Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 19.7.2023 Seite 731 bis 766
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung (FöRL Bienen) |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung (FöRL Bienen)
7824
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen im Bereich der Bienenzucht und -haltung
(FöRL Bienen)
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II.2 – 63.03.06.04 -
Vom 22. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund
folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verwaltungsvorschriften zu § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) der Genehmigung der Europäischen Kommission des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland 2023-2027 vom 21. November 2022
c) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
d) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
e) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52),
f) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) und
g) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
1.2
Zuwendungszweck
ist die Verbesserung der heimischen Bienenzucht und -haltung durch organisierte
und nicht organisierte Imkerinnen und Imker mit Hauptwohnsitz in
Nordrhein-Westfalen. Dabei soll insbesondere die fachliche Expertise der
organisierten und nicht organisierten Imkerinnen und Imkern sowie
interessierten Personen mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen verbessert
werden. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Qualität, des Wissens, der
Erzeugungs- oder Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen und zur
Erhaltung und Vermehrung von Bienenvölkern beitragen.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Aufbau, Verbesserung und Verbreitung imkerlichen Wissens
2.1.1
Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen
Förderfähig sind Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen, online oder in Präsenz, insbesondere Einführungsschulungen für Jung- und Neuimkerinnen und -imker.
Schulungsausgaben sind Fahrtkosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer beziehungsweise Referentinnen und Referenten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Raummieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel und Lehrmittel ohne beständigen Wert (Kopien).
Auch Schulungen von Personal, das für die Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften bei den Imkerinnen und Imkern zuständig ist, sind nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde förderfähig, sofern ein in Nummer 1.2 genanntes Thema Gegenstand der Schulung ist.
2.1.2
Multiplikatorenschulungen
Zu
den Multiplikatorenschulungen gehören Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen
oder Ausbildungen online und in Präsenz von:
a) Schulungsbeauftragten,
b) Imkerpatinnen und –paten,
c) Vorständen der Vereine,
d) Zuchtobfrauen und –männern,
e) Obleuten,
f) Honigsachverständigen,
g) Bienensachverständigen,
h) Fachberaterinnen und Fachberatern und
h) Honigprüferinnen und -prüfern.
Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen sind grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen förderfähig.
Ausnahmsweise sind Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen oder Ausstellungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen am Geschäftssitz der Zuwendungsempfangenden förderfähig.
Schulungsausgaben sind Fahrtkosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmerbeziehungsweise Referentinnen und Referenten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Raummieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel und Lehrmittel ohne beständigen Wert (Kopien).
2.1.3
Bienenstandsberatungen und -betreuungen
Förderfähig sind Beratungen oder Betreuungen am Bienenstand durch Bienensachverständige zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten wie zum Beispiel Beutekäfer, Amerikanische Faulbrut und insbesondere der Varroose, die den Imkerinnen und Imkern helfen, Völkerverluste zu minimieren und sie in die Lage zu versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen.
2.1.4
Schulungs- und Informationsmaterialien
Schulungs-
und Informationsmaterialen mit beständigem Wert oder Erstellungskosten wie zum
Beispiel Druckkosten, Infobriefe, Veröffentlichungen, Broschüren, Bücher,
Web-Publikationen, Flyer, Mappen mit Bezug zum Zuwendungszweck sind förderfähig
sowie
Geräte und Ausstattung unter anderem Modelle zur Biene, Lehrtafeln und DVD- und
Video-Filme.
2.2
Investitionen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung, des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes, Anwendung von Bekämpfungsmaßnahmen
Förderfähig sind
a) Ausstattungen zur Verbesserung der Bienenhaltung, -gesundheit und –zucht und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zum Beispiel der Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen (Beamer, Laptop, Fotoapparate, Mikroskope, Video- und DVD-Geräte, Fernseher, Mikrophon, Leinwand, Waagen und spezielles imkerliches Gerät beispielsweise Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Refraktometer und Schaukästen) sowie
b) Beschaffung von online-tools und Softwareanwendungen.
