Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 24 vom 29.6.2023 Seite 603 bis 640

Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 2a
Anlage 3
Anlage 3a
Anlage 4
Anlage 4a
Anlage 5
 

Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

8051

Verfahren zur Durchführung und Abrechnung
von ärztlichen Untersuchungen
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
und des Ministeriums des Innern

Vom 7. Juni 2023

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung regelt in den §§ 32 bis 46 ff. die gesundheitliche Betreuung von Jugendlichen bei Eintritt ins Berufsleben. Diese Vorschriften werden ergänzt durch die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung, der als Anlagen Formblätter für die Erhebungsbögen, die Untersuchungsbögen, die Mitteilung an die sorgeberechtigten Personen und die Bescheinigung für den Arbeitgeber beigefügt sind. Diese Formblätter sind diesem Gemeinsamen Runderlass als Anlagen 1 bis 4 a angefügt.

1
Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

1.1
Untersuchungsgründe

Jugendliche im Sinne des § 2 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also Personen ab dem 15. Lebensjahr, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bei Eintritt in das Berufsleben nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber darüber eine von diesem Arzt oder von dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung müssen sich die Jugendlichen einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung darüber erneut dem Arbeitgeber vorlegen. Wechselt die oder der Jugendliche den Arbeitgeber, muss die Erstuntersuchung beziehungsweise erste Nachuntersuchung nicht wiederholt werden. In diesem Fall muss der erste Arbeitgeber der oder dem Jugendlichen die ärztliche Bescheinigung aushändigen und die oder der Jugendliche diese bei seinem neuen Arbeitgeber vorlegen. Eine Untersuchung kann auch auf Veranlassung der zuständigen Aufsichtsbehörde durchgeführt werden.

Sinn und Zweck der Untersuchungen ist zu verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Die Jugendlichen können den die Untersuchung durchführenden Arzt frei wählen.

1.2
Untersuchungskosten

Die ärztliche Vergütung für die Untersuchungen nach §§ 32, 33, 34, 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GV. NRW. S. 359) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Die zuletzt durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 676) geänderte Fassung sieht einen Pauschbetrag von 23,50 Euro vor.

Die Vergütung der Ergänzungsuntersuchung nach § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfolgt nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) jeweils in der jeweils geltenden Fassung als Einzelleistung nach einfachem Satz. Näheres zur Abrechnung von Ergänzungsuntersuchungen ist in den Nummern 1.4, 1.5 und 2.2 geregelt.

Alle Untersuchungen sind für die Jugendlichen kostenfrei.

Die Kosten für die Untersuchungen werden nach § 44 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Sie sind der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt zu erstatten, wenn der Arzt oder die Ärztin

a) eine im Rahmen eines automatisierten Ausgabeverfahrens generierte Untersuchungsberechtigungsschein-Identifikationsnummer, im Folgenden UBS-ID, zur Abrechnung nutzt oder

b) für eine Übergangszeit wie bisher seiner beziehungsweise ihrer Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle − nicht im Wege des automatisierten Verfahrens – ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein, im Folgenden UBS, beifügt.

Die Abrechnung auf der Grundlage der UBS-ID erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen.

Die Abrechnung auf der Grundlage eines nicht im Wege des automatisierten Verfahrens ausgegebenen UBS erfolgt entsprechend der bisher geltenden Regelungen über den Kreis oder die kreisfreie Stadt in NRW, in dessen beziehungsweise deren Gebiet der Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben worden ist.

Näheres zur Abrechnung der Untersuchungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen ist in Nummer 2 geregelt.

1.3
Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und Erhebungsbögen

Zuständig für die Ausgabe der UBS und der Erhebungsbögen für alle Untersuchungen nach den § 32 bis 35 und § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben die örtlichen Ordnungsbehörden (vgl. Nummer 5.2.1, Unterziffer 1 der Anlage 2 zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung). Sie geben die UBS und die Erhebungsbögen an die Jugendlichen aus, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben. Wenn der Wohnsitz der Jugendlichen im Ausland liegt, ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der Beschäftigung befindet. Die Ausgabe der UBS und der Erhebungsbögen erfolgt gebührenfrei.

