Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 19.7.2023 Seite 731 bis 766
Zulassung von Fachverfahren zur automatisierten Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift Zulassung von Fachverfahren – VwV Zulassung Fachverfahren) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zulassung von Fachverfahren zur automatisierten Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift Zulassung von Fachverfahren – VwV Zulassung Fachverfahren)
2023
Zulassung von Fachverfahren zur
automatisierten Ausführung der Geschäfte der kommunalen
Haushaltswirtschaft nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvorschrift Zulassung von Fachverfahren – VwV Zulassung Fachverfahren)
Verwaltungsvorschrift
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Vom 26. Juni 2023
Auf Grund des § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GV. NRW. 2018 S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1.
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift ist bei der Prüfung von Programmen zur Ausführung der Geschäfte des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln des doppischen Finanzwesens anzuwenden.
Sie fasst die aus den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetzen und Verordnungen ableitbaren allgemein anerkannten technischen Regeln an Programme und Anforderungen des doppischen Finanzwesens zusammen. Deren Erfüllung ist Voraussetzung für die in § 94 Absatz 2 GO NRW festgelegte Programmzulassung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW).
2.
Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Fachverfahren für die automatisierte
Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft
2.1.
Abbildung von Sachverhalten und Geschäftsvorfällen
2.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die nachvollziehbare und wirklichkeitsgetreue
Eingabe und wiedererkennbare Darstellung von Daten, die einen bestimmten
Sachverhalt oder Geschäftsvorfall beschreiben. (Kriterium AA1.01)
2.1.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die übersichtliche Suche gespeicherter Sachverhalte
oder Geschäftsvorfälle anhand ihrer charakterisierenden und klassifizierenden
Merkmale. (Kriterium AA1.02)
2.1.3.
Das Fachprogramm gewährleistet, dass Eingaben unmittelbar nach
Eingabebestätigung zu einer Fortschreibung aller relevanten Datenbestände und
datentechnischen Verknüpfungen führen. (Kriterium AA1.03)
2.1.4.
Die Bedienoberfläche der fachlichen Teile des Fachprogramm ist in deutscher
Sprache ausgeführt. Dies gilt auch für die in der täglichen Benutzung
notwendigen technischen Teile der Bedienoberfläche. (Kriterium AA1.04)
2.1.5.
Das Fachprogramm bietet die Möglichkeit, die Eingabe innerhalb eines
bildschirmorientierten Eingabebereiches zu einem Vorgang (zum Beispiel Maske)
vor der erkennbaren Bestätigung der Werte (zum Beispiel Button anklicken oder
Befehl zur Verarbeitung eintippen) über den gesamten Eingabebereich zu
korrigieren beziehungsweise zu verwerfen. (Kriterium AA1.05)
2.1.6.
Bei der Ausführung von Programmfunktionen und Routinen kann erkannt werden, was
das Fachprogrammgerade verarbeitet und wie der Vorgang kontrolliert abgebrochen
werden kann. Nach einem Abbruch soll das Fachprogramm auf den vorherigen Stand
zurückfallen. Es muss erkennbar sein, an welcher Stelle der Abbruch erfolgte.
(Kriterium AA1.06)
2.1.7.
Bei längeren Datenverarbeitungsvorgängen wird eine Fortschrittsanzeige
eingeblendet, aus der hervorgeht, welcher Vorgang läuft. Es muss erkennbar
sein, dass Verarbeitungsvorgänge erfolgreich abgeschlossen wurden. (Kriterium
AA1.07)
2.2.
Orientierung im Programm
2.2.1.
Das Fachprogramm ist so gestaltet, dass erkennbar ist, wo man sich aktuell
befindet. (Kriterium AA2.01)
2.2.2.
Die Bedienelemente des Fachprogramms sind verständlich gestaltet und
ermöglichen eine eindeutige Bedienung der Funktionen. Sie lösen ein
üblicherweise zu erwartendes Ergebnis aus. (Kriterium AA2.02)
2.2.3.
Das Fachprogramm folgt bei der Bedienung einem einheitlichen und
nachvollziehbaren Standard. (Kriterium AA2.03)
2.3.
Plausibilitätskontrollen
2.3.1.
Das Fachprogramm erkennt formale Fehleingaben und verhindert deren
Weiterverarbeitung. Dies betrifft in der Hauptsache die Eingabe von Werten
außerhalb formal gültiger Wertebereiche (z. B. falsche Datumswerte,
Sonderzeichen in Namen, Berücksichtigung von Pflichtfeldern). Offensichtliche
logische Beziehungen zwischen verschiedenen Eingabefeldern werden dabei
berücksichtigt. (Kriterium AA3.01)
2.3.2.
Das Fachprogramm warnt, wenn die eingegebenen Daten trotz formaler Richtigkeit
nicht korrekt weiterverarbeitet werden können. (Kriterium AA3.02)
2.3.3.
Bei folgenschweren Aktionen warnt das Fachprogramm und ermöglicht einen
Abbruch. (Kriterium AA3.03)
2.3.4.
Das Fachprogramm überwacht die Eindeutigkeit von kennzeichnenden Werten und
Indizes. (Kriterium AA3.04)
2.4.
Berechnungen
2.4.1.
Das Fachprogramm führt Berechnungen so durch, dass sie mathematisch korrekt,
nachvollziehbar und gesetzeskonform erfolgen. (Kriterium AA4.01)
2.5.
Übersichtlichkeit der Darstellung
2.5.1.
Das Fachprogramm ermöglicht den Ausdruck aller im Programm gespeicherten Daten.
(Kriterium AA5.01)
2.5.2.
Das Fachprogramm stellt bei der lesbaren Ausgabe die Sachverhalte übersichtlich
und klar dar. Vom Programm erzeugte Dokumente sind für den Adressaten
verständlich, lesbar und entsprechen den geltenden Formvorschriften. (Kriterium
AA5.02)
2.6.
Personendaten (Personendatenspeicherung, -sperrung, -auskunft und
-übermittlung)
2.6.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung von folgenden
Personendaten: Anrede, Titel, Vornamen, Nachnamen, Namenszusatz,
Firmenbezeichnung, Adresse, Postfachadresse, Länderbezeichnung,
Zahlungsweginformationen, Steueridentifikationsmerkmal. (Kriterium AA6.01)
2.6.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung von SEPA-Mandaten.
(Kriterium AA6.02)
2.6.3.
Das Fachprogramm ermöglicht den Aufbau und die Anwendung von Regeln, nach denen
die gespeicherten Zahlungsweginformationen und Mandate bei
Forderungstatbeständen zur Durchführung von Lastschriften und Erstattungen
automatisiert zur Anwendung kommen. (Kriterium AA6.03)
2.6.4.
Das Fachprogramm ermöglicht auf der Grundlage der gespeicherten Personendaten
die Speicherung und Verwaltung von Gesamtschuldnerschaften. (Kriterium AA6.04)
2.6.5.
Das Fachprogramm unterstützt die Löschung von personenbezogenen Daten.
(Kriterium AA6.05)
2.6.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die Unterbindung der Weiterverarbeitung einzelner
personenbezogener Daten, zum Beispiel durch Sperrkennzeichen. (Kriterium
AA6.06)
2.6.7.
Das Fachprogramm soll die gesetzlich begründete Pflicht zur Auskunftserteilung
unterstützen. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten ist das Programm in der
Lage zu protokollieren, welche Selektionskriterien wann und von wem benutzt
worden sind. (Kriterium AA6.07)
2.7.
Bescheidgestaltung
2.7.1.
Bescheidinhalt
2.7.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht das Erstellen von Bescheiden mit folgenden Angaben:
erlassende Behörde, Bescheiddatum, Inhaltsadressat (Abgabeschuldner),
Bekanntgabeadressat (bei Abweichung vom Inhaltsadressaten), Adresse des
Empfängers (gegebenenfalls abweichend von Inhalts- und Bekanntgabe-Adressat),
Angaben zum Objekt (z.B. Abgabenobjekt), Grund des Bescheides, festzusetzender
Betrag, Begründung, Leistungsgebot, Zahlungsweg der erlassenden Behörde,
kassentechnisches Merkmal für die Zuordnung von Zahlungen,
Rechtsbehelfsbelehrung. (Kriterium AA7.01)
2.7.1.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung einer Vorabankündigung bei
Lastschrifteinzug. (Kriterium AA7.02)
2.7.1.3.
Das Fachprogramm ermöglicht die Darstellung folgender Angaben auf den einzelnen
Seiten von Bescheiden: Seitenzahl, Information, die erkennen lässt, ob es eine
Folgeseite gibt, Kennzeichnung, die bei mehrseitigen Bescheiden erkennen lässt,
dass die Seite Bestandteil des betreffenden Bescheides ist. (Kriterium AA7.03)
2.7.1.4.
Das Fachprogramm ermöglicht die übersichtliche und nachvollziehbare Darstellung
von Zusammenhängen auf Bescheiden. (Kriterium AA7.04)
2.7.2.
Bescheide für Gesamtschuldnerschaften
2.7.2.1.
Das Kriterium entfällt.
2.7.2.2.
Das Kriterium entfällt
2.7.2.3.
Das Kriterium entfällt
2.7.2.4.
Das Kriterium entfällt
2.8.
Grundlegende Anforderungen des Zugriffs-Schutzes
2.8.1.
Anwenderkontrolle
2.8.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht zur Anwenderkontrolle die Anlage und Verwaltung von
Anwenderzugängen im Programm. Die Funktionen zur Anwenderzugangsverwaltung sind
vor unbefugtem Zugriff geschützt. (Kriterium AA8.01)
2.8.2.1.
Das Fachprogrammermöglicht bei der Verwendung von Passwörtern zur Absicherung
von Anwenderzugängen die Einhaltung folgender Grundanforderungen: Das Passwort
ist bei der Eingabe nicht sichtbar. Eine augenblickliche Sichtbarmachung ist
zulässig. Passwörter sind individuell und können geändert werden. Die Passworteingabe
kann nicht umgangen werden. (Kriterium AA8.02)
2.8.2.2.
Bei der Passworteinrichtung bzw. –änderung stellt das Fachprogramm zwei
getrennte Eingabefelder zur Passwortwiederholung bereit und überprüft deren
Übereinstimmung. (Kriterium AA8.03)
2.8.2.3.
Passwörter werden im System verschlüsselt abgelegt und sind gegen unbefugte
Schreib- und Lesezugriffe geschützt. (Kriterium AA8.04)
2.8.2.4.
In vom Fachprogramm erzeugten Protokollen oder Dateien dürfen Passwörter nie in
Klarschrift erscheinen. (Kriterium AA8.05)
2.8.3.
Anwenderanmeldung
2.8.3.1.
Das Fachprogramm gestattet die Einstellung von Zugangsrestriktionen als
Reaktion auf mehrfache Falscheingaben von Passwörtern. (Kriterium AA8.06)
2.8.3.2.
Alle Anmeldungsversuche werden anwenderbezogen protokolliert. (Kriterium
AA8.07)
2.8.4.1.
Für neu im Fachprogramm eingerichtete Passwörter kann eine Mindestlänge
eingestellt werden. (Kriterium AA8.08)
2.8.4.2.
Für neu im Fachprogramm eingerichtete Passwörter können variable
Komplexitätsregeln hinterlegt werden. (Kriterium AA8.09)
2.8.4.3.
Das Kriterium entfällt.
2.8.5.
Zugriff auf Daten und Funktionen / Zugriffskontrolle
2.8.5.1.
Das Fachprogramm ermöglicht zur Zugriffskontrolle die Vergabe von
Zugriffsrechten für die einzelnen Programmfunktionen und -aufgabenbereiche. Die
Funktionen zur Verwaltung der Zugriffsrechte sind vor unbefugtem Zugriff
geschützt. (Kriterium AA8.11)
2.8.5.2.
Für Aufgaben der Zugriffsverwaltung und zur entsprechenden Verwaltung können
spezielle Administratorzugänge ohne Zugang zu fachlichen Informationen des
Fachprogramms eingerichtet werden. (Kriterium AA8.12)
2.8.5.3.
