Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 19.7.2023 Seite 731 bis 766

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Zoos und Tiergärten zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise und deren Auswirkungen  auf die artgerechte Haltung der Tiere in diesen Einrichtungen (Soforthilfe Zoos NRW 2023)
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für nordrhein-westfälische Zoos und Tiergärten zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise und deren Auswirkungen  auf die artgerechte Haltung der Tiere in diesen Einrichtungen (Soforthilfe Zoos NRW 2023)

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Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für
nordrhein-westfälische Zoos und Tiergärten zur Bewältigung der
direkten und indirekten Folgen der Energiekrise und deren Auswirkungen
 auf die artgerechte Haltung der Tiere in diesen Einrichtungen
(Soforthilfe Zoos NRW 2023)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 13. Juni 2023

1
Allgemeine Grundlagen und Zweck der Billigkeitsleistung

Die Zoologischen Gärten/Zoos, im Folgenden Zoos, und Tierparks/-gärten, im Folgenden Tiergärten, in Nordrhein-Westfalen verfügen mit Tropenhäusern, Aquarien und Kühleinrichtungen für Tierfutter über sehr energieintensive Anlagen und sind damit durch die erheblich gestiegenen Energiepreise in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine besonders betroffen. Zweck der Billigkeitsleistungen soll es sein, diese finanziellen Härten für die Zoos und Tiergärten abzufedern.

Die Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht. Die Billigkeitsleistungen werden finanziert aus Mitteln des Sondervermögens des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine. Grundlage der Gewährung der Billigkeitsleistungen ist § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.

Die Gewährung der Billigkeitsleistungen ist beihilferelevant. Es gilt hierfür die vom Bund geschaffene „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundes-republik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 23. November 2022, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.12.2022).

2
Antragsberechtigte

Gefördert werden Zoos und Tiergärten, die über eine Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und/oder § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes verfügen.

3
Leistungsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlage:

Die Antragstellenden müssen unabhängig vom Energieträger durch gestiegene Ausgaben bei Energie und inflationsbedingten Preissteigerungen bei Tierfutter und Medikamenten einen Mehrbedarf nachweisen. Referenzwerte für die Ermittlung der Preissteigerungen sind die Ausgaben für Energie, Tierfutter und Medikamente im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022. Berücksichtigungsfähig sind im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 als Mehrausgaben maximal die Kosten für Energie, Tierfutter und Medikamenten, die in 2023 zu Ist-Ausgaben geführt haben beziehungsweise führen werden. Bei den Energieausgaben können demnach aus dem Jahr 2022 nur Mehrausgaben berücksichtigt werden, die im Rahmen der Endabrechnung 2022 mit dem Energieunternehmen im Jahr 2023 zu Nachzahlungen und damit zu Ist-Ausgaben in dieser Höhe geführt haben beziehungsweise führen werden. Bei Tierfutter und Medikamenten dürfte die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Mehrausgaben im Wesentlichen die Ist-Ausgaben für Tierfutter und Medikamente im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2023 umfassen.

4
Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistungen

4.1
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.2
Die Billigkeitsleistung beträgt 60 Prozent der nach Nummer 3 bei den Ausgaben für Energie, Tierfutter und Medikamente dargestellten Ausgabensteigerungen mit Ist-Ausgaben im Jahr 2023.

Von den so ermittelten Mehrausgaben sind zur Vermeidung einer Überkompensation beziehungsweise Doppelförderung anteilige Betriebskostenzuschüsse, Zahlungen Dritter oder eine Bundesförderung, die sich auf die Ausgaben für Energie, Tierfutter und Medikamente beziehen und damit die ermittelten Ausgabensteigerungen abdecken, in Abzug zu bringen.

Bei Zoos und Tiergärten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den bezuschussungsfähigen Ausgaben.

Aufgrund der Beihilfe-Vorschriften „BBKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ ist die als Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfe auf maximal 2 000 000 Euro pro Leistungsempfänger beschränkt. Bei Zoos und Tiergärten in kommunaler Trägerschaft rechnet der beihilferechtliche Schwellenwert kumulativ zusammen mit anderen an die Kommune nach den Beihilfe-Vorschriften „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ gewährten Beihilfen.

