Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 19.7.2023 Seite 731 bis 766
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen für Biologische Stationen und Naturparke in Nordrhein-Westfalen zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise (Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Biologische Stationen und Naturparke NRW 2023) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen für Biologische Stationen und Naturparke in Nordrhein-Westfalen zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise (Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung Biologische Stationen und Naturparke NRW 2023)
791
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen
als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen
für Biologische Stationen und Naturparke in Nordrhein-Westfalen
zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Energiekrise
(Billigkeitsrichtlinie Energiekostenentlastung
Biologische Stationen und Naturparke NRW 2023)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 13. Juni 2023
1
Allgemeine Grundlagen und Zweck der Billigkeitsleistung
Die Biologischen Stationen und Naturparke in Nordrhein-Westfalen sind sowohl mit ihren Büroräumen, insbesondere aber auch mit den von ihnen betriebenen Informations- und Naturparkzentren und den dort vorgehaltenen digitalen und interaktiven Informations-, Bildungs- und Ausstellungsangeboten zu Natur und Landschaft in Nordrhein-Westfalen besonders von den erheblich gestiegenen Energiepreisen in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen. Zweck der Billigkeitsleistungen soll der Ausgleich von Mehrausgaben bei den Energiekosten sein, die durch die Energiekrise trotz Gas-, Wärme- und Strompreisbremse verursacht wurden.
Die Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht. Die Billigkeitsleistungen werden finanziert aus Mitteln des Sondervermögens des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine.
Grundlage der Gewährung der Billigkeitsleistungen ist § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
2
Antragsberechtigte
Gefördert werden die Trägervereine der nach den Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS (SMBl. 791) geförderten Biologischen Stationen und die als Zweckverbände beziehungsweise eingetragene Vereine organisierten zwölf Naturparke in Nordrhein-Westfalen.
3
Leistungsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlage:
Die Antragstellenden müssen unabhängig vom Energieträger durch gestiegene Ausgaben bei Energie (Wärme und Strom) einen Mehrbedarf nachweisen. Referenzwerte für die Ermittlung der Preissteigerungen sind die Ausgaben für Energie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022. Berücksichtigungsfähig sind im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 als Mehrausgaben maximal die Kosten für Energie, die in 2023 zu Ist-Ausgaben geführt haben beziehungsweise führen werden. Bei den Energieausgaben können demnach aus dem Jahr 2022 nur Mehrausgaben berücksichtigt werden, die im Rahmen der Endabrechnung 2022 mit dem Energieunternehmen im Jahr 2023 zu Nachzahlungen und damit zu Ist-Ausgaben in dieser Höhe geführt haben beziehungsweise führen werden.
4
Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistungen
4.1
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2
Die Billigkeitsleistung beträgt 60 Prozent der nach Nummer 3 bei den Ausgaben
für Energie dargestellten Ausgabensteigerungen mit Ist-Ausgaben im Jahr 2023.
Von den so ermittelten Mehrausgaben sind zur Vermeidung einer Überkompensation/Doppelförderung anteilige Betriebskostenzuschüsse, Zahlungen Dritter oder eine Bundesförderung, die sich auf die Ausgaben für Energie beziehen und damit die ermittelten Ausgabensteigerungen abdecken, in Abzug zu bringen.
Bei den Biologischen Stationen als Empfänger der Billigkeitsleistungen dürfen die nach dieser Richtlinie gewährten Billigkeitsleistungen zur Vermeidung der Doppelförderung zudem keine Berücksichtigung im Verwendungsnachweisverfahren zur Förderung nach den Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS finden.
Bei Biologischen Stationen und Naturparken, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den bezuschussungsfähigen Ausgaben.
4.3
Der Empfänger der Billigkeitsleistung erhält zunächst eine Abschlagszahlung in
Höhe von 80 Prozent der nach Nummer 4.2 in Verbindung mit Nummer 3 ermittelten
Billigkeitsleistung zu den geltend gemachten Mehrausgaben bei Energie, wenn ihm
hierzu noch keine Endabrechnung des Energieunternehmens für das Jahr 2022
vorliegt. Nach Vorlage der abschließenden Energieausgabenabrechnung 2022, des
Nachweises der Nachzahlungen im Jahr 2023 sowie der Abschlagszahlungen für die
Monate Januar bis März 2023 durch Rechnungsbelege beziehungsweise Kontoauszüge
erfolgt zum Stichtag 31. März 2023 eine abschließende Berechnung der
tatsächlich entstandenen Mehrausgaben durch die Bewilligungsbehörde und eine
Auszahlung beziehungsweise bei Überkompensation eine Rückforderung des
Differenzbetrages auf die bereits gewährte Billigkeitsleistung.
4.4
Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn diese im Einzelfall mehr als 500
Euro beträgt (Bagatellgrenze).
4.5
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, die Nachweise für die
tatsächliche Steigerung der entstandenen Ausgaben für Energie im Original für
zehn Jahre aufzubewahren.
5
Antragsverfahren, Mittelauszahlung und Prüfung der Mittelverwendung
5.1
Zuständig für die Gewährung der Billigkeitsleistungen sind die Dezernate 51 der
Bezirksregierungen (Höhere Naturschutzbehörden) als Bewilligungsbehörden.
Die antragsberechtigten Biologischen Stationen und Naturparke richten ihre Anträge nach dem Muster der Anlage 1 schriftlich an die örtlich zuständigen Höheren Naturschutzbehörden bei den Bezirksregierungen.
Dem Antrag sind beizufügen:
a) Legitimationsunterlagen, die die den Antrag unterzeichnenden Personen als vertretungsberechtigt für den Trägerverein der Biologischen Station beziehungsweise den Naturpark ausweisen,
b) Unterlagen über die Berechnung und den Nachweis (Rechnungsbelege und Kontoauszüge) der ermittelten Ausgabensteigerungen zum Stichtag 1. April 2022,
c) Unterlagen über eventuell erzielte Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen, Zahlungen Dritter oder einer Bundesförderung, die die Mehrausgaben für Energie bereits zum Teil kompensiert haben.
Die Anträge können ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2023.
5.2
Die Auszahlungen durch die Dezernate 51 der Bezirksregierungen erfolgen
unverzüglich nach Prüfung der seitens der Antragsteller vollständig vorgelegten
und inhaltlich prüffähigen Antragsunterlagen.
5.3
Zur Prüfung der Verwendung der Mittel legen die Empfänger der
Billigkeitsleistungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Erhalt die
abschließende Energieabrechnung 2022 mit der erfolgten Nachzahlung in 2023 und
die Belege für die Abschlagszahlungen für die Monate Januar bis März 2023 nach
Nummer 4.3 dieser Richtlinie vor.
5.4
Wird festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Nordrhein-Westfalen
entgegen dieser Richtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Empfangenden
der Billigkeitsleistung zurückzuerstatten. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag
des Zahlungszugangs beim Empfänger der Billigkeitsleistung bis zum Tag des
Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrags im Landeshaushalt mit drei Prozent
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.
Von der Rückforderung und der Geltendmachung von Zinsansprüchen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag und die Zinsansprüche den Betrag von in Summe 250 Euro nicht übersteigen.
5.5
Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.
6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 761