Für die interne und externe Prüfung können im Fachprogramm spezielle Zugänge
eingerichtet werden. (Kriterium AA8.13)
2.8.5.4.
Das Fachprogramm ermöglicht die Beschränkung des schreibenden und lesenden
Datenzugriffs auf einzelne, fachlich abgrenzbare Datenbereiche. Gleiches gilt
für personenbezogene Daten. (Kriterium AA8.14)
2.8.5.5.
Es ist möglich, den Umfang des schreibenden, lesenden und / oder ergänzenden
Zugriffs auf die Daten zu einer Person durch Zugriffsrechte zu differenzieren.
(Kriterium AA8.15)
2.8.5.6.
Das Fachprogramm verhindert schreibende Zugriffe auf im Fachprogramm
gespeicherte abgeschlossene Sachverhalte und rechtsgültig verabschiedete Informationen.
(Kriterium AA8.16)
2.8.6.
Anwenderrechte-Zuordnung
2.8.6.1.
Im Fachprogramm müssen Rollen angelegt werden können, die über bestimmte
aufgabenbezogene Zugriffsrechte verfügen. Diesen Rollen können im Rahmen der
Rechteverwaltung konkrete identifizierbare Zuordnungen vorgenommen werden.
(Kriterium AA8.17)
2.8.6.2.
Die Änderung von Zugriffsrechten wird durch das Fachprogramm protokolliert. Das
entsprechende Protokoll ist vor unbefugter Veränderung geschützt. (Kriterium
AA8.18)
2.9.
Schutz von Stamm- und Bewegungsdaten
2.9.1.
Anforderungen an die Speicherung von Stammdaten
2.9.1.1.
Das Löschen von Daten ist nur möglich, wenn dies rechtlich zulässig ist. Das
Fachprogramm warnt vor dem Löschen von Daten und ermöglicht einen Abbruch. (Kriterium
AA9.01)
2.9.1.2.
Das Fachprogramm protokolliert jeden ändernden Zugriff auf Stammdaten durch die
Speicherung einschlägiger Informationen. Der Zeitraum der Protokollierung muss
flexibel einstellbar sein. (Kriterium AA9.02)
2.9.1.3.
Jeder ändernde Zugriff auf finanzwirksame Stammdaten wird über einen längeren
Zeitraum verfolgbar feldbezogen protokolliert (Historie finanzwirksamer
Stammdaten). Vorhergehende Inhalte der Datensätze können auch nachträglich
eingesehen werden. (Kriterium AA9.03)
2.9.1.4.
Das Fachprogramm verhindert das Löschen von Stammdaten, die noch verwendet
werden oder die in Beziehung zu anderen Daten stehen. (Kriterium AA9.04)
2.9.2.
Anforderungen an die Speicherung von Bewegungsdaten
2.9.2.1.
Das Fachprogramm verhindert das Löschen oder Ändern von Bewegungsdaten. Das
Fachprogramm protokolliert recherchierbar Entstehungszeitpunkt und Autor von
Bewegungsdaten. (Kriterium AA9.05)
2.9.3.
Sonstige Anforderungen zur Datenprotokollierung
2.9.3.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Einstellung differenzierter
Zugriffsrestriktionen für die systematische Auswertung der im Rahmen der
Datenprotokollierung anfallenden Informationen. (Kriterium AA9.06)
2.9.3.2.
Das Fachprogramm verhindert die nachträgliche Veränderung der im Rahmen der
Datenprotokollierung anfallenden Informationen innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Zeiträume. (Kriterium AA9.07)
2.9.3.3.
Das Fachprogramm unterstützt die zeitraumbezogene Löschung historisierter
beziehungsweise protokollierter Informationen. (Kriterium AA9.08)
2.10.
Datensicherung
2.10.1.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung von Sicherungskopien auch zum Zweck
der externen Aufbewahrung, zu einem wählbaren Zeitpunkt. (Kriterium AA10.01)
2.10.2.
Zusammen mit dem Fachprogramm wird eine Dokumentation zur Datensicherung und
Datenwiederherstellung der im Fachprogramm gespeicherten Fachdaten und
Einstellungen bereitgestellt. (Kriterium AA10.02)
2.11.
Ablaufsicherheit, Schutz vor Datenverlust
2.11.1.
Das Fachprogramm arbeitet in einer vom Hersteller empfohlenen Umgebung stabil,
so dass eine anwenderübliche Nutzung gewährleistet ist. Die Funktionalitäten
des Programms sind dokumentiert. Programmbedingte Fehlersituationen sind
anwendergerecht dokumentiert. (Kriterium AA11.01)
2.11.2.
Das Fachprogramm unterstützt Möglichkeiten, mit angemessenem Aufwand die Daten
wiederherzustellen, die durch Fehler, Systemabstürze, Stromausfälle und
sonstige Ereignisse beschädigt werden. Eine Information erfolgt durch die
Dokumentation über das Verhalten bei Systemabstürzen und Fehlern. (Kriterium
AA11.02)
2.12.
Programmdokumentation
2.12.1.
Alle Dokumentationsteile liegen in deutscher Sprache vor. (Kriterium AA12.01)
2.12.2.
Es besteht eine Möglichkeit zur unabhängigen dauerhaften und lesbaren
Aufbewahrung von Dokumentationsständen. Änderungen einer
Verfahrensdokumentation müssen historisch nachvollziehbar sein. (Kriterium
AA12.02)
2.12.3.
Das Fachprogramm ist in ausreichendem Umfang und hinreichend aktuell
dokumentiert. Insbesondere werden eine fachliche sowie eine technische
Produktbeschreibung, eine fachliche Dokumentation, eine technische Betriebs-
beziehungsweise Systemdokumentation (inkl. Sicherheitsdokumentation mit welchen
Maßnahmen beim Betrieb des Fachprogramms die Sicherheit der damit verbundenen
IT-Systeme und IT-Anwendungen gewährleistet werden kann) sowie
Änderungsinformationen („Releasenotes“) bereitgestellt. (Kriterium AA12.03)
2.12.4.
Für das Fachprogramm existiert ein dokumentiertes Verfahren zur Behebung von
Fehlern unter Zugriff auf die Supportwege des Entwicklers inklusive definierter
Eskalationsoptionen im Fall des Misserfolgs. Die zur Verfügung stehenden
Kommunikationswege sind dokumentiert. (Kriterium AA12.04)
2.12.5.
Das Fachprogramm ist unter Berücksichtigung seiner Einsatzbedingungen im Rahmen
einer Produktdokumentation ausreichend beschrieben. Insbesondere sind
angegeben: Benennung beziehungsweise Titel des Dokumentes, Name beziehungsweise
Version des dokumentierten Programms, Autor beziehungsweise Ansprechpartner zur
Dokumentation, Redaktions- beziehungsweise Ausgabedatum. Zur Dokumentation
insgesamt und zu den einzelnen Dokumenten existieren Inhaltsübersichten,
Indizes, Suchfunktionen und/oder andere Hilfsmittel zum sicheren Auffinden von
Dokumentationsinformationen. Die Produktdokumentation liegt in einer
verbindlichen und inhaltlich hinreichend bestimmten Form vor; sie kann in
angemessener Frist lesbar gemacht werden. (Kriterium AA12.05)
2.12.6.
Im Fachprogramm sind folgende Angaben erkennbar: Name, Versionsnummer,
Releasestand (Datumsangabe) des Programms und gegebenenfalls seiner Teile.
(Kriterium AA12.06)
2.12.7.
Die Nutzung des Fachprogramms wird durch eine direkt aus dem Programm
aufrufbare Hilfefunktion unterstützt. (Kriterium AA12.07)
2.12.8.
Die zum Fachprogramm bereitgestellten Änderungsdokumentationen enthalten eine
vollzählige Auflistung der hinsichtlich der Funktionalität und seiner
technischen Einsatzbedingungen relevanten Änderungen sowie pro Änderung:
Beschreibung der durchgeführten Änderung, gegebenenfalls im Kontext der
Änderung erforderliche Maßnahmen, gegebenenfalls Hinweise zu Einsatzmodalitäten
(zum Beispiel genutzte Module), bei denen diese Änderung relevant ist.
(Kriterium AA12.08)
2.12.9.
Die Dokumentation zum Fachprogramm unterstützt die Erstellung eines
Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten durch die Zurverfügungstellung bzw.
Beschreibung der dazu notwendigen Informationen. Hierzu zählen u. a. Name des
eingesetzten Fachverfahrens, Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage des
Fachprogramms, Kreis der Betroffenen, zugriffsberechtigte Personen, Kategorien
der verarbeiteten Daten, vom Fachprogramm vorgesehene Datenübermittlungen.
(Kriterium AA 12.09)
2.13.
Schnittstellen
2.13.1.
Das Fachprogramm stellt die regelmäßige automatisierte und ordnungsgemäße
Übernahme von finanzwirksamen Informationen aus Fremdprogrammen
(finanzwirksamer Datenimport) sicher. (Kriterium AA13.01)
2.13.2.
Das Fachprogramm stellt die regelmäßige automatisierte und ordnungsgemäße
Bereitstellung von finanzwirksamen Daten an Fremdprogramme (finanzwirksamer
Datenexport) sicher. (Kriterium AA13.02)
2.13.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Bereitstellung wichtiger Stamm- und
Bewegungsdaten an Fremdprogramme über eine dokumentierte Schnittstelle in einem
standardkonformen Format. (Kriterium AA13.03)
2.13.4.
Das Kriterium entfällt.
2.14.
Grundsätzliche Anforderungen an Fachprogramme im „Software as a service“-Modell
2.14.1.
Grundlegende Informationen zum Betrieb des Fachprogrammes über das Internet
sind in einem Sicherheitskonzept umfassend und hinreichend genau beschrieben.
(Kriterium AA14.01)
2.14.2.
Die Dokumentation des Fachprogrammes enthält hinreichend genaue Beschreibungen
der für die unmittelbare Nutzung notwendigen Voraussetzungen. (Kriterium
AA14.02)
2.14.3.
Die Installation und / oder Ausführung aktiver Programmkomponenten die über die
Standard-funktion des Browsers hinausgehen, ist erkennbar und im Rahmen der
Programmdokumentation beschrieben. (Kriterium AA14.03)
2.14.4.
Das Fachprogramm gewährleistet bei der browsergestützten Bedienung die
Einhaltung der Vorgaben der in diesem Prüfhandbuch aufgeführten und
einschlägigen Anforderungen. (Kriterium AA14.04)
2.14.5.
Als Ort der Datenverarbeitung sowie als Ort der Datenspeicherung werden
Deutschland oder das europäische Ausland verbindlich zugesichert. Hierzu muss
der Anbieter eine Aussage darüber treffen, wo die Daten verarbeitet werden und
sich verpflichten, Änderungen unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.
(Kriterium AA14.05)
2.14.6.
Der Anbieter stellt technisch sicher, dass von ihm Beauftragte und
beziehungsweise oder sonstige Dritte keinen Zugriff auf die verarbeiteten Daten
erhalten, auch nicht auf einzelne Teile wie Nutzungsdaten. (Kriterium AA14.06)
3.
Teil 2: Anforderungen des doppischen Finanzwesens für Fachverfahren in der
kommunalen Haushaltswirtschaft
3.1.
Modul Haushaltsplanung
3.1.1.
Kontensystematik und Grundlagen
3.1.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Hinterlegung folgender Grunddaten der Gemeinde
beziehungsweise des Gemeindeverbandes: Name der Gemeinde beziehungsweise des
Gemeindeverbandes, Amtlicher Gemeindeschlüssel,
Gläubiger-Identifikationsnummer. (Kriterium 1HHP-1)
3.1.1.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die Hinterlegung der Zahlungswege der Gemeinde
beziehungsweise des Gemeindeverbandes. (Kriterium 1HHP-2)
3.1.1.3.
