Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 25 vom 6.7.2023 Seite 641 bis 694
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung |
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Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
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Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 20. Juni 2023
1
Die
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) werden wie folgt geändert:
a) Die „Anlage aaVV zur LHO“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 zu § 19 werden die Wörter „Nr. 2.5 zu § 11 sowie“ gestrichen.
bb) Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu § 34
werden wie folgt gefasst:
„Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen
gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 247 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben.
Bei Rechtsgeschäften, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht beteiligt ist, bemisst sich die Verzinsung nach § 288 Absatz 2 in Verbindung mit § 247 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
cc) Nummer 8.5 Satz 1 und 2 zu § 44 Teil I werden wie folgt gefasst:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW zu verzinsen.“
dd) Nummer 8.6 Satz 1 zu § 44 Teil I wird wie folgt gefasst:
„Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW zu verlangen.“
ee) Nummer 8.5 Satz 1 und 2 zu § 44
Teil II werden wie folgt gefasst:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich
von diesem Zeitpunkt an gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW zu verzinsen.“
ff) Nummer 8.6 Satz 1 zu § 44 Teil
II wird wie folgt gefasst:
„Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der
Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen gemäß § 49a
Absatz 3 VwVfG NRW zu verlangen.“
gg) Nummer 2 Zu § 45 wird wie folgt
gefasst:
„2 Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen
Wegen der nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen (§ 45 Abs. 1 Satz 2) vgl. VV zu § 16.“
hh) Nummer 1.4.1 zu § 59 wird wie
folgt gefasst:
„1.4.1 Als angemessene Verzinsung sind gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches die gesetzlichen
Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 247 Absatz 1 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben. Bei Rechtsgeschäften, an denen eine
Verbraucherin oder ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bemisst sich die
Verzinsung nach § 288 Absatz 2 in Verbindung mit § 247 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches.“
b) Die „Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)“ wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9.4 wird wie folgt
gefasst:
„Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW zu verzinsen.“
bb) Nummer 9.5 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen,
können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
ebenfalls Zinsen gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW verlangt werden.“
c) Die „Anlage 1 zu Nr. 5.1 zu § 44 (ANBest-I)“ wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9.4 wird wie folgt
gefasst:
„Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW zu verzinsen.“
bb) Nummer 9.5 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Werden ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der
Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit
von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen
gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW verlangt werden.“
d) Die „Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 (ANBest-P)“ wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8.4 wird wie folgt
gefasst:
„Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW zu verzinsen.“
bb) Nummer 8.5 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Werden ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der
Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit
von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen
gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG NRW verlangt werden.“
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Dieser Runderlass
tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2023 in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 675