Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 19.7.2023 Seite 731 bis 766
Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums
7817
Zweite Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Struktur- und Dorfentwicklung des ländlichen Raums
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-6-63.04.05.02
Vom 23. Juni 2023
1
Die
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Strukturentwicklung des ländlichen Raums vom 23. August 2019 (MBl. NRW. S. 385), die durch Runderlass vom 29. Oktober
2020 (MBl. NRW. S. 745) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Strukturentwicklung“ durch die Wörter „Struktur- und Dorfentwicklung“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die
Maßnahmen sollen
a) zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete,
b) zu einer Sicherung der Grund- und Nahversorgung,
c) zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft und
d) zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur beitragen sowie
e) in der Umsetzung die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel
berücksichtigen.“
c) Die Sätze 4 bis 6 werden die Nummer 1.2.
2. Die neue Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Spiegelstrich wird Buchstabe a und die Angabe “30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) durch die Angabe „6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445)“ ersetzt.
b) Der zweite bis vierte Spiegelstrich wird Buchstabe b bis d.
3. Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3.
4. Nummer 1.2.1 wird Nummer 1.3.1.
5. Nach Nummer 1.3.1 werden folgende Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 eingefügt:
1.3.3
Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur
Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle
Zwecke.
1.3.4
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum
Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden (zum
Beispiel Dorf- und Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und
Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post,
Bank, dezentraler Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale
Leistungen, Betreuung von Senioren).
1.3.5
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder
Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber
unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen
Bedarfs.“
6. Die Nummer 1.2.2 wird Nummer 1.3.6.
7. Nach Nummer 1.3.6 werden folgende Nummern 1.3.7 und 1.3.8 eingefügt:
„1.3.7
Zur Gebietskulisse Ländlicher Raum zählt Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der
Großstädte ab 100 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Ortsteile oder Stadtteile
der Großstädte gehören zur Gebietskulisse.
1.3.8
Als finanzschwach gelten im Rahmen dieser Richtlinie, Kommunen in
Nordrhein-Westfalen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes
Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter
Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem
Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt
aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.“
8.
Die Nummern 2 und 2.1 werden wie folgt gefasst:
„2
Struktur- und Dorfentwicklung“
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie von
Ortsrändern,
b) Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
c) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces,
d) Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz,
e) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,
f) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke,
g) Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
h) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAK-Gesetzes und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung,
i) Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
j) Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen und
k) Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs-, Museums- oder anderer Gebäude zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen.“
9. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts“ gestrichen.
b) Dem Buchstaben b werden die Wörter „sowie des öffentlichen Rechts“ angefügt.
10. Die Nummern 2.3 bis 2.3.2 werden wie folgt gefasst:
„2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum Nordrhein-Westfalens in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000 Einwohnern.“
11. Nummer 2.4.4.1 wird wie folgt gefasst:
„2.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von
Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe a durchgeführt werden, jedoch
höchstens 250 000 Euro,
b) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen, die von
Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2 Buchstabe b durchgeführt werden, jedoch
höchstens 50 000 Euro,
c) 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Buchstabe i, jedoch höchstens 250 000 Euro,
d) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Buchstabe f, jedoch höchstens 250 000 Euro.
Vorbehaltlich der Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt die Höhe der Zuwendung für finanzschwache Gemeinden 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
12. Nummer 2.4.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „für die Fördertatbestände unter Nummer 2.1 Buchstaben a bis g sowie i bis k“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „212, 213 und“ gestrichen und die Angabe „725 und 750“ durch die Angabe „725, 750 und 760“ ersetzt.
13. Nummer 2.4.5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Bau- und Erschließungsvorhaben“ ersetzt.
b) In Buchstabe f wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.
c) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Kauf von Lebendinventar.“
d) Folgende Sätze werden angefügt:
14. In Nummer 2.5.1 wird die Angabe „a bis c und f“ durch die Angabe „a, b, e, j und k“ ersetzt.
15. Nummer 2.5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe f“, die Angabe „100 000“ durch die Angabe „120 000“ und die Angabe „130 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „130 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.
16. Nach Nummer 2.5.2 wird folgende Nummer 2.5.3 eingefügt:
„2.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i ist eine Konzeption vorzulegen, die
eine Markt- und Standortanalyse sowie eine Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
beinhaltet. Eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zum
Wirtschaftskonzept ist mit vorzulegen. Die Erstellung dieser Konzeption stellt
keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß Nummer 1.3 zu § 44 der
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung dar. Diese kann trotz eines
negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben
nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die Konzeption
nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die
Konzeption kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben
finanziert, der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen oder geeigneten
Dritten erstellt werden.“
17. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „- und VITAL. NRW-Regionen“ gestrichen.
b) Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,“
18. In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „- und VITAL. NRW-Regionen“ gestrichen.
19. In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „- oder VITAL-Region“ gestrichen.
20. Nummer 3.4.4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe m werden die Wörter „mit Ausnahme von Kleinstunternehmen“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
b) Es wird folgender Buchstabe n angefügt:
„n) alle Ausgaben für Kleinmaßnahmen, welche die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.“
21. In Nummer 3.5.1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt
22. In Nummer 4.1 Satz 1 wird nach dem Wort „handelt“ ein Komma eingefügt.
23. Nummer 4.2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben eine Erklärung der Bauherrschaft, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.“
24. In Nummer 4.7 wird nach dem Wort „Einnahmen“ ein Komma eingefügt.
25. In Nummer 4.8 werden die Wörter „Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Verkehr zuständigen Ministerium“ ersetzt.
26. Nach Nummer 4.8 werden folgende Nummern 4.9 und 4.10 eingefügt:
„4.9
Die Förderung des Bundes und des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation
(zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, digitale Medien, Veranstaltungen)
angemessen darzustellen und auszuweisen. Die Publizitätsvorschriften zur
Struktur- und Dorfentwicklung sind zu beachten.
4.10
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird eine Erfolgskontrolle nach Nummer
11 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung unter anderem
als Vorort-Kontrolle durchgeführt.“
27. Nummer 5.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „10.3“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „10.2.2.2“ durch die Angabe „10.3.2.2“ ersetzt.
28. Nummer 5.3.3 wird aufgehoben.
29. Nummer 5.3.4 wird Nummer 5.3.3.
30. In Nummer 6 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 749