Das Fachprogramm unterstützt die laut Kontenrahmen NRW vorgeschriebene
Kontostruktur. Die der Kontensystematik zugeordneten Texte des Kontierungsplans
sind im Fachprogramm hinterlegt und können bei der Verwendung der
Kontensystematik abgerufen werden. Dies schließt die Ausgabe am Bildschirm und
in Druckform ein. (Kriterium 1HHP-3)
3.1.1.4.
Das Fachprogramm verhindert die mehrfache Anlage von Konten beziehungsweise
Produktsachkonten im anwenderindividuellen Kontenplan. (Kriterium 1HHP-4)
3.1.1.5.
Das Fachprogramm muss zusätzlich zu den Konten einen mindestens zweistelligen
Produktrahmen verwalten. Die nach den gültigen VV zur KomHVO NRW
vorgeschriebenen Produktbereiche sind verbindlich darzustellen. Die
produktorientierten Merkmale (dreistellige Produktgruppen) für die Kommunalen
Finanz- und Personalstatistiken müssen automatisiert bedient werden können.
(Kriterium 1HHP-5)
3.1.1.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die Zuordnungen zwischen Elementen des Produktplans
und Elementen des Kontenplans (zum Beispiel Produktsachkonten). (Kriterium
1HHP-6)
3.1.1.7.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung frei gruppierbarer Auswertungen
über die Kontensystematik für Prüfungs- und statistische Zwecke. (Kriterium
1HHP-7)
3.1.1.8.
Die für Nordrhein-Westfalen nach der KomHVO NRW verbindlichen Produktstrukturen
und -texte sind im Fachprogramm voreingestellt. (Kriterium 1HHP-8)
3.1.1.9.
Das Fachprogramm unterstützt eine automatisierte Teilplanung auf den in
Nordrhein-Westfalen möglichen Planungsebenen. (Kriterium 1HHP-9)
3.1.1.10.
Das Fachprogramm unterstützt die Einrichtung individueller Produktstrukturen im
Rahmen der jeweils vom Gesetzgeber gewährten Anpassungsmöglichkeiten.
(Kriterium 1HHP-10)
3.1.1.11.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung frei gruppierbarer Auswertungen
über die Produktstruktur für Prüfungs- und statistische Zwecke. (Kriterium
1HHP-11)
3.1.1.12.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung der den wesentlichen
Produktübersichten beziehungsweise Produkten zugeordneten Beschreibungstexte
entsprechend den Vorgaben. (Kriterium 1HHP-12)
3.1.1.13.
Das Fachprogramm ermöglicht die Teilplanung getrennt nach
Organisationseinheiten. (Kriterium 1HHP-13)
3.1.1.14.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung von Erläuterungstexten zu
Planungspositionen. (Kriterium 1HHP-14)
3.1.2.
Haushaltsplanung
3.1.2.1.
Das Fachprogramm muss den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Teilpläne
automatisch erstellen. (Kriterium 1HHP-15)
3.1.2.2.
Das Fachprogramm muss die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
unterstützen, in dem es eine Differenzierung nach Pflicht- und freiwilligen
Aufgaben ermöglicht. (Kriterium 1HHP-16)
3.1.2.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung der nach § 1 KomHVO NRW pflichtigen
Anlagen. (Kriterium 1HHP-17)
3.1.2.4.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung von Planansätzen für Erträge und
Aufwendungen auf Ebene der Produkte, der Unterproduktgruppen, der
Produktgruppen sowie der Produktbereiche zu einzelnen Organisationseinheiten
oder insgesamt zur jeweiligen Produktposition. (Kriterium 1HHP-18)
3.1.2.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung von Planansätzen für Einzahlungen und
Auszahlungen auf Ebene der Produkte, der Produktgruppen sowie der Produktbereiche
zu einzelnen Organisationseinheiten oder insgesamt zur jeweiligen
Produktposition. (Kriterium 1HHP-19)
3.1.2.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung der Planwerte für
die drei dem Planjahr folgenden Haushaltsjahre (Mittelfristige Ergebnis- und
Finanzplanung). (Kriterium 1HHP-20)
3.1.2.7.
Das Fachprogramm unterstützt die Erfassung und Verwaltung der jahresbezogenen
Verpflichtungsermächtigungen zu den betreffenden Planpositionen. (Kriterium
1HHP-21)
3.1.2.8.
Das Fachprogramm ermöglicht die automatisierte Übernahme von Positionen der
produktorientierten Ergebnisplanung (Erträge und Aufwendungen) in die
korrespondierenden Positionen der Finanzplanung (Einzahlungen und
Auszahlungen). (Kriterium 1HHP-22)
3.1.2.9.
Das Fachprogramm unterstützt die automatisierte Saldierung der Planansätze zu
Produktgruppen, Produktbereichen und zum Gesamtplan. (Kriterium 1HHP-23)
3.1.2.10.
Das Fachprogramm überwacht bei der Erfassung von Planansätzen, dass saldierte
Planwerte nicht durch manuelle Eingabe überschrieben werden. (Kriterium
1HHP-24)
3.1.2.11.
Das Fachprogramm ermöglicht bei der Erfassung der Planansätze die
automatisierte Übernahme von Planansätzen des Vorjahres. (Kriterium 1HHP-25)
3.1.2.12.
Das Fachprogramm stellt dem Anwender beziehungsweise der Anwenderin Mechanismen
für einstellbare Plausibilitätsprüfungen der erfassten Planwerte zur Verfügung.
(Kriterium 1HHP-26)
3.1.2.13.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung mehrerer paralleler Planmodelle.
(Kriterium 1HHP-27)
3.1.2.14.
Das Fachprogramm ermöglicht die Kennzeichnung von genau einem Planmodell je
Haushaltsjahr als beschlossen und sichert die Unveränderbarkeit der
beschlossenen Planwerte. (Kriterium 1HHP-28)
3.1.2.15.
Im Fall des Haushaltsplans für zwei Jahre muss das Fachprogramm in allen Plänen
eine weitere Spalte für das zweite Planjahr ausweisen können. Das Programm
unterstützt die Zweijahresplanung durch die Möglichkeit der gleichzeitigen
Erfassung der nach Haushaltsjahren getrennten Ansätze für zwei Planjahre.
(Kriterium 1HHP-29)
3.1.2.16.
Das Fachprogramm ermöglicht die finanzwirksame Erfassung und Darstellung eines
Nachtragsplans entsprechend den äquivalenten Vorgaben zur Haushaltsplanung. Dabei
müssen die Änderungen der Planzahlen und evtl. in diesem Zusammenhang relevante
Änderungen von Zielen und Kennzahlen erkennbar sein. (Kriterium 1HHP-30)
3.1.2.17.
Bei der Erfassung von Nachtragswerten unterstützt das Fachprogramm bei der
übersichtlichen Überwachung von bereits getätigten beziehungsweise vorgemerkten
Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen, hinterlegten Sperren sowie
außerplanmäßig beziehungsweise überplanmäßig bewilligten beziehungsweise
reservierten Mitteln hinsichtlich der gerade in Bearbeitung befindlichen
Planansätze. (Kriterium 1HHP-31)
3.1.2.18.
Das Fachprogramm ermöglicht die Kennzeichnung der Nachtragssatzung als
beschlossen und sichert deren Unveränderbarkeit. (Kriterium 1HHP-32)
3.1.3.
Ergebnisplan
3.1.3.1.
Das Fachprogramm muss das verbindliche Muster zum Ergebnisplan darstellen
können. (Kriterium 1HHP-33)
3.1.3.2.
Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans
ist im Fachprogramm auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen
Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen. Die Gliederung muss
über die Mindestgliederung hinaus erweiterbar sein. (Kriterium 1HHP-34)
3.1.4.
Finanzplan
3.1.4.1.
Das Fachprogramm muss das verbindliche Muster zum Finanzplan darstellen können.
(Kriterium 1HHP-35)
3.1.4.2.
Das Fachprogramm ermöglicht eine nach Einzelkonten unterteilte Darstellung des
Finanzplans. Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen
des Finanzplanes ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium
bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen. Die Gliederung muss über die
Mindestgliederung hinaus erweiterbar sein. (Kriterium 1HHPP-36)
3.1.4.3.
Das Fachprogramm muss fremde Finanzmittel vom eigenen Haushalt abgrenzen
können. (Kriterium 1HHP-37)
3.1.5.
Teilpläne
3.1.5.1.
Das Fachprogramm muss produktorientierte Teilpläne entsprechend der
organisationsspezifischen Produktstruktur und den vorgegebenen Mustern
automatisch erstellen und verwalten. Es muss ermöglichen, die Teilpläne sowohl
nach Produktbereichen, Produktgruppen, Produkten oder nach örtlichen
Verantwortungsbereichen (Budgets) zu unterteilen. Unabhängig von der
Aufstellung der Teilpläne muss sichergestellt sein, dass eine Summierung nach
Produktbereichen vorhanden ist. (Kriterium 1HHP-38)
3.1.5.2.
Bei den produktorientierten Teilplänen muss das Fachprogramm die notwendigen
Produktinformationen (insbesondere Ziele, Leistungsmengen, messbare Kennzahlen,
Auszug aus der Stellenübersicht, spezielle Bewirtschaftungsregeln sowie
Erläuterungen) verwalten und darstellen können. (Kriterium 1HHP-39)
3.1.5.3.
Das Fachprogramm ermöglicht, Personalaufwendungen für Personen, die nicht im
Stellenplan geführt werden sowie Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen zentral
zu veranschlagen. (Kriterium 1HHP-40)
3.1.5.4.
Die Teilergebnispläne sind wie der Ergebnisplan darzustellen. Das Fachprogramm
soll darüber hinaus ermöglichen, interne Leistungsbeziehungen (als zusätzliche
Zeilen nach Zeile 19) und das daraus resultierende Ergebnis darzustellen. (Kriterium
1HHP-41)
3.1.5.5.
Die Teilfinanzpläne müssen wie der Finanzplan darzustellen sein. Dabei sollen
mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen nach Arten
einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen dargestellt
werden können (Teil A). Die Darstellung aller oder auch nur einzelner Ein- und
Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sollte abbildbar sein.
(Kriterium 1HHP-42)
3.1.5.6.
Für die Planung einzelner Investitionsmaßnahmen (Teil B) der Teilfinanzpläne
muss das Fachprogramm diese entsprechend dem in der Anlage 10b abgelegten
Muster darstellen können. Dabei müssen die Investitionen einzeln oberhalb der
vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenze unter Angabe der Ein- und
Auszahlungen sowie der jeweiligen Investitionssumme und der
Verpflichtungsermächtigungen darstellbar sein. (Kriterium 1HHP-43)
3.1.5.7.
Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen,
die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere
Bestimmungen müssen in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung darstellbar
sein. (Kriterium 1HHP-44)
3.1.6.
Haushaltsvermerke und Erläuterungen
3.1.6.1.
Das Fachprogramm gestattet die Regelung, Hinterlegung und Darstellung der
normierten Planvermerke bei den Teilplänen. Das Fachprogramm muss
Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in Folgejahre
übertragen und die entsprechenden Positionen der folgenden Jahre erhöhen und
darstellen können. Das Fachprogramm soll überwachen, dass Verfügungsmittel des
Hauptverwaltungsbeamten beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamtin nicht für
übertragbar erklärt werden können. (Kriterium 1HHP-45)
3.1.6.2.
Das Fachprogramm muss unterstützen, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen
für Aufwendungen erhöhen und Mindererträge bestimmte Ermächtigungen für
Aufwendungen vermindern. Das gleiche gilt für Mehreinzahlungen und
Mindereinzahlungen für Investitionen. (Kriterium 1HHP-46)
3.1.6.3.
Das Fachprogramm muss sowohl betragsmäßig als auch prozentual ermöglichen,
Haushaltsplanermächtigungen (einzeln oder in der Gesamtheit) zu sperren und
diese Sperrung wieder aufzuheben. (Kriterium 1HHP-47)
3.1.6.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Bildung von Budgets für die
Mittelbewirtschaftung und Mittelüberwachung, in welchen deckungsfähige Aufwände
und Erträge eines oder mehrerer Teilpläne beziehungsweise Produktgruppen
zusammengefasst werden können. Für die Planung ist es möglich, eine Übersicht
über die gebildeten Budgets automatisiert zu erstellen. (Kriterium 1HHP-48)
3.1.6.5.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung, Bearbeitung und Speicherung von
Erläuterungen zu den Planpositionen. (Kriterium 1HHP-49)
3.1.6.6.