Der digitale Abruf der UBS durch Generierung einer UBS-ID führt zu einer erheblichen Verfahrenserleichterung für die untersuchungsberechtigten Jugendlichen, die örtlichen Ordnungsbehörden, die Kreise und kreisfreien Städte, die Bezirksregierungen und die Ärzteschaft. Hierzu registriert sich die oder der Jugendliche oder – bei Jugendlichen unter 16 Jahren – eine sorgeberechtigte Person über den Online-Dienst „Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)“ und authentifiziert sich dort mittels der eID-Funktion des elektronischen Personalausweises über das Nutzerkonto Bund (BundID). Auch wegen der erheblichen Entlastungseffekte für die Kommunen ist Ziel, dass alle Antragsstellenden den UBS über den oben genannten Online-Dienst digital abrufen können. Zur Förderung der elektronischen Verwaltung werden die für die Ausgabe der UBS zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in NRW die Nutzung des digitalen UBS-Dienstes zum 1. Oktober 2023 sicherstellen. Die datenschutz- und vergaberechtskonforme Umsetzung erfolgt auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit d-NRW im sogenannten Kommunalvertretermodell per Einzelabruf:

https://www.d-nrw.de/kommunalvertreter

https://www.d-nrw.de/kommunalvertreter/untersuchungsberechtigungsschein

Die Verfahrenserleichterung für alle Beteiligten ist am größten, wenn die Jugendlichen selbst oder eine sorgeberechtigte Person den digitalen UBS durch Generierung einer UBS-ID online abrufen. Daher wird davon ausgegangen, dass sich dieser Weg zur UBS-Ausgabe durchsetzen wird. Alternativ soll es den Antragstellenden weiter möglich sein, die UBS-ID bei den örtlichen Ordnungsbehörden (kommunales Bürgerbüro) persönlich zu beantragen. Auch in diesem Fall erfolgt die Ausgabe des UBS entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur Förderung der elektronischen Verwaltung digital. Hierzu unterstützt die Sachbearbeitung die Antragstellenden, indem sie die digitale Anmeldung und Antragstellung im Online-Dienst „Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)“ gemeinsam mit der beziehungsweise dem Jugendlichen oder der sorgeberechtigten Person durchführt und zur Authentifizierung die vorhandene eID nutzt und erforderlichenfalls einen neuen PIN ausstellt.[1]

1.4
Untersuchungsarten

Die UBS-ID wird an die Jugendlichen oder ihre sorgeberechtigten Personen für alle nachfolgend aufgezählten Untersuchungen ausgegeben:

a) Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

b) Erste Nachuntersuchung nach § 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

c) Weitere Nachuntersuchungen nach § 34 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

d) Außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

e) Untersuchung auf Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Im Rahmen der von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes veranlassten Untersuchung fordert die Behörde die Jugendliche beziehungsweise den Jugendlichen dazu auf, eine separate UBS-ID zu beantragen und sich durch die von der Behörde benannte Ärztin oder den von ihr benannten Arzt untersuchen zu lassen.

Im Rahmen der von dem Arzt oder der Ärztin schriftlich veranlassten Ergänzungsuntersuchung nach § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes erhält die beziehungsweise der Jugendliche keine separate UBS-ID. Für die spätere Abrechnung der Ergänzungsuntersuchung durch die untersuchende Ärztin oder den untersuchenden Arzt wird die UBS-ID der anlassgebenden Grunduntersuchung verwendet. Diese ist auf dem Formblatt zur Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung in Anlage 5 anzugeben.