2.3
Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen
Förderfähig sind
a) Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen, Untersuchungen auf Rückstände von
Behandlungsmitteln in Bienenzuchterzeugnissen und Untersuchungen zu
Bienenverlusten, Ertragseinbrüchen und potenziellen Giftstoffen,
b) Prüfungen auf Verfälschungen von Mittelwänden aus Bienenwachs,
c) Programme (zum Beispiel Honigbewertung und –prämierung), die die Zuwendungsempfängerinnen oder der Zuwendungsempfänger zur Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen durchführen, um die Imkerinnen und Imker bei der Qualitätssteigerung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen.
Bei Programmen können Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten der Referentinnen und Referenten und der an der Honigbewertung beteiligten Personen sowie Honorare von Referentinnen und Referenten, Aufwandentschädigungen der an dem Programm beteiligten Personen, Raummieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel und Lehrmittel ohne beständigen Wert (Kopien), wenn die Ausgaben mit dem Programm im direkten Bezug stehen, berücksichtigt werden.
2.4
Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht
Förderfähig sind
a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker und Bekämpfung von
Bienenstockfeinden und –krankheiten wie zum Beispiel Varroose, Amerikanische
Faulbrut und Beutenkäfer, die den Imkerinnen und Imkern helfen, Völkerverluste
zu minimieren oder in die Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität
und Reinheit zu erzeugen,
b) Maßnahmen zur Vermehrung von Bienenvölkern und Bienenköniginnen wie zum Beispiel praktische Anleitung bei Ableger- oder Kunstschwarmbildung sowie der Königinnenvermehrung,
c) Maßnahmen zur Förderung der Königinnenzucht zur Verbesserung der Eigenschaften der Honigbienen unter anderem hinsichtlich von Sanftmut, Wabenstetigkeit, Schwarmträgheit, Vitalität, Krankheitstoleranz und Sammeleifer.
Gefördert werden können zum Beispiel die Selektion (zum Beispiel Leistungsprüfung, Prüfstände), die gezielte Anpaarung der Königinnen (zum Beispiel Belegstellenbeschickung, Instrumentelle Besamung, Vatervölker), die Beurteilung der Anpaarung (zum Beispiel Merkmalsbeurteilung) und die Abgabe von Zuchtmaterial (zum Beispiel Larven, Königinnenzellen) von zur Nachzucht ausgelesenen Königinnen oder die zeitweise zur Verfügung-Stellung von Zucht- beziehungsweise Muttervölkern. Sie können vorbereitende wissensvermittelnde Maßnahmen zu den zuvor genannten Bereichen beinhalten.
Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen einer Maßnahme möglich.
2.5
Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten
Förderfähig sind angewandte Forschungsprojekte (nicht Grundlagenforschung) und Veröffentlichung der Ergebnisse zu verschiedenen Aspekten der Bienenhaltung und –zucht.
Forschungsprojekte sind vorab mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abzustimmen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind repräsentative Imkerorganisationen für organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass der Zuwendungsempfänger die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahme darlegt und eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln im Rahmen anderer Förderprogramme nicht erfolgt.
Zuwendungsempfänger
müssen ihre Repräsentativität nachweisen durch:
a) Vorlage der aktuellen Satzung,
b) Nachweis der Eigenschaft als juristische Person,
c) Nachweis der Anzahl der in Nordrhein-Westfalen vertretenen Imkerinnen und
Imker als auch der Bienenvölker in Nordrhein-Westfalen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Zuwendungsform:
Zuschuss.
5.3
Finanzierungsarten:
Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung.
5.4
Aufbau,
Verbesserung und Verbreitung imkerlichen Wissens
5.4.1
Schulungen,
Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen
5.4.1.1
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
5.4.1.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.
Die Zuwendung für Schulungen, Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen wird auf einen Höchstbetrag von 30 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer je Tag begrenzt.
Fahrtkosten können für die An- und Abreise der Referentinnen und Referenten und Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke berücksichtigt werden. Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln werden anhand der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt.
5.4.2
Multiplikatorenschulungen
5.4.2.1
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.4.2.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen
nach Nummer 2.1.2.
Fahrtkosten können für die An- und Abreise der Referentinnen und Referenten und Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke berücksichtigt werden. Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln werden anhand der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt.
5.4.3
Bienenstandsberatungen
und -betreuungen
5.4.3.1
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.4.3.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 15 Euro je Imkerin oder Imker für Maßnahmen nach
Nummer 2.1.3.