Das Fachprogramm verfügt über Funktionen für die zweijährige Haushaltsplanung:
Erweiterung der Planungslisten um eine Jahresspalte für den Planungsansatz des
zweiten Haushaltsjahres, Festsetzung und Überwachung der Planwerte im
Fachprogramm für zwei Jahre. (Kriterium 1HHP-50)
3.1.6.7.
Das Fachprogramm ermöglicht die Einrichtung und Darstellung von Ermächtigungsübertragungen
sowie die Darstellung einer Übersicht der Übertragungen mit Angabe der
Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres.
(Kriterium 1HHP-51)
3.1.7.
Plandokumente
3.1.7.1.
Das Fachprogramm ermöglicht den Ausweis des Haushaltsjahres und des Namens der
Gemeinde beziehungsweise Gemeindeverbandes auf den Plandokumenten. (Kriterium
1HHP-52)
3.1.7.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung der dem Haushaltsplan beizufügenden
pflichtigen Anlagen. (Kriterium 1HHP-53)
3.2.
Modul Haushaltsbewirtschaftung
3.2.1.
Grundlagen der Haushaltsbewirtschaftung
3.2.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Haushaltsbewirtschaftung auf der Grundlage der
Planansätze, Verpflichtungsermächtigungen und deren Änderungen durch Nachträge
der sonstigen Bestimmungen des Haushalts- sowie des Nachtragsplans. (Kriterium
2HHBew-1)
3.2.1.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die parallele jährliche Haushaltsbewirtschaftung in
zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren. (Kriterium 2HHBew-2)
3.2.2.
Vormerkungen
3.2.2.1.
Das Fachprogramm unterstützt die Arbeit mit Vormerkungen bei der
Haushaltsüberwachung und Mittelbewirtschaftung. (Kriterium 2HHBew-3)
3.2.2.2.
Das Fachprogramm überwacht beziehungsweise prüft die verfügbaren Mittel bei der
Bildung von Vormerkungen und warnt beziehungsweise verhindert bei
Überschreitung. (Kriterium 2HHBew-4)
3.2.2.3.
Das Fachprogramm passt infolge von Inanspruchnahmen von Vormerkungen durch
Zahlungsanordnungen die verfügbaren Vormerkungen und gegebenenfalls die
verfügbaren Mittel an. (Kriterium 2HHBew-5)
3.2.3.
Verpflichtungsermächtigungen
3.2.3.1.
Das Fachprogramm muss Verpflichtungsermächtigungen darstellen und verwalten
können. Im laufenden Haushaltsjahr (sowie darüber hinaus gehenden
Zahlungswirksamkeitsjahren) muss ihre Inanspruchnahme vorgemerkt werden können.
(Kriterium 2HHBew-6)
3.2.3.2.
Verpflichtungsermächtigungen können nach Jahren getrennt bewirtschaftet werden.
(Kriterium 2HHBew-7)
3.2.3.3.
Das Programm ermöglicht die vollständige oder teilweise Sperrung von
Verpflichtungsermächtigungen und berücksichtigt diese Sperrung bei der
Mittelüberwachung. (Kriterium 2HHBew-8)
3.2.3.4.
Das Fachprogramm ermöglicht jahresbezogen die vollständige oder teilweise
Aufhebung von Haushaltssperren auf Verpflichtungsermächtigungen pro Maßnahme
auf den dafür relevanten Budgetkonten. (Kriterium 2HHBew-9)
3.2.3.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Abbildung der Deckungsfähigkeit von
Verpflichtungsermächtigungen auf deckungsberechtigten und deckungspflichtigen
Produktsachkonten. (Kriterium 2HHBew-10)
3.2.3.6.
Das Fachprogramm prüft, ob vor einer Inanspruchnahme einer einzelnen
Verpflichtungsermächtigung für andere Investitionsmaßnahmen der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten wird. (Kriterium 2HHBew-11)
3.2.3.7.
Das Fachprogramm ermöglicht die jahresbezogene Hinterlegung von über- und
außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen pro Maßnahme auf den dafür
relevanten Produktsachkonten. (Kriterium 2HHBew-12)
3.2.3.8.
Das Fachprogramm prüft bei der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
jahresbezogen die Verfügbarkeit der Verpflichtungsermächtigungen pro Maßnahme
auf den dafür relevanten Produktsachkonten. (Kriterium 2HHBew-13)
3.2.3.9.
Das Fachprogramm passt infolge der Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen jahresbezogen die Verfügbarkeit der
Verpflichtungsermächtigungen pro Maßnahme auf den dafür relevanten
Produktsachkonten an. (Kriterium 2HHBew-14)
3.2.4.
Budgetierung und Überwachung
3.2.4.1.
In einem budgetierten Haushalt muss das Fachprogramm die Bildung von Budgets
und deren Darstellung für das Haushaltsjahr ermöglichen. Dies schließt eine
Darstellung der in Anspruch genommenen Mittel je Budget(-konto) ein. (Kriterium
2HHBew-15)
3.2.4.2.
Das Fachprogramm muss die im Haushaltsplan - je Budget beziehungsweise
Produktsachkonto - enthaltenen – geplanten beziehungsweise in Anspruch
genommenen - Verpflichtungsermächtigungen maßnahmenbezogen getrennt nach
Zahlungswirksamkeitsjahren darstellen und überwachen. (Kriterium 2HHBew-16)
3.2.4.3.
Das Fachprogramm soll überwachen, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu
einer Minderung des Saldos aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nach § 3
Absatz 2 Nr. 1 KomHVO NRW führt. (Kriterium 2HHBew-17)
3.2.4.4.
Das Fachprogramm soll die Überwachung der Kreditermächtigung ermöglichen.
(Kriterium 2HHBew-18)
3.2.4.5.
Das Fachprogramm muss zumindest die Überwachung und Steuerung der im
Haushaltsplan festgelegten Kennzahlen ermöglichen. (Kriterium 2HHBew-19)
3.2.4.6.
Das Fachprogramm muss interne Leistungsbeziehungen darstellen können, wenn
diese zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs erfasst werden.
(Kriterium 2HHBew-20)
3.2.4.7.
Das Fachprogramm soll überwachen, dass Verfügungsmittel des
Hauptverwaltungsbeamten nicht überschritten werden. (Kriterium 2HHBew-21)
3.2.4.8.
Das Fachprogramm muss je Ergebnisplankonto und Produkt die Inanspruchnahme der
im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen überwachen. (Kriterium 2HHBew-22)
3.2.4.9.
Das Fachprogramm muss je Finanzplankonto und Produkt die Inanspruchnahme der im
Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen überwachen. (Kriterium 2HHBew-23)
3.2.5.
Veränderung verfügbarer Mittel
3.2.5.1.
Das Fachprogramm muss über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
darstellen und verwalten können. (Kriterium 2HHBew-24)
3.2.5.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die vollständige oder teilweise Sperrung von
Aufwendungen und Auszahlungen und berücksichtigt diese Sperrung bei der
Mittelüberwachung. (Kriterium 2HHBew-25)
3.2.5.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das
Folgejahr. Ermächtigungen für Investitionszahlungen bleiben automatisch bis zum
Ende des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. (Kriterium 2HHBew-26)
3.2.5.4.
Das Fachprogramm verändert die Verfügbarkeit auf den deckungsberechtigten
Budgetkonten unter Berücksichtigung von Mindererträgen/-einzahlungen oder unter
Inanspruchnahme von Mehrerträgen/-einzahlungen auf den deckungspflichtigen
Budgetkonten. (Kriterium 2HHBew-27)
3.2.5.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Hinterlegung von über- und außerplanmäßigen
Mitteln als verfügbare Mittel auf Produktsachkonten. (Kriterium 2HHBew-28)
3.2.6.
Bewirtschaftung liquider Mittel
3.2.6.1.
Das Fachprogramm muss die Liquiditätsplanung unterstützen. (Kriterium
2HHBew-29)
3.2.6.2.
Das Fachprogramm muss bei Auszahlungen Fälligkeitstermine verwalten und
darstellen können. (Kriterium 2HHBew-30)
3.2.6.3.
Das Fachprogramm muss die Verteilung der Auszahlungen auf mehrere Geldinstitute
unterstützen. (Kriterium 2HHBew-31)
3.2.6.4.
Das Fachprogramm muss es ermöglichen, eine tägliche und jährliche Abstimmung
der Finanzmittelkonten mit den Bankkonten durchzuführen. (Kriterium 2HHBew-32)
3.2.7.
Anordnungen
3.2.7.1.
Die vom Fachprogramm erzeugte Anordnung enthält alle für den jeweiligen
Finanzvorgang (Buchung beziehungsweise Zahlung) wesentlichen Informationen. Das
Programm soll ermöglichen, zusätzliche, anwenderindividuelle Informationen zum
Buchungsfall auf der Anordnung darzustellen. (Kriterium 2HHBew-33)
3.2.7.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Zuordnung von elektronischen Rechnungsformaten
und eingescannten Dokumenten zu Anordnungen. (Kriterium 2HHBew-34)
3.2.7.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung von Sammelanordnungen zu einem
Sachkonto. Diese enthalten die benötigten Sachinformationen zu den einzelnen
Finanzvorgängen. (Kriterium 2HHBew-35)
3.2.7.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Erstellung von Daueranordnungen für
wiederkehrende Finanzvorgänge. (Kriterium 2HHBew-36)
3.2.7.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Verarbeitung von Stornierungsanordnungen zur
Korrektur. (Kriterium 2HHBew-37)
3.2.7.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung von Anordnungen für interne
Leistungsverrechnungen. (Kriterium 2HHBew-38)
3.2.7.7.
Das Fachprogramm prüft die Gleichheit von Erträgen und Aufwendungen des
Anordnungsvorganges für interne Leistungsverrechnungen. (Kriterium 2HHBew-39)
3.2.7.8.
Das Fachprogramm ermöglicht die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit in elektronischer Form. (Kriterium 2HHBew-40)
3.2.7.9.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erteilung von erfassten Anordnungen sowie deren
Übermittlung an die Zahlungsabwicklung (Kasse). (Kriterium 2HHBew-41)
3.2.7.10.
Das Fachprogramm übergibt mit der Anordnung die zur Buchung notwendigen
Informationen abrufbar für die Zahlungsabwicklung (Kasse). (Kriterium
2HHBew-42)
3.2.7.11.
Bei Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in
elektronischer Form prüft das Fachprogramm, dass diese bei der Erteilung der
Anordnung vorliegen. (Kriterium 2HHBew-43)
3.2.7.12.
Das Fachprogramm ermöglicht die kontrollierte automatisierte Übernahme von
Anordnungsdaten aus Fremdverfahren über spezifizierte Schnittstellen.
(Kriterium 2HHBew-44)
3.2.7.13.
Das Fachprogramm ermöglicht den – gegebenenfalls wiederholten – Druck von
Anordnungen. (Kriterium 2HHBew-45)
3.3.
Modul Buchführung
3.3.1.
Grundlagen
3.3.1.1.
Im Fachprogramm wird dokumentiert, wer, wann, welche Buchung durchführt. Die zu
buchenden Anordnungen sind erkennbar, zum Beispiel anhand einer ID-Nummer.
(Kriterium 3Bf-1)
3.3.1.2.
Das Fachprogramm gestattet gezielte Zugriffe auf eine Buchung beziehungsweise
die differenzierte Auswahl von Anordnungen zu deren Verbuchung. (Kriterium 3Bf-2)
3.3.1.3.
Der buchende Bearbeiter kann Anordnungen vor deren Buchung oder Druck an den
sachlich zuständigen Bearbeiter zurückweisen. Die Rückgabe muss im Fachprogramm
kommentiert werden können. (Kriterium 3Bf-3)
3.3.1.4.
