzneubau beschlossen. Der entsprechende Plan wurde dem Regierungspräsidium Kassel nunmehr zuständigkeitshalber gemäß § 68 Abs. 2 und § 70 WHG i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 2 HWG zur Genehmigung vorgelegt.

Für das Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher im Ergebnis nicht erforderlich.

Der Ersatzneubau findet auf den planfestgestellten Flächen statt, deren Erschließung bereits im bisherigen Betrieb gesichert ist. Baubedingt werden vorübergehend weitere Flächen beansprucht.

Die Erneuerung der Drainagen am Haupt- und Flügeldamm stellt die Gebrauchstauglichkeit des HRB Teichmühle auch weiterhin sicher, so dass haltungsweise kontrolliert und gewartet werden kann, und sicherheitsrelevante Ausspülungen aus dem Dammkörper (Suffusion) ggfs. frühzeitig festgestellt werden können.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Belange der Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Fischerei, des Grundwasser- und Heilquellenschutzes, der Abfallwirtschaft und von Naturschutz und Landschaftspflege sind aus Sicht der zuständigen Fachbehörden in Hessen und Nordrhein-Westfalen nicht zu besorgen.

Auch sonstige Prüfkriterien stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Kassel, den 6. Juni 2023

Regierungspräsidium Kassel

Az.: RPKS - 31.3–79 i 034/4-2022/6

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Petra  S i m o n

Dieses Dokument habe ich in der Hessischen eDokumentenverwaltung (HeDok) elektronisch schlussgezeichnet. Es ist deshalb auch ohne meine handschriftliche Unterschrift gültig.

-MBl. NRW. 2023 S. 600