Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 25 vom 6.7.2023 Seite 641 bis 694
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 |
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023
21630
Richtlinie zur Gewährung von
Zuwendungen
zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
97.13.98.00-000001
Vom 15. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen im nichtpädagogischem Bereich. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
Ein Einsatz ist insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten möglich:
a) Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich insbesondere Essensversorgung (Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion)
b) Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,
c) Materialbeschaffung,
d) Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und
e) Unterstützung auf dem Außengelände.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind und nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
3.2
Der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 der Landeshaushaltordnung an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden, weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Der Träger von Kindertageseinrichtungen legt für das neu eingesetzte Personal beziehungsweise das vorhandene Personal, das bereits gefördert worden ist, bis zum Beginn des Durchführungszeitraums ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils gültigen Fassung, zur Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der jeweils gültigen Fassung vor.
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich entstehen. Förderunschädlich ist es dabei, wenn die den Personalausgaben zugrundeliegenden Verträge für zusätzliche beziehungsweise neu eingestellte Hilfskräfte bereits in den Jahren ab 2020 abgeschlossen und im Rahmen der Kita-Helfer-Programme 2020, 2021, 2022 sowie 2023 (1. Januar – 31. Juli) gefördert worden sind. Ausgaben für den Einsatz von Hilfskräften, die über eine Personalserviceagentur oder einen sonstigen Dritten in der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.2
Der
Fördersatz beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der
Förderhöchstbetrag beläuft sich auf 8 490 Euro pro zuschussberechtigter
Kindertageseinrichtung im Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
6.2
Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.2.1
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch des neu eingesetzten Personals vor Einstellung.
6.2.2
Ein Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen:
a) Elterngespräche,
b) Beobachtung und Dokumentation,
c) Wickeln/Toilettengang,
d) Ruhephasen/Schlafsituationen,
e) Inhaltliche Vorbereitung/Pädagogische Planung und Angebote,
f) Eingewöhnung
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Oktober 2023 unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 3.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das Jugendamt zuständige Landesjugendamt.
7.3
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. März 2024.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 642