Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 19.7.2023 Seite 731 bis 766

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums
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Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums

7817

Zweite Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums

Runderlass
 des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-6-63.04.05.02

Vom 23. Juni 2023

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums vom 23. August 2019 (MBl. NRW. S. 385), die durch Runderlass vom 29. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Strukturentwicklung“ durch die Wörter „Struktur- und Dorfentwicklung“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Maßnahmen sollen
a) zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete,
b) zu einer Sicherung der Grund- und Nahversorgung,
c) zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft und
d) zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur beitragen sowie
e) in der Umsetzung die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.“

c) Die Sätze 4 bis 6 werden die Nummer 1.2.

2. Die neue Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Spiegelstrich wird Buchstabe a und die Angabe “30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) durch die Angabe „6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445)“ ersetzt.

b) Der zweite bis vierte Spiegelstrich wird Buchstabe b bis d.

3. Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3.

4. Nummer 1.2.1 wird Nummer 1.3.1.

5. Nach Nummer 1.3.1 werden folgende Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 eingefügt:

„1.3.2
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.

1.3.3
Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.

1.3.4
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden (zum Beispiel Dorf- und Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post, Bank, dezentraler Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale Leistungen, Betreuung von Senioren).

1.3.5
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.“

6. Die Nummer 1.2.2 wird Nummer 1.3.6.

7. Nach Nummer 1.3.6 werden folgende Nummern 1.3.7 und 1.3.8 eingefügt:

„1.3.7
Zur Gebietskulisse Ländlicher Raum zählt Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Großstädte ab 100 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Ortsteile oder Stadtteile der Großstädte gehören zur Gebietskulisse.

1.3.8
Als finanzschwach gelten im Rahmen dieser Richtlinie, Kommunen in Nordrhein-Westfalen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.“

8. Die Nummern 2 und 2.1 werden wie folgt gefasst:
„2
Struktur- und Dorfentwicklung“

2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden
a) Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie von Ortsrändern,

b) Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,

c) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces,

d) Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz,

e) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,

f) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke,

g) Umnutzung dörflicher Bausubstanz,

h) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAK-Gesetzes und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung,

i) Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,

j) Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen und

k) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs-, Museums- oder anderer Gebäude zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen.“

9. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter „und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts“ gestrichen.

b) Dem Buchstaben b werden die Wörter „sowie des öffentlichen Rechts“ angefügt.

10. Die Nummern 2.3 bis 2.3.2 werden wie folgt gefasst:

„2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum Nordrhein-Westfalens in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.“

11. Nummer 2.4.4.1 wird wie folgt gefasst:

„2.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe a durchgeführt werden, jedoch höchstens 250 000 Euro,
b) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe b durchgeführt werden, jedoch höchstens 50 000 Euro,
c) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i, jedoch höchstens 250 000 Euro,
d) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, jedoch höchstens 250 000 Euro.

Vorbehaltlich der Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt die Höhe der Zuwendung für finanzschwache Gemeinden 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“

12. Nummer 2.4.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „für die Fördertatbestände unter Nummer 2.1 Buchstaben a bis g sowie i bis k“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „212, 213 und“ gestrichen und die Angabe „725 und 750“ durch die Angabe „725, 750 und 760“ ersetzt.

13. Nummer 2.4.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Bau- und Erschließungsvorhaben“ ersetzt.

b) In Buchstabe f wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.

c) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i) Kauf von Lebendinventar.“

d) Folgende Sätze werden angefügt:

Zusätzlich sind für den Fördertatbestand Nummer 2.1 Buchstabe i folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
j) Erwerb von Geschäftsanteilen,
k) Erwerb unbebauter Grundstücke,
l) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG geförderten Strom oder Wärme erzeugen,
m) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
n) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
o) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.“

14. In Nummer 2.5.1 wird die Angabe „a bis c und f“ durch die Angabe „a, b, e, j und k“ ersetzt.

15. Nummer 2.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe f“, die Angabe „100 000“ durch die Angabe „120 000“ und die Angabe „130 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „130 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.

16. Nach Nummer 2.5.2 wird folgende Nummer 2.5.3 eingefügt:

„2.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i ist eine Konzeption vorzulegen, die eine Markt- und Standortanalyse sowie eine Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beinhaltet. Eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zum Wirtschaftskonzept ist mit vorzulegen. Die Erstellung dieser Konzeption stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß Nummer 1.3 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung dar. Diese kann trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die Konzeption nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Konzeption kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen oder geeigneten Dritten erstellt werden.“

17. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „- und VITAL. NRW-Regionen“ gestrichen.

b) Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,“

18. In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „- und VITAL. NRW-Regionen“ gestrichen.

19. In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „- oder VITAL-Region“ gestrichen.

20. Nummer 3.4.4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe m werden die Wörter „mit Ausnahme von Kleinstunternehmen“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.

b) Es wird folgender Buchstabe n angefügt:

„n) alle Ausgaben für Kleinmaßnahmen, welche die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.“

21. In Nummer 3.5.1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt

22. In Nummer 4.1 Satz 1 wird nach dem Wort „handelt“ ein Komma eingefügt.

23. Nummer 4.2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

c) bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben eine Erklärung der Bauherrschaft, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.“

24. In Nummer 4.7 wird nach dem Wort „Einnahmen“ ein Komma eingefügt.

25. In Nummer 4.8 werden die Wörter „Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Verkehr zuständigen Ministerium“ ersetzt.

26. Nach Nummer 4.8 werden folgende Nummern 4.9 und 4.10 eingefügt:

„4.9
Die Förderung des Bundes und des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, digitale Medien, Veranstaltungen) angemessen darzustellen und auszuweisen. Die Publizitätsvorschriften zur Struktur- und Dorfentwicklung sind zu beachten.

4.10
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird eine Erfolgskontrolle nach Nummer 11 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung unter anderem als Vorort-Kontrolle durchgeführt.“

27. Nummer 5.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „10.3“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „10.2.2.2“ durch die Angabe „10.3.2.2“ ersetzt.

28. Nummer 5.3.3 wird aufgehoben.

29. Nummer 5.3.4 wird Nummer 5.3.3.

30. In Nummer 6 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 749