Das Fachprogramm ermöglicht die Prüfung der elektronischen Signatur und der
inhaltlichen Unversehrtheit von Anordnungen. (Kriterium 3Bf-4)
3.3.2.
Buchungen im Haupt- und Nebenbuch
3.3.2.1.
Das Fachprogramm unterstützt Buchungen auf die Sachkonten des Kontenrahmens.
(Kriterium 3Bf-5)
3.3.2.2.
Das Fachprogramm unterstützt den buchenden Bearbeiter bei der Auswahl der für
den Buchungsvorgang erforderlichen Gegenkonten. (Kriterium 3Bf-6)
3.3.2.3.
Bei Buchungen, die in Vorverfahren erfasst wurden, ist die Verbindung zu den
Ursprungsdaten herstellbar. (Kriterium 3Bf-7)
3.3.2.4.
Bei der Buchung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Sachkonten des
Kontenrahmens muss im Fachprogramm der Zusammenhang mit dem jeweiligen Kreditor
oder Debitor herstell- beziehungsweise erkennbar sein. (Kriterium 3Bf-8)
3.3.2.5.
Das Fachprogramm ermöglicht den vollständigen Druck des Hauptbuchs eines
Haushaltsjahres mit den Informationen gemäß vorgenannter Kriterien. (Kriterium
3Bf-9)
3.3.2.6.
Das Fachprogramm unterstützt die Verarbeitung von Buchungsinformationen aus
Nebenbüchern. (Kriterium 3Bf-10)
3.3.2.7.
Das Fachprogramm ermöglicht die automatisierte Übernahme von
Buchungsinformationen aus Vorverfahren in das Hauptbuch. Die Datenübergabe wird
protokolliert. (Kriterium 3Bf-11)
3.3.2.8.
Bei der programmgestützten Übernahme kumulierter Buchungen in das Hauptbuch
können kennzeichnende Merkmale übernommen werden, die das Auffinden der
Einzelbuchungen im Nebenbuch ermöglichen. (Kriterium 3Bf-12)
3.3.2.9.
Bei der programmgestützten Übernahme kumulierter Buchungen in das Hauptbuch
können die Detail-Informationen zu den eingeschlossenen Einzelbuchungen mit
übernommen werden. (Kriterium 3Bf-13)
3.3.3.
Buchungsübersichten
3.3.3.1.
Mit dem Fachprogramm ist es möglich, die Buchungen periodengerecht lückenlos in
der zeitlichen und sachlichen Ordnung darzustellen. (Kriterium 3Bf-14)
3.3.3.2.
Bei der Darstellung nach der sachlichen und zeitlichen Ordnung ist es möglich,
Buchungen zu einem Vorgang zusammengefasst darzustellen. (Kriterium 3Bf-15)
3.3.3.3.
Mit dem Fachprogramm ist es möglich, die Buchungen nach ihren kennzeichnenden
Merkmalen darzustellen. (Kriterium 3Bf-16)
3.3.3.4.
Mit dem Fachprogramm können Übersichten prüfungsrelevanter Daten erzeugt und
exportiert werden. (Kriterium 3Bf-17)
3.3.4.
Anforderungen Umsatzsteuer
3.3.4.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung der für die Buchung
und Verarbeitung der Umsatzsteuer notwendigen Grunddaten. (Kriterium 3Bf-18)
3.3.4.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung des
Voranmeldungszeitraums je Haushaltsjahr. (Kriterium 3Bf-19)
3.3.4.3.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung der verschiedenen
Steuersätze für die Umsatzsteuer. Dabei kann die zeitliche Gültigkeit der
verschiedenen Steuersätze hinterlegt werden. (Kriterium 3Bf-20)
3.3.4.4.
Das Fachprogramm ermöglicht die Speicherung und Verwaltung von Anteilen, zu
denen in umsatzsteuerrechtlich relevanten Teilen der Kommune Lieferungen und
Leistungen erbracht werden. (Kriterium 3Bf-21)
3.3.4.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Einrichtung und Ausgestaltung der Buchführung
in der Art, dass die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die
Aufzeichnung, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit umsatzsteuerlicher
Geschäftsvorfälle erfüllt werden können. (Kriterium 3Bf-22)
3.3.4.6.
Das Fachprogramm unterstützt den Aufbau eines Systems, welches die
automatisierte Erfassung und Verarbeitung umsatz- und vorsteuerrelevanter
Geschäftsvorfälle leistet. (Kriterium 3Bf-23)
3.3.4.7.
Das Fachprogramm ermöglicht bei der Erfassung von Ausgangsrechnungen für
umsatzsteuerbare Umsätze die Erstellung von Rechnungsdokumenten mit den
vorgeschriebenen Mindestinformationen sowie die Verarbeitung der
Ausgangsrechnungen. (Kriterium 3Bf-24)
3.3.4.8.
Das Fachprogramm ermöglicht die Prüfung der ausländischen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers. (Kriterium 3Bf-25)
3.3.4.9.
Das Fachprogramm ermöglicht die Verprobung der gebuchten umsatzsteuer- und
vorsteuer-relevanten Beträge. (Kriterium 3Bf-26)
3.3.4.10.
Das Fachprogramm ermöglicht für jeden festgelegten Voranmeldungszeitraum die
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung sowie deren Berichtigung. Dabei erfolgt
die Bereitstellung und Übermittlung eines Datensatzes für die Umsatzsteuervoranmeldung
und alternativ, der Ausdruck der Umsatzsteuervoranmeldung entsprechend des
amtlichen Formulars. (Kriterium 3Bf-27)
3.3.4.11.
Das Fachprogramm ermöglicht für den Besteuerungszeitraum die Erstellung der
Umsatzsteuererklärung sowie deren Berichtigung. (Kriterium 3Bf-28)
3.3.4.12.
Das Fachprogramm ermöglicht für den Meldezeitraum die Erstellung der
zusammenfassenden Meldung sowie deren Berichtigung. (Kriterium 3Bf-29)
3.3.4.13.
Das Fachprogramm ermöglicht die übersichtliche Recherche gespeicherter umsatz-
und vor-steuerrelevanter Buchungen. (Kriterium 3Bf-30)
3.4.
Modul Zahlungsabwicklung (Kasse)
3.4.1.
Das Fachprogramm muss ermöglichen, dass Verpflichtungen der Gemeinde erst bei
Fälligkeit erfüllt werden. (Kriterium 4ZaK-1)
3.4.2.
Das Fachprogramm muss technisch die Trennung von Buchungsgeschäft (Prüfung und
Feststellung des Zahlungsanspruches) und Zahlungsabwicklung unter
Berücksichtigung der rechtlich zulässigen Ausnahmen unterstützen. (Kriterium
4Zak-2)
3.4.3.
Im Fachprogramm ist zur Unterstützung der Liquiditätsplanung der
voraussichtliche zukünftige Bestand der Finanzrechnungskonten unter
Einbeziehung zu erwartender Einzahlungen oder Auszahlungen auf der Basis aller
Elemente der Bewirtschaftung erkennbar. (Kriterium 4ZaK-3)
3.4.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Auslösung von Zahlungsvorgängen. (Kriterium
4ZaK-4)
3.4.5.
Das Fachprogramm erstellt einen Zahlungsvorschlag. Der Zahlungsvorschlag kann
durch Filterkriterien auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Das
kontrollierte Entfernen einzelner Positionen vom Zahlungsvorschlag ist möglich.
Werden Posten bei der Zahlung nicht berücksichtigt (vom Zahlungsvorschlag
entfernt), muss deren automatische Rückführung in den vorherigen Status
erfolgen. (Kriterium 4ZaK-5)
3.4.6
Das Fachprogramm ermöglicht die Durchführung der maschinellen Zahlungsbuchungen
und die Zusammenstellung der für den elektronischen Zahlungsverkehr relevanten
Daten. (Kriterium 4ZaK-6)
3.4.7.
Das Fachprogramm erzeugt bei der Abwicklung von Zahlungen eine Übersicht der
Zahlungsvorgänge. (Kriterium 4ZaK-7)
3.4.8.
Mit dem Fachprogramm ist es möglich, eine Übersicht offener Posten zu erzeugen.
(Kriterium 4Zak-8)
3.4.9.
Das Fachprogramm ermöglicht die Ermittlung und Darstellung überzahlter offener
Posten. (Kriterium 4ZaK-9)
3.4.10.
Das Fachprogramm ermöglicht die manuelle Zuordnung von einzelnen Einzahlungen
zu einem oder mehreren offenen Posten. (Kriterium 4ZaK-10)
3.4.11.
Das Fachprogramm ermöglicht die Eingabe und Ausführung schwebepostenwirksamer
Buchungen von Lastschrifteinzügen und unbaren Auszahlungen und den damit
einhergehenden Ausgleich offener Posten. (Kriterium 4ZaK-11)
3.4.12.
Das Fachprogramm ermöglicht den manuellen Ausgleich von Schwebeposten.
(Kriterium 4ZaK-12)
3.4.13.
Das Fachprogramm ermöglicht den Nachweis von Bestand und Veränderungen der für
den Zahlungsverkehr bei Geldinstituten errichteten Konten. (Kriterium 4ZaK-13)
3.4.14.
Bei der automatisierten Zahlungszuordnung werden im Fachprogramm lediglich
tatsächlich fällige offene Posten berücksichtigt. (Kriterium 4ZaK-14)
3.4.15.
Das Fachprogramm unterstützt die automatische Zuordnung von Zahlungseingängen
zu einem offenen Posten auf der Grundlage von Zahlungsinformationen, die von
Geldinstituten übermittelt wurden. (Kriterium 4ZaK-15)
3.4.16.
Das Fachprogramm unterstützt die automatische Zuordnung von Zahlungseingängen
zu mehreren offenen Posten auf der Grundlage von Zahlungsinformationen, die von
Geldinstituten übermittelt wurden. (Kriterium 4ZaK-16)
3.4.17.
Das Fachprogramm unterstützt die manuelle Zuordnung von Zahlungseingängen zu
einzelnen offenen Posten auf der Grundlage von Zahlungsinformationen, die von
Geldinstituten übermittelt wurden. (Kriterium 4ZaK-17)
3.4.18.
Das Fachprogramm ermöglicht die Aufhebung von maschinell und manuell
getroffenen Zuordnungen eingelesener Kontoauszugsinformationen zu offenen
Posten. (Kriterium 4ZaK-18)
3.4.19.
Das Fachprogramm ermöglicht die Darstellung der nicht zugeordneten eingelesenen
Kontoauszugsinformationen zu offenen Posten. (Kriterium 4ZaK-19)
3.4.20.
Das Fachprogramm ermöglicht die Darstellung der maschinell und manuell
getroffenen Zuordnungen eingelesener Kontoauszugsinformationen zu offenen
Posten als Zuordnungsvorschlag. (Kriterium 4ZaK-20)
3.4.21.
Das Fachprogramm ermöglicht auf der Basis des Zuordnungsvorschlags die Buchung
der maschinell und manuell getroffenen Zuordnungen eingelesener
Kontoauszugsinformationen und den Ausgleich der offenen Posten. (Kriterium
4ZaK-21)
3.4.22.
Das Fachprogramm ermöglicht den maschinellen Ausgleich von Schwebeposten auf
der Grundlage eingelesener Kontoauszugsinformationen. (Kriterium 4ZaK-22)
3.4.23.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung und den Ausdruck des
Tagesabschlusses, indem das Programm den Kassensollbestand ermittelt und diesen
unter Ausweis der Schwebeposten dem Kassenistbestand gegenüberstellt und
Differenzen aufzeigt. (Kriterium 4ZaK-23)
3.4.24.
Das Fachprogramm verhindert Veränderungen der von einem Tagesabschluss
umfassten Buchungen. (Kriterium 4ZaK-24)
3.4.25.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung der vierteljährlichen
Kassenstatistik in schriftlicher oder in elektronischer Form. (Kriterium
4ZaK-25)
3.5.
Modul Forderungs- und Vollziehungsmanagement
3.5.1.