1.5
Erhebungs- und Untersuchungsbögen

Zur Vorbereitung der Untersuchungen wird den Jugendlichen zusammen mit der UBS-ID auch ein Erhebungsbogen nach § 3 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung zur Verfügung gestellt. Der Erhebungsbogen soll von der sorgeberechtigten Person vor der Untersuchung ausgefüllt und von diesem und der oder dem Jugendlichen unterschrieben der Ärztin oder dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.

Der Erhebungsbogen wird an verschiedenen Stellen zur Verfügung gestellt:

a) der Erhebungsbogen steht im Online-Dienst unmittelbar zum Abruf bereit oder

b) für eine Übergangszeit kann der landeseinheitlich zu verwendende Erhebungsbogen, je nach Untersuchung Anlage 1 oder 1a, vom Antragsstellenden im kommunalen Bürgerbüro persönlich abgeholt werden.

Nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung hat der Arzt oder die Ärztin im Zusammenhang mit den Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verschiedene Formblätter zu verwenden (Untersuchungsbögen in Anlagen 2 bis 4a).

Insbesondere für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erst- beziehungsweise einer Nachuntersuchung hat die Ärztin oder der Arzt gemäß § 4 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung einen Untersuchungsbogen entsprechend der Anlage 2 in weißer Farbe beziehungsweise der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden. Die Untersuchungsbögen können von den Ärztinnen und Ärzten mit Kassenzulassung sowie von Privatärztinnen und Privatärzten mit einer Betriebsstätten-Nummer kostenfrei über den Formularversand der für sie jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter folgenden Links bestellt werden:

https://www.kvno.de/praxis/service/formulare/formularservice

https://www.kvwl.de/bestellservice

Dort ist ebenfalls das Formblatt zu Anlage 5 zur Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung erhältlich.
 

Die Druckkosten für die Formblätter trägt das Land. Die Kassenärztlichen Vereinigungen geben den Druck unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots in Auftrag. Sie prüfen sodann, ob die Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, und reichen die Rechnung an die Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Vermerk „Sachlich richtig“ weiter. Die Bezirksregierung in Düsseldorf überweist die eingereichten Rechnungsbeträge an die Kassenärztlichen Vereinigungen.

2
Abrechnung der Untersuchungen

Die Abrechnung der Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz richtet sich nach folgendem Verfahren. Die gleichzeitige Abrechnung der Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ist ausgeschlossen.

2.1
Allgemeine Vergütungsregelungen

Nicht abgerechnet werden Untersuchungen von Personen, die am Tage des Beginns der Erstuntersuchung bereits 18 Jahre alt, also nicht mehr Jugendliche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes waren.

Die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden als umsatzsteuerfrei angesehen, § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386; vgl. Urteil des BFH vom 13.07.2006, Az. V R 7/05).

Verjährte Honoraransprüche sind nicht mehr zu erfüllen. Die Forderungen der Ärztinnen und Ärzte verjähren gemäß § 195 in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BGB in drei Jahren.

2.2
Abrechnungsstelle und Abrechnungsverfahren

Die Abrechnung der Untersuchungen erfolgt auf Grundlage der ab dem 1. Oktober 2023 ausgegebenen UBS-ID über die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Untersuchungs- und damit über die Kassenärztlichen Vereinigungen in NRW abrechnungsberechtigt sind

a) alle im Bereich der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung in NRW an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 95 Abs.1 SGB V, in einer zugelassenen Praxis angestellte Ärzte sowie diejenigen Ärzte, die in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und

b) Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Einrichtungen, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung oder nicht bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in NRW zugelassen sind, wobei im Vorhinein der Abrechnung eine Betriebsstättennummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein oder Westfalen-Lippe unter Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde zu beantragen ist.

Die Abrechnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt für die in Buchstabe a aufgeführten Vertragsärztinnen und -ärzte über das Praxisverwaltungssystem der Arztpraxis unter Angabe der durchgeführten Untersuchung mittels festgelegter Symbolnummer und der UBS-ID der beziehungsweise des Jugendlichen.