4.3
Der Empfänger der Billigkeitsleistung erhält zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent der nach Nummer 4.2 in Verbindung mit Nummer 3 ermittelten Billigkeitsleistung zu den geltend gemachten Mehrausgaben bei Energie, wenn ihm hierzu noch keine Endabrechnung des Energieunternehmens für das Jahr 2022 vorliegt. Nach Vorlage der abschließenden Energieausgabenabrechnung 2022,des Nachweises der Nachzahlungen im Jahr 2023 sowie der Abschlagszahlungen für die Monate Januar bis März 2023 beziehungsweise dem Nachweis der tatsächlichen Ausgaben für Tierfutter und Medikamente im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 durch Rechnungsbelege und Kontoauszüge erfolgt zum Stichtag 31. März 2023 eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben durch die Bewilligungsbehörde und eine Auszahlung beziehungsweise bei Überkompensation eine Rückforderung des Differenzbetrages auf die bereits gewährte Billigkeitsleistung.

4.4
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, die Nachweise für die tatsächliche Steigerung der entstandenen Ausgaben für Energie, Tierfutter und Medikamente im Original für zehn Jahre aufzubewahren.

5
Antragsverfahren, Mittelauszahlung und Prüfung der Mittelverwendung

5.1
Zuständig für die Gewährung der Billigkeitsleistungen sind die Dezernate 51 der Bezirksregierungen (Höhere Naturschutzbehörden) als Bewilligungsbehörden.

Die antragsberechtigten Zoos und Tiergärten richten ihre Anträge nach dem Muster der Anlage 1 schriftlich an die örtlich zuständigen Höheren Naturschutzbehörden bei den Bezirksregierungen.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) Legitimationsunterlagen, die die den Antrag unterzeichnenden Personen als vertretungsberechtigt für den Zoo beziehungsweise den Tiergarten ausweisen,

b) die zum 1. Januar 2023 gültige(n) Zulassung(en) beziehungsweise Genehmigung(en) nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und/oder § 11 Absatz 1 Nummer 4 des TierSchG,

c) Unterlagen über die Berechnung und den Nachweis (Rechnungsbelege und Kontoauszüge) der ermittelten Ausgabensteigerungen zum Stichtag 1. April 2022, 

d) Unterlagen über eventuell erzielte Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen, Zahlungen Dritter oder einer Bundesförderung, die die Mehrausgaben für Energie, Tierfutter und Medikamente bereits zum Teil kompensiert haben und

e) damit die Bewilligungsbehörden sicherstellen können, dass der in § 1 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genannte Höchstbetrag von 2 000 000 Euro nicht überschritten wird, sind die Zoos und Tiergärten verpflichtet, der Bewilligungsbehörde vor Gewährung der Beihilfe schriftlich, in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede BKR-Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die sie bislang erhalten haben.

Die Anträge können ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2023.

5.2
Die Auszahlungen durch die Dezernate 51 der Bezirksregierungen erfolgen unverzüglich nach Prüfung der seitens der Antragsteller vollständig vorgelegten und inhaltlich prüffähigen Antragsunterlagen.

5.3
Zur Prüfung der Verwendung der Mittel legen die Empfänger der Billigkeitsleistungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Erhalt die abschließende Energieabrechnung 2022 mit der erfolgten Nachzahlung in 2023 und die Belege über die Abschlagszahlungen für die Monate Januar bis März 2023 beziehungsweise den Nachweis der tatsächlichen Ausgaben für Tierfutter und Medikamente nach Nummer 4.3 dieser Richtlinie vor.

5.4
Wird festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen dieser Richtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Empfangenden der Billigkeitsleistung zurückzuerstatten. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungszugangs beim Empfänger der Billigkeitsleistung bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrags im Landeshaushalt mit drei Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.

5.5
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 755