Bewirtschaftung von Forderungen
3.5.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst,
rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen werden können. (Kriterium 5FuV-1)
3.5.1.2.
Das Fachprogramm muss es ermöglichen, Einzahlungen zwecks Klärung vorläufig zu
verbuchen. Gegebenenfalls irrtümlich eingegangene Beträge müssen wieder
ausgezahlt werden können. (Kriterium 5FuV-2)
3.5.2.
Mahnungen und Säumniszuschläge
3.5.2.1.
Das Fachprogramm unterscheidet bei der Forderungsverfolgung nach
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen. (Kriterium 5FuV-3)
3.5.2.2.
Das Fachprogramm muss fällige Forderungen mahnen und die Berechnung der
Mahnkosten und Säumniszuschläge darstellen können. (Kriterium 5FuV-4)
3.5.2.3.
Das Fachprogramm muss die (Einleitung der) Zwangsvollstreckung gemahnter
Forderungen regeln und die Kosten hierfür darstellen können. (Kriterium 5FuV-5)
3.5.2.4.
Im Fachprogramm ist es möglich, für Forderungen gegenüber einem bestimmten
Schuldner Mahnsperren festzulegen. Diese können eingestellt werden für einzelne
Forderungen, sämtliche Forderungen einer bestimmten Forderungsart sowie für
alle Forderungen (Schuldnerkonto). (Kriterium 5FuV-6)
3.5.2.5.
Das Fachprogramm unterstützt die automatisierte Erstellung einer
Mahnvorschlagsliste. Dabei kann eingestellt werden, dass die Liste lediglich
bestimmte Forderungen mit vorab einstellbaren Eigenschaften (zum Beispiel
Kontenbereiche, Debitoren, Forderungsarten) enthält. (Kriterium 5FuV-7)
3.5.2.6.
Das Fachprogramm unterstützt die Beitreibung öffentlich-rechtlicher sowie
privatrechtlicher Forderungen durch: die Möglichkeit zur Vergabe und Verwaltung
von Mahnstufen, die automatisierte Erstellung einer Mahnung mit einem je
Mahnstufe gespeicherten oder wählbarem Text, die wahlweise Festsetzung von
Mahn- und Portogebühren, die Wiederholung der Mahnung bereits gemahnter Forderungen
in derselben Mahnstufe. (Kriterium 5FuV-8)
3.5.2.7.
Das Fachprogramm unterstützt für öffentlich-rechtliche beziehungsweise
privatrechtliche Forderungen die Erstellung von Mahnungen mit der Bezeichnung
der Vollstreckungsbehörde. (Kriterium 5FuV-9)
3.5.2.8.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erhebung und Festsetzung von Säumniszuschlägen
für verspätet beglichene öffentlich-rechtliche Forderungen. Dabei erfolgt
automatisiert die Erstellung eines Bescheids zur Erhebung und Festsetzung von
Säumniszuschlägen sowie die Buchung der Säumniszuschläge. (Kriterium 5FuV-10)
3.5.3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
3.5.3.1.
Das Fachprogramm unterstützt bei Stundung eines Gesamtbetrages oder von
Teilbeträgen die Veränderung des Fälligkeitstermins (auch rückwirkend) und die
Festlegung von Raten in einem Buchungsvorgang. (Kriterium 5FuV-11)
3.5.3.2.
Das Kriterium entfällt.
3.5.3.3.
Das Fachprogramm unterstützt bei der Stundung sonstiger Forderungen die
Zinsberechnung für die gestundete Forderung für volle Zinstage, die Verwendung
eines Zinssatzes oder mehrerer Zinssätze sowie die Verbuchung der
Stundungszinsen. (Kriterium 5FuV-13)
3.5.3.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Aufhebung beziehungsweise die Änderung einer
Stundungsverfügung durch Stornierung der aufgehobenen oder veränderten Stundung
einschließlich der Zinsberechnung, durch die Ermittlung des offenen
Restbetrages einer aufgehobenen Stundung, durch die Möglichkeit, für die
Forderung einen veränderten Betrag und neue Fälligkeitstermine festzulegen und
die Zinsberechnung anzupassen sowie mit der Erstellung eines
Veränderungsbescheides für Stundung und Zinsfestsetzung (gemeinsam oder
getrennt). (Kriterium 5FuV-14)
3.5.3.5.
Das Fachprogramm unterstützt die befristete und unbefristete Niederschlagung
von Haupt- und Nebenforderungen. Dabei kann eine Niederschlagung zeitlich
befristet werden, der Niederschlagungsbetrag festgelegt werden und es erfolgt
automatisiert die buchmäßige Niederschlagung des Anspruchs sowie die Erstellung
einer Niederschlagungsanordnung. Befristete Niederschlagungen können im
Fachprogramm in unbefristete Niederschlagungen umgewandelt werden. Zu jeder
befristeten Niederschlagung kann ein Wiedervorlage-Datum erfasst werden.
(Kriterium 5FuV-15)
3.5.3.6.
Bei der Niederschlagung wird die Forderung automatisiert wertberichtigt
ausgebucht. (Kriterium 5FuV-16)
3.5.3.7.
Das Fachprogramm erzeugt eine Liste der niedergeschlagenen Forderungen. Bei der
Erzeugung der Niederschlagungsliste können die zu berücksichtigenden
Datenbereiche durch Filterkriterien eingeschränkt werden. (Kriterium 5FuV-17)
3.5.3.8.
Das Fachprogramm unterstützt den Erlass von Forderungen. (Kriterium 5FuV-18)
3.5.3.9.
Bei Erlass wird die Forderung automatisiert wertberichtigend ausgebucht.
(Kriterium 5FuV-19)
3.5.3.10.
Das Fachprogramm erzeugt eine Liste der im Haushaltsjahr erlassenen
Forderungen. Bei der Erzeugung der Erlassliste können die zu berücksichtigenden
Datenbereiche durch Filterkriterien eingeschränkt werden. (Kriterium 5FuV-20)
3.5.3.11.
Das Fachprogramm ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung von
öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinde und deren Beendigung.
(Kriterium 5FuV-21)
3.5.3.12.
Forderungen, deren Vollziehung ausgesetzt wurde, werden im Fachprogramm
entsprechend gekennzeichnet. Im Fachprogramm ist es möglich, den Vorgang bei
der Forderung zu kommentieren. (Kriterium 5FuV-22)
3.5.3.13.
Das Fachprogramm unterstützt bei der Zinsberechnung in Aussetzungsverfahren.
(Kriterium 5FuV-23)
3.5.3.14.
Das Fachprogramm unterstützt das Ausbuchen von nicht beizutreibenden
Forderungen aus dem laufenden Jahr beziehungsweise aus Vorjahren. (Kriterium
5FuV-24)
3.5.3.15.
Das Fachprogramm muss Kleinbetragsregelungen (sowohl zeitlich als auch
wertmäßig) umsetzen können und unterstützt das automatisierte Ausbuchen von
Kleinbeträgen. (Kriterium 5FuV-25)
3.5.4.
Verzugszinsen
3.5.4.1.
Das Fachprogramm unterstützt die Berechnung von Verzugszinsen bei der
Beitreibung privatrechtlicher Forderungen unter Berücksichtigung des Eintretens
des Verzuges, der Anzahl voller Zinstage sowie eines Zinssatzes oder mehrerer
Zinssätze. Das Fachprogramm unterstützt die automatisierte Verbuchung der
Verzugszinsen. (Kriterium 5FuV-26)
3.5.4.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung von Schreiben zur Anforderung von
Verzugskosten. (Kriterium 5FuV-27)
3.5.4.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Kommunikation mit einem besonderen
elektronischen Behördenpostfach (beBPo). (Kriterium 5FuV-28)
3.6.
Modul Jahresabschluss/Bilanz
3.6.1.
Grundlagen Jahresabschluss
3.6.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht den Ausweis des Haushaltsjahres und des Namens der
Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes auf den Dokumenten zum
Jahresabschluss. (Kriterium 6JaB-1)
3.6.1.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung der Dokumente zum Jahresabschluss zu
einem beliebigen Zeitpunkt. (Kriterium 6JaB-2)
3.6.1.3.
Das Fachprogramm unterstützt den Anwender / die Anwenderin im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten bei der Buchung von Rechnungsabgrenzungsposten.
(Kriterium 6JaB-3)
3.6.1.4.
Das Fachprogramm gestattet im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten die rechtlich
zulässigen Korrektur- und Abschlussbuchungen nach Ablauf des betroffenen
Haushaltsjahres. (Kriterium 6JaB-4)
3.6.1.5.
Das Fachprogramm ermöglicht zur Erstellung des Gesamtabschlusses den Export der
notwendigen Werte in Drittverfahren. (Kriterium 6JaB-5)
3.6.1.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die gegebenenfalls maßnahmenbezogene Prüfung der
wertmäßigen Übereinstimmung der Salden von zweckgebundenen Produktsachkonten.
(Kriterium 6JaB-6)
3.6.1.7.
Das Fachprogramm erstellt eine Übersicht über die teilweise realisierten
Vormerkungen zur Inanspruchnahme verfügbarer Mittel des Haushaltsjahres.
(Kriterium 6JaB-7)
3.6.1.8.
Das Fachprogramm ermöglicht Bildung und Weiterübertragung von
Ermächtigungsübertragungen pro Produktsachkonto. (Kriterium 6JaB-8)
3.6.1.9.
Das Fachprogramm verhindert die Bildung von Ermächtigungsübertragungen, wenn
für diese kein entsprechender Haushaltsvermerk im Rahmen der Haushaltsplanung
vorgesehen wurde und es sich nicht um zweckgebundene Ansätze für Aufwendungen
und Auszahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen handelt. (Kriterium
6JaB-9)
3.6.1.10.
Das Fachprogramm erzeugt eine Übersicht der auf den Produktsachkonten
gegebenenfalls maßnahmenbezogen gebildeten und weiterübertragenen
Ermächtigungsübertragungen. (Kriterium 6JaB-10)
3.6.1.11.
Das Fachprogramm unterstützt bei der Berechnung der Pauschalwertberichtigung
auf Forderungen. (Kriterium 6JaB-11)
3.6.1.12.
Das Fachprogramm ermöglicht die Ermittlung, Bearbeitung und Darstellung von
Abschreibungen. (Kriterium 6JaB-12)
3.6.1.13.
Das Fachprogramm unterstützt die Ermittlung, Bearbeitung und Darstellung von
Rückstellungen. (Kriterium 6JaB-13)
3.6.1.14.
Das Fachprogramm unterstützt bei der Erstellung von Inventuraufnahmelisten.
(Kriterium 6JaB-14)
3.6.1.15.
Das Programm ermöglicht die Erfassung der Inventurwerte und die Erstellung von
Inventurdifferenzlisten. Es können Erfassungskommentare hinzugefügt werden.
(Kriterium 6JaB-15)
3.6.1.16.
Das Fachprogramm ermöglicht den Abschluss aller für den Jahresabschluss
notwendigen Konten. (Kriterium 6JaB-16)
3.6.1.17.
Das Fachprogramm ermöglicht die Übertragung der Schlussbestände der
Bilanzkonten aus dem laufenden Haushaltsjahr als Anfangsbestände in das
folgende Haushaltsjahr. (Kriterium 6JaB-17)
3.6.1.18.
Das Fachprogramm ermöglicht die Übertragung der offenen Posten des laufenden
Haushaltsjahres in das folgende Haushaltsjahr. (Kriterium 6JaB-18)
3.6.1.19.
Das Fachprogramm ermöglicht die Sperrung eines abgeschlossenen Haushaltsjahres
zu einem bestimmbaren Zeitpunkt. (Kriterium 6JaB-19)
3.6.1.20.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung des Anlagenspiegels entsprechend der
Verwaltungsvorschrift Muster für das doppische Rechnungswesen sowie zu
Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW). (Kriterium 6JaB-20)
3.6.1.21.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung des Forderungsspiegels entsprechend
der VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW. (Kriterium 6JaB-21)
3.6.1.22.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung des Verbindlichkeitenspiegels
entsprechend der VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW. (Kriterium 6JaB-22)
3.6.1.23.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung des Eigenkapitalspiegels
entsprechend der VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW. (Kriterium 6JaB-23)
3.6.1.24.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung der Jahresrechnungsstatistik in
schriftlicher oder elektronischer Form. (Kriterium 6JaB-24)
3.6.1.25.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung der Ergebnisrechnung. (Kriterium
6JaB-25)
3.6.1.26.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung einer Teilergebnisrechnung.