Für die in Buchstabe b aufgeführten Privatärztinnen und -ärzte erfolgt die Abrechnung auf schriftlichem Weg mit der dafür vorgesehenen Abrechnungserklärung unter Vorlage der UBS-ID aus NRW.

Vor Überweisung der Rechnungsbeträge an die ärztlichen Leistungserbringer prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen für das Land NRW die Abrechnungen der Ärztinnen und Ärzte zu den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität. Insbesondere stellen sie sicher, dass eine Untersuchung nicht unberechtigt mehrfach abgerechnet wird, indem sie die übermittelten UBS-IDs mit der Datenbank des automatisierten Ausgabedienstes des Landes abgleichen.

2.2
Sonderregelung zur Abrechnung der Ergänzungsuntersuchung

Nur im Rahmen der vom Arzt oder der Ärztin schriftlich veranlassten Ergänzungsuntersuchung nach § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die UBS-ID der anlassgebenden Grunduntersuchung erneut zu verwenden, da die beziehungsweise der Jugendliche für die Ergänzungsuntersuchung keine separate UBS-ID erhält. Die Abrechnung erfolgt auf gleichem Weg wie bei den übrigen Untersuchungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen, das heißt für Vertragsärztinnen und -ärzte mit Kassenzulassung mittels Praxisverwaltungssystem oder für Privatärztinnen und -ärzte auf schriftlichem Weg mit der dafür vorgesehenen Abrechnungserklärung unter Vorlage der UBS-ID aus NRW. Anders als bei den übrigen Untersuchungen erfolgt die Vergütung der Ergänzungsuntersuchung nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte als Einzelleistung nach einfachem Satz.

2.3
Anspruchsinhaber

Einen Rechtsanspruch auf Vergütung für die ärztlichen Untersuchungen hat nur die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt. Daher können Arbeitgeber, deren Werksärztinnen beziehungsweise Werksärzte oder Betriebsärztinnen beziehungsweise Betriebsärzte Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vornehmen, nicht an Stelle dieser Werksärztinnen oder Werksärzte Kostenerstattung verlangen.

3
Kostenerstattung und Bereitstellung der Ausgabemittel

Die Bezirksregierung Düsseldorf erstattet den Kassenärztlichen Vereinigungen neben den Druckkosten für die Formulare (siehe Nummer 1.5) die von ihr nach Prüfung anerkannten und ausgezahlten Untersuchungskosten. Zur Erstattung senden die Kassenärztlichen Vereinigungen quartalsweise jeweils eine Abrechnung der zu erstattenden Untersuchungskosten mit einem Vermerk gemäß der Landeshaushaltsordnung vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der gezahlten Untersuchungskosten.

Die Ausgabemittel des Landes, die für die Auszahlung der Vergütungen und Druckkosten an die Kassenärztlichen Vereinigungen erforderlich sind, werden der Bezirksregierung Düsseldorf mit Kassenanschlag zugeteilt.

4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Der Gemeinsame Runderlass „Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz − Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren“ vom 10. Juli 2003 (SMBl. NRW. 8051), der zuletzt durch den Gemeinsamen Runderlass vom 9. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1076) geändert worden ist, gilt für die nicht automatisierte Ausgabe von UBS und deren Abrechnung bis zum 31. Dezember 2026 fort.

- MBl. NRW. 2023 S. 612


[1] Sollte die Authentifizierung der Person mittels eID nicht möglich oder erwünscht sein, kann sich die Sachbearbeitung unter bestimmten technischen Voraussetzungen selbst im Online-Dienst anmelden, den Prozess für die Antragsstellenden durchführen und den UBS (inkl. UBS-ID) und den Erhebungsbogen in Papierform ausstellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Person pro Kommune als Administrator in der Nutzerverwaltung hinterlegt ist. Diese Person kann weitere Sachbearbeitende zur Nutzung des Online-Dienstes berechtigen.