5.4.4
Schulungs-
und Informationsmaterialien
5.4.4.1
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.4.4.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen
nach Nummer 2.1.4.
5.5
Investitionen
zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung, des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes, Anwendung von Bekämpfungsmaßnahmen
5.5.1
Finanzierungsarzt:
Anteilsfinanzierung
5.5.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen
nach Nummer 2.2.
5.6
Qualitäts-
und Reinheitsuntersuchungen
5.6.1
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.6.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen
nach Nummer 2.3.
Bei
Programmen können Übernachtungskosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung
ohne Frühstück, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 13,50 Euro je Stunde und
Verpflegungskosten für Mehraufwendungen bei Maßnahmen je Kalendertag bei
Abwesenheitszeiten:
a) von 24 Stunden 24 Euro,
b) von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro
c) von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro
berücksichtigt werden.
Fahrtkosten können für die An- und Abreise vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke und Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt werden.
5.7
Bienenvölkervermehrung,
-erhaltung und Bienenzucht
5.7.1
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.7.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen
nach Nummer 2.4.
Für das Leihen von Vatervölkern können höchstens 75 Euro je Volk und für das Leihen von Muttervölkern höchstens 100 Euro je Volk berücksichtigt werden.
Fahrtkosten können in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer je kürzester Wegstrecke berücksichtigt werden. Fahrtkosten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln werden anhand der nachgewiesenen Kosten der 2. Klasse berücksichtigt.
5.8
Durchführung
und Anwendung von Forschungsprojekten
5.8.1
Finanzierungsart:
Vollfinanzierung
5.8.2
Die
Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen
nach Nummer 2.5.
5.9
Bagatellgrenze:
500 Euro.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt
folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei
Auftragswerten von weniger als 2 500 Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) kann
generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden
(Direktauftrag). Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrages ist gemäß Nummer 1.1 der ANBest-P zumindest die Ermittlung von
Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung).
6.2
Die
Zweckbindungsfrist für Geräte, Maschinen und technische imkerliche Ausrüstung,
deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer)
übersteigt, beträgt 5 Jahre und beginnt am 1. Januar der auf das Kalenderjahr
folgt, in welchem die Abschlusszahlung des Zuwendungsempfängers getätigt wurde.
6.3
Die
Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar
ist oder rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.4
Jährlich
ist der Bewilligungsbehörde die Anzahl der eingewinterten Bienenvölker und die
Anzahl der organisierten Imkerinnen und Imkern in Nordrhein-Westfalen des
jeweiligen Jahres zu einem von der Bewilligungsbehörde festzulegenden Termin
mitzuteilen.
6.5
Eine
Weiterleitung der Zuwendung von den Zuwendungsempfängern an Imkervereine ist
zulässig. Zuwendungsempfänger haben in diesem Fall die Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides, einschließlich der Nebenbestimmungen, die sich aus der
Umsetzung der Maßnahme ergeben, soweit zutreffend, an den Imkerverein
weiterzugeben.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Für das gesamte Antragsverfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden und bei der Direktorin oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde
ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom für Landwirtschaft
zuständigen Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
7.2.3
Im
Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der ANBest-P nicht
anzuwenden ist.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Der
Verwendungsnachweis ist ausschließlich nach den von der Bewilligungsbehörde
vorgegebenen Formularen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage
4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen. Auf die Vorlage von Belegen wird nicht verzichtet.
Dem Verwendungsnachweis ist eine Belegliste nach dem von der
Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster beizufügen.
7.4.2
Bei
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sind Teilnahmelisten für jeden Tag
gesondert nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster mit dem
Verwendungsnachweis einzureichen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2
sind die Bekanntmachungen und die entsprechenden Anmeldungen der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Geschäftssitz aufzubewahren.
8
Kontrolle und Sanktionen
8.1
Die Bewertung von Sanktionen erfolgt nach Dauer, Ausmaß, Häufigkeit und Schwere
des Vergehens im Einzelfall.
8.2
Die
Zuwendungsempfänger haben Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig
geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten
werden. Bei Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht
und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den
Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung
der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzuräumen und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 751