(Kriterium 6JaB-26)
3.6.1.27.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung der Finanzrechnung. (Kriterium
6JaB-27)
3.6.1.28.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung der Teilfinanzrechnungen. (Kriterium
6JaB-28)
3.6.1.29
Das Kriterium entfällt (Kriterium 6JaB-29)
3.6.2.
Bilanz
3.6.2.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung und Darstellung der Struktur der
kommunalen Bilanz entsprechend der VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW. (Kriterium 6JaB-30)
3.6.2.2.
Das Fachprogramm ermöglicht die Bildung und Bearbeitung von Bilanzkonten unter
Verwendung des anwenderindividuellen Kontenplans. (Kriterium 6JaB-31)
3.6.2.3.
Das Fachprogramm verhindert die mehrfache Anlage von Bilanzkonten. (Kriterium
6JaB-32)
3.6.2.4.
Das Fachprogramm leistet die automatisierte Übertragung des Ergebnisses der
Ergebnisrechnung in die Bilanz. (Kriterium 6JaB-33)
3.7.
Modul Anlagenbuchhaltung
3.7.1.
Grundlagen Anlagenbuchhaltung
3.7.1.1.
Das Fachprogramm ermöglicht eine übersichtliche, nachvollziehbare und
recherchierbare Speicherung der Vermögensobjekte. (Kriterium 7Ab-1)
3.7.1.2.
Im Fachprogramm können gleichartige Vermögensgegenstände zu Gesamtobjekten
zusammengefasst werden, die Teilobjekte können als untergeordnet gekennzeichnet
werden. (Kriterium 7Ab-2)
3.7.1.3.
Das Fachprogramm ermöglicht die Einrichtung spezieller Anlagegruppen für
jeweils gleichartige Anlageobjekte. Je Anlagegruppe können spezifische Merkmale
zur Erfassung und Auswertung vorgesehen werden. (Kriterium 7Ab-3)
3.7.1.4.
Das Fachprogramm ermöglicht die Verbindung von Finanzvorgängen mit Zugängen im
Anlagevermögen. (Kriterium 7Ab-4)
3.7.1.5.
Zusammen mit den Anlageobjekten können im Fachprogramm Hinweise gespeichert
werden, die einen Rückschluss auf die Art der Bewertung zulassen. (Kriterium
7Ab-5)
3.7.1.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung von anlagenbezogenen Maßnahmen, die
zu einer Wertänderung führen. Die Maßnahmen können nachvollziehbar
gekennzeichnet, kategorisiert und ihre Wirkung (Ab-/Zuschreibung, Veränderung
der Nutzungsdauer) korrekt bilanziert werden. (Kriterium 7Ab-6)
3.7.1.7.
Das Fachprogramm ermöglicht die Bildung von Festwerten für
Vermögensgegenstände. Diese Festwerte führen zu keinen Abschreibungen.
(Kriterium 7Ab-7)
3.7.1.8.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung und Verarbeitung der Zu- und Abgänge
und Teilzugänge und Teilabgänge von Vermögensgegenständen. (Kriterium 7Ab-8)
3.7.1.9.
Das Fachprogramm ermittelt bei Abgangsbuchungen in der Anlagenbuchhaltung
automatisch die planmäßigen Abschreibungen bis zum Abgangszeitpunkt und den
daraus resultierenden Restbuchwert. (Kriterium 7Ab-9)
3.7.1.10.
Das Fachprogramm verarbeitet Anlagenverkäufe nach der Bruttomethode. (Kriterium
7Ab-10)
3.7.1.11.
Das Fachprogramm ermöglicht bei Abgangsbuchungen in der Anlagenbuchhaltung die
automatische Erstellung und Übergabe der entsprechenden Anordnungen für
Buchungen in der Finanzbuchhaltung. (Kriterium 7Ab-11)
3.7.1.12.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung und Verarbeitung von Umbuchungen von
Vermögensgegenständen. (Kriterium 7Ab-12)
3.7.1.13.
Das Fachprogramm unterstützt bei Umbuchungen von Vermögensgegenständen die
Verbindung zwischen der Finanzbuchhaltung und der Anlagenbuchhaltung mit dem
Ziel, diese Geschäftsvorfälle in einem der beiden Systeme zu erfassen und
darauf aufbauend die relevanten Daten an das andere System übergeben zu können.
(Kriterium 7Ab-13)
3.7.1.14.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erfassung und Verarbeitung von Änderungen der
Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen. (Kriterium 7Ab-14)
3.7.2.
Anlagenspiegel
3.7.2.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Darstellung der Struktur des Anlagenspiegels
entsprechend der für Nordrhein-Westfalen geltenden Muster (Gliederung, Spalten,
Summen und Erläuterungen). (Kriterium 7Ab-15)
3.7.2.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Umbuchung von Anlageobjekten zwischen den
Anlageklassen laut Bilanz. (Kriterium 7Ab-16)
3.7.3.
Inventurunterstützung
3.7.3.1.
Das Fachprogramm unterstützt das automatisierte Verbuchen von
Inventurdifferenzen. (Kriterium 7Ab-17)
3.7.3.2.
Verbuchte Inventurdifferenzen sind im Nachhinein als solche erkennbar.
(Kriterium 7Ab-18)
3.7.3.3.
Das Fachprogramm ermöglicht die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses auf der
Grundlage von wählbaren Auswahlkriterien. (Kriterium 7Ab-19)
3.7.3.4.
Das Programm ermöglicht die Erstellung von Einzelnachweisen für die
gespeicherten Gegenstände des Anlagevermögens und Sonderposten. (Kriterium
7Ab-20)
3.7.3.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Sperrung des Buchungsbestandes der
Anlagenbuchhaltung für ein abzuschließendes Haushaltsjahr zu einem vom Anwender
beziehungsweise von der Anwenderin bestimmbaren Zeitpunkt. (Kriterium 7Ab-21)
3.7.3.6.
Im Fachprogramm sind die vorgegebenen Nutzungsdauern zu den Arten der
Vermögensgegenstände hinterlegt; dies soll auch den gesetzlichen Fall der
Komponentenansätze (§ 36 Absatz 2 KomHVO NRW) einschließen. (Kriterium 7Ab-22)
3.7.4.
Abschreibungen und GWGs
3.7.4.1.
Im Fachprogramm können ortsspezifische Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände
eingestellt werden. Das Fachprogramm ermöglicht den Abgleich zwischen
vorgegebenen und ortsspezifischen Nutzungsdauern. Diese können für Prüfungen
der Aufsichtsbehörde als Listen bereitgestellt werden. (Kriterium 7Ab-23)
3.7.4.2.
Das Fachprogramm unterstützt die automatisierte Verwendung der vorgegebenen
Abschreibungszeiträume entsprechend der Zuordnung der Anlageobjekte zu den
Bilanzkonten. (Kriterium 7Ab-24)
3.7.4.3.
Das Fachprogramm ermöglicht die korrekte Ermittlung und Verbuchung von
Abschreibungen auf das Anlagevermögen nach der linearen Methode auf der Basis
der örtlichen Abschreibungszeiträume. (Kriterium 7Ab-25)
3.7.4.4.
Das Fachprogramm unterstützt die automatisierte Recherche nach Anlagegütern mit
von der örtlichen beziehungsweise Vorgabe des Landes Nordrhein-Westfalen
abweichenden Abschreibungszeiträumen. (Kriterium 7Ab-26)
3.7.4.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die korrekte Ermittlung und Verbuchung von Abschreibungen
auf das Anlagevermögen nach der degressiven Methode. (Kriterium 7Ab-27)
3.7.4.6.
Das Fachprogramm ermöglicht die korrekte Ermittlung und Verbuchung von
Leistungsabschreibungen auf das Anlagevermögen. (Kriterium 7Ab-28)
3.7.4.7.
Das Fachprogramm unterstützt die Erfassung und Verbuchung von außerplanmäßigen
Abschreibungen. (Kriterium 7Ab-29)
3.7.4.8.
Das Fachprogramm unterstützt die Verlängerung der Restnutzungsdauer im
Zusammenhang mit Instandsetzungen. (Kriterium 7Ab-30)
3.7.4.9.
Das Fachprogramm ermittelt anteilige Abschreibungen bei unterjährigen Zugängen
zu den Anlageobjekten. Grundlage ist die Anzahl der vollen Monate der
anteiligen Nutzung des Anlagegutes. (Kriterium 7Ab-31)
3.7.4.10.
Das Fachprogramm ermittelt anteilige Abschreibungen bei unterjährigen Abgängen
zu den Anlageobjekten. Grundlage ist die Anzahl der vollen Monate der
anteiligen Nutzung des Anlagegutes. (Kriterium 7Ab-32)
3.7.4.11.
Das Fachprogramm unterstützt die Erfassung von "Anlagen im Bau" ohne
erfolgswirksame Abschreibungen. (Kriterium 7Ab-33)
3.7.4.12.
Das Fachprogramm unterstützt automatisch die volle Abschreibung von
geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Nettowert bis 800 Euro im Jahr des
Erwerbs. (Kriterium 7Ab-34)
3.7.4.13.
Das Fachprogramm ermöglicht die korrekte Buchung der ermittelten Abschreibungen
und Zuschreibungen in der Anlagenbuchhaltung. (Kriterium 7Ab-35)
3.7.4.14.
Das Fachprogramm ermöglicht für Abschreibungen und Zuschreibungen in der
Anlagenbuchhaltung die automatische Erstellung und Übergabe der entsprechenden
Anordnungen für Buchungen in der Finanzbuchhaltung. (Kriterium 7Ab-36)
3.7.5.
Sonderposten und Rückstellungen
3.7.5.1.
Das Fachprogramm ermöglicht die Ermittlung, Bearbeitung und Darstellung von
Sonderposten. (Kriterium 7Ab-37)
3.7.5.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Differenzierung von Sonderposten. (Kriterium
7Ab-38)
3.7.5.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Bildung von Sonderposten der Anlageobjekte
entsprechend den erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen und Beiträgen für Investitionen.
(Kriterium 7Ab-39)
3.7.5.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Auflösung von Sonderposten entsprechend der
Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes. (Kriterium 7Ab-40)
4.
Modul Rechnungsworkflow
4.1.
Grundlagen
4.1.1.
Das Fachprogramm unterstützt grundsätzlich den Datenaustauschstandard
XRechnung. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden,
wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische
Rechnungsstellung entspricht. (Kriterium 8RWf-1)
4.1.2.
Das Fachprogramm stellt sicher, das personenbezogene Daten, die durch die
elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, nur zur
Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden. (Kriterium
8RWf-2)
4.2.
Rechnungseingang
4.2.1.
Das Fachprogramm prüft bei ein- bzw. ausgehenden elektronischen Rechnungen, ob
neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende
Angaben enthalten sind:
1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,
2. die Bankverbindungsdaten,
3. die Zahlungsbedingungen und
4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
Das Fachprogramm soll zusätzlich eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten sowie Informationen zur Identifizierung der Bestellung und eine Kostenzuordnung erkennen und verarbeiten können. (Kriterium 8RWf-3)
4.2.2.
Das Fachprogramm prüft ein- bzw. ausgehende elektronische Rechnungen
automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit. Die Ablehnung einer formal
fehlerhaften elektronischen Rechnung erfolgt automationsunterstützt. In diesem
Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu
informieren. (Kriterium 8RWf-4)
4.2.3.
Das Fachprogramm unterstützt, dass weitere Belege zu bestehenden Vorgängen ergänzt
bzw. mit einem Vorgang verknüpft werden können. (Kriterium 8RWf-5)
4.2.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Sichtbarmachung von elektronischen
Rechnungsformaten (z. B. in einer Validierungsansicht) und stellt sicher, dass
die ausgelesenen Beleginhalte vollständig und korrekt sind. (Kriterium 8RWf-6)
4.2.5.
Das Fachprogramm verfügt über die Möglichkeit, papiergebundene Eingänge
entsprechend den Anforderungen an eine elektronische Weiterverarbeitung
aufbereiten zu können. Hierbei werden die relevanten Daten automatisch erkannt
und im notwendigen Format bereitgestellt. (Kriterium 8RWf-7)
4.2.6.
Das Fachprogramm unterstützt, das eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende
Archivierung aller formal korrekten Belege sofort nach dem Einlesen möglich
ist. (Kriterium 8RWf-8)
4.2.7.
Das Fachprogramm unterstützt, dass weitere Belege zu archivierten Vorgängen
ergänzt bzw. mit einem Vorgang verknüpft werden können. (Kriterium 8RWf-9)
4.3.
Übergabe in den Geschäftsgang
4.3.1.
Mit dem Fachprogramm können generelle und örtliche Regelungen zum Geschäftsgang
umgesetzt werden. Dabei soll eine flexible Darstellung der Arbeitsabläufe
entsprechend der örtlichen Regelungen möglich sein. (Kriterium 8RWf-10)
4.3.2.
Das Fachprogramm verfügt über geeignete Funktionalitäten, die eine Veränderung
der Belege im Geschäftsgang verhindern. (Kriterium 8RWf-11)
4.3.3.
Das Fachprogramm verfügt über Funktionalitäten, mit denen Belege in
Einzelfällen zurückgestellt werden können. Dies wird entsprechend
protokolliert. (Kriterium 8RWf-12)
4.3.4.
Das Fachprogramm gewährleistet, dass Belege nur von dafür autorisierten
Personen gezeichnet werden können. Alle Zeichnungsvorgänge werden pro Sitzung
protokolliert und gespeichert. (Kriterium 8RWf-13)
4.3.5.
Das Fachprogramm ermöglicht die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit in elektronischer Form. (Kriterium 8RWf-14)
4.3.6.
Bei Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in
elektronischer Form prüft das Fachprogramm, dass diese bei der Erteilung der
Anordnung vorliegen. (Kriterium 8RWf-15)
4.3.7.
Das Fachprogramm gewährleistet die notwendige Verantwortungsabgrenzung und
-zuordnung durch Trennung der Erfassung von ermittelten zahlungsrelevanten
Daten, deren Prüfung und Freigabe sowie die Feststellung der Richtigkeit und
die Anordnung sowie die Unveränderbarkeit festgestellter oder angeordneter
Daten. (Kriterium 8RWf-16)
4.3.8.
Das Fachprogramm bietet Funktionalitäten, mit denen der Geschäftsgang überwacht
und analysiert werden kann. Die sich im Geschäftsgang befindlichen Belege
können angezeigt werden. (Kriterium 8RWf-17)
4.4.
Archivierung
4.4.1.
Aus der Dokumentation zum Fachprogramm muss ersichtlich sein, wie die
elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und
aufbewahrt werden. (Kriterium 8RWf-18)
4.4.2.
Das Fachprogramm gewährleistet, dass alle notwendigen Belege ab dem Zeitpunkt
des Vollzuges der Anordnung revisionssicher archiviert werden können. Mit
Vollzug der Anordnung sollte ein entsprechendes Protokoll gefertigt werden.
(Kriterium 8RWf-19)
4.5.
Grundsätzliche Anforderungen Fakturierung
4.5.1.
Das Fachverfahren ermöglicht die Speicherung und Verwaltung der für die Buchung
und Verarbeitung der Umsatzsteuer notwendigen Grunddaten. (Kriterium 8RWf-20)
4.5.2.
Das Fachverfahren ermöglicht bei der Erfassung von Ausgangsrechnungen für
umsatzsteuerbare Umsätze die Erstellung von Rechnungsdokumenten mit den
vorgeschriebenen Mindestinformationen sowie die Verarbeitung der Ausgangsrechnungen.
(Kriterium 8RWf-21)
4.5.3.
Das Fachverfahren ermöglicht die Prüfung der ausländischen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers. (Kriterium 8RWf-22)
5.
Modul kommunale Kredit- und Darlehensbewirtschaftung
5.1.
Grundlagen
5.1.1.
Das Fachprogramm muss zwischen Krediten für Investitionen und Krediten zur
Liquiditätssicherung unterscheiden können. (Kriterium 9Kre-1)
5.2.
Kredite für Investitionen und zur Umschuldung
5.2.1.
Das Fachprogramm bietet Möglichkeiten die Voraussetzungen einer rechtskonformen
Kreditaufnahme zu überprüfen. (Kriterium 9Kre-2)
5.2.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Einholung und Auswertung von Angeboten zu
Krediten. Dabei verfügt das Programm über Funktionalitäten, mit denen die
Wirtschaftlichkeit der Angebote bzw. der Vertragselemente bewertet werden
können. (Kriterium 9Kre-3)
5.2.3.
Das Fachprogramm unterstützt die Ermittlung des effektiven Jahreszinses unter
Berücksichtigung aller mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten. (Kriterium
9Kre-4)
5.2.4.
Das Fachprogramm verfügt über Funktionalitäten, mit denen die Zinsentwicklung
in Hinblick auf die Laufzeit der konkreten Zinsbelastung beobachtet werden
kann. Die Darstellung des kommunalen Schuldenportfolios sowie von möglichen
Zinsänderungsrisiken soll möglich sein. (Kriterium 9Kre-5)
5.2.5.
Das Fachprogramm soll eine Verbindung zwischen der Laufzeit und Tilgung des
aufgenommenen Kredites und der damit finanzierten Vermögensgegenstände
ermöglichen bzw. darstellen können. (Kriterium 9Kre-6)
5.2.6.
Das Fachprogramm soll bei der Berechnung des Kreditentgeltes besondere
Kündigungs- oder Optionsrechte der Kommune berücksichtigen können, soweit diese
vereinbart wurden. (Kriterium 9Kre-7)
5.2.7.
Das Fachprogramm unterstützt die gesonderte Darstellung kommunaler
Investitionsförderungen, soweit eine Gemeinde Kredite aufgenommen hat und diese
innerhalb Ihrer Beteiligungslandschaft zur Verfügung stellt. (Kriterium 9Kre-8)
5.2.8.
Das Fachprogramm unterstützt die Verarbeitung der getroffenen Vereinbarungen
und deren Darstellung bei einer Weitergabe von Krediten durch die Gemeinde in
der Bilanz bzw. im Anhang zur Bilanz der Gemeinde. (Kriterium 9Kre-9)
5.2.9.
Das Fachprogramm unterstützt die Verarbeitung von Zinsderivaten. Dabei müssen
Zinsderivate bereits bestehenden Krediten zugeordnet werden können. (Kriterium
9Kre-10)
5.2.10.
Das Fachprogramm muss eine Gesamtschau auf das bestehende Kreditportfolio der
Gemeinde ermöglichen. Das Programm soll warnen, wenn durch die Zinsderivate
bestehende Zinsrisiken erhöht werden. (Kriterium 9Kre-11)
5.2.11.
Das Fachprogramm ermöglicht, Chancen und Risiken von Zinsderivaten nach
fachlichen Gesichtspunkten darzustellen. In diesem Zusammenhang soll das
Programm eine Dokumentation der abgeschlossenen Finanzgeschäfte hinsichtlich
ihres Umfangs und ihrer Grundlagen ermöglichen. (Kriterium 9Kre-12)
5.2.12.
Das Programm ermöglicht während der Laufzeit der Zinsderivate eine anhaltende
Risikokontrolle sowie die Erstellung von aussagekräftigen Dokumentationen für
ein einschlägiges Berichtswesen. (Kriterium 9Kre-13)
5.2.13.
Das Fachprogramm ermöglicht eine sachgerechte Analyse der bestehenden
Sicherungsbeziehungen. (Kriterium 9Kre-14)
5.2.14.
Das Fachprogramm bietet Möglichkeiten, örtliche geregelte Anforderungen und
Regelungen an Zinsderivaten produktiv umzusetzen. (Kriterium 9Kre-15)
5.2.15.
Das Fachprogramm muss die Bearbeitung von Krediten in fremder Währung
unterstützen. (Kriterium 9Kre-16)
5.2.1.8.
Bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung muss das Fachprogramm die
Gemeinde bei der Risikovorsorge unterstützen, in dem die Bildung einer
Rückstellung nach § 37 Absatz 6 KomHVO NRW unterstützt wird. (Kriterium
9Kre-17)
5.3.
Kredite zur Liquiditätssicherung
5.3.1.
Vor der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung unterstützt das
Fachprogramm eine Prüfung, ob der in der Haushaltssatzung festgesetzte
Höchstbetrag beachtet wird. (Kriterium 9Kre-18)
5.3.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Erfassung und Darstellung der Kredite zur
Liquiditätssicherung in der Finanzrechnung bzw. im Jahresabschluss der Gemeinde
sowie den Überblick über die Verstärkung der liquiden Mittel der Gemeinde auf
der Passivseite der Bilanz. (Kriterium 9Kre-19)
5.3.3.
Das Fachprogramm ermöglicht die Darstellung und Berücksichtigung der von der
Gemeinde vereinbarten Laufzeit von Krediten zur Liquiditätssicherung.
(Kriterium 9Kre-20)
5.3.4.
Das Fachprogramm unterstützt die Darstellung des Anteils der Kredite zur
Liquiditätssicherung am Gesamtbestand der Gemeinde, für den Zinsvereinbarungen
über eine mehrjährige Laufzeit getroffen wurden. (Kriterium 9Kre-21)
5.3.5.
Das Fachprogramm berücksichtigt bei Zins- und / oder Liquiditätsvereinbarungen
den Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung zum Abschlussstichtag des
Vorjahres. Es wird programmseitig ermöglicht, bei bereits eingegangenen
Zinsvereinbarungen die Restlaufzeiten zugrunde zu legen. (Kriterium 9Kre-22)
5.3.6.
Das Fachprogramm unterstützt die Einrichtung eines Liquiditätsverbundes der
Gemeinde und ihrer Beteiligungen. (Kriterium 9Kre-23)
5.3.7.
Das Fachprogramm ermöglicht die Darstellung der zwischen den Beteiligten
abgestimmten Grundlagen. Die jeweiligen Verbindlichkeiten und Forderungen
müssen den Beteiligten eindeutig zuzuordnen sein. (Kriterium 9Kre-24)
5.3.8.
Das Fachprogramm unterstützt bei einem Liquiditätsverbund die Darstellung eines eigenen Verrechnungskontos der Gemeinde. (Kriterium 9Kre-25)
5.3.9.
Das Fachprogramm ermöglicht die explizite Darstellung der mit der Einrichtung
eines Liquiditätsverbundes verbundenen Risiken. (Kriterium 9Kre-26)
5.3.10.
Das Fachprogramm unterstützt die Gemeinde bei der Sicherstellung, dass auch in
einem Liquiditätsverbund der in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag
an Krediten zur Liquiditätssicherung nicht überschritten wird. (Kriterium
9Kre-27)
5.4.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
5.4.1.
Das Fachprogramm unterstützt die Bearbeitung kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
der Gemeinde. (Kriterium 9Kre-28)
5.4.2.
Das Fachprogramm unterstützt die Gemeinde bei der durch Haushaltsrecht
bestimmten Darstellung der Belastungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften im
Vorbericht zum Haushaltsplan und im Zuge des Jahresabschlusses der Gemeinde.
(Kriterium 9Kre-29)
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Zulassung von Fachverfahren (VwV Zulassung Fachverfahren) vom 21. September 2020 (MBl. NRW. S. 580) außer Kraft.
Herne, den 26. Juni 2023
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Simone K a s p a r
Stellvertreterin des Präsidenten
- MBl. NRW. 2023 S. 732