Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 27.7.2023 Seite 767 bis 798

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur (Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur (Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL)

791

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur
(Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 28. Juni 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6.5.2013 (COM(2013) 249 final) „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.05.2020 (COM(2020) 380 final) „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für Natur in unserem Leben“ zielen diese Richtlinien auf Schaffung, Erhalt, Wiederherstellung, Vernetzung und Verbesserung der Grünen Infrastruktur, indem Zuwendungen im besiedelten Bereich und dessen Umland gewährt werden. Im Fokus steht dabei die Stärkung heimischer Biodiversität sowie von Ökosystemen und ihren Leistungen durch naturbasierte Lösungen. Auf diese Weise soll insbesondere der Biotopverbund weiterentwickelt, aber auch Beiträge beispielsweise zum Artenschutz, zur Klimaanpassung, zum Gewässerschutz, zum Boden- und Flächenschutz, zur Landschaftsgestaltung, zur Umweltgerechtigkeit, zur menschlichen Gesundheit und Wohlbefinden sowie zur Umweltbildung geleistet werden.

1.2
Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die

Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

c) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

1.3
Anwendung im Rahmen von Förderprogrammen

Findet die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (n.v.) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung bei der Gewährung einer Zuwendung, kommen die Grüne-Infrastruktur-Richtlinien ergänzend und konkretisierend zur Anwendung, soweit sie den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie nicht widersprechen. Die Grüne-Infrastruktur-Richtlinien sind im Fördergebiet des Rheinisches Reviers im Sinne von Nummer 4.1 der Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (n.v.) als vorrangig gegenüber den anderen Fachrichtlinien des Naturschutzes zu betrachten und im gesamten Rheinischen Revier anwendbar.

Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871) vorrangig gegenüber diesen Richtlinien anzuwenden. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Verbesserung und Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen und zu den Zielen der Biodiversitätsstrategie NRW leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Sicherung, Wiederherstellung, Schaffung, Entwicklung und Vernetzung von Elementen der grünen Infrastruktur sowie Vorhaben zur Erstellung oder Aktualisierung entsprechender konzeptioneller beziehungsweise planerischer Grundlagen. Darunter fallen insbesondere:

a) Sicherung, Schaffung und Entwicklung von Offenlandflächen,

b) Sicherung, Schaffung und Entwicklung von Gehölzstrukturen wie Sukzessionswald, Baumreihen und Waldstrukturen,

c) Ökologische Optimierung, Sicherung und Schaffung von naturnahen Gewässern, Auen und Feuchtbereichen einschließlich der Wiedervernässung auch durch naturnahe Rückhalteräume und Versickerungsflächen oder der Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), beziehungsweise der Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung stehen,

d) Entsiegelung und Entwicklung von Flächen zum Anlegen naturnaher Strukturen inklusive der naturnahen Entwicklung von vormals genutzten Brachflächen einschließlich der Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen,

e) Stärkung des Naturerlebens und der Landschaftsgestaltung in Natur- und Grünräumen durch Schaffung naturverträglicher Erholungsflächen einschließlich Spielflächen, Wegeerschließung und -anbindung sowie natur- und umweltbezogener Information und Wissensvermittlung auch unter Einsatz neuer Medien, beispielsweise bei Informationstafeln und Lehrpfaden,

f) Besucherlenkung zur Steuerung von Fuß- und Radverkehr, auch digital, in ökologisch sensiblen Bereichen durch umwelt- und naturpädagogische Informationen,

g) Urbanes Gärtnern auf öffentlichen Flächen,

h) Biodiversitätsfördernde Maßnahmen an Gebäuden und im Straßenraum,

i) Naturnahe Sammlung, Behandlung, Versickerung, Ableitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2 a bis 2 h

aa) Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser,

bb) Erstellung von Anlagen zum Rückhalt des Niederschlagswassers,

cc) Erstellung von oberirdischen Ableitungen mit einem Anschluss an Gewässer und

dd) Erstellung von Anlagen zur Sammlung und Nutzung des möglichst gering belasteten Niederschlagswassers, zum Beispiel Zisternen, insbesondere zu Zwecken der Vegetationsbewässerung,

j) Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung sowie Sicherung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen im Zusammenhang mit Gefahrenverdacht oder Gefahren bei der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2 a bis 2 i,

k) Maßnahmenbezogene Bildungsaktivitäten sowie Vorhaben, die der Weiterentwicklung einer Angebotsstruktur in der Naturschutzbildung und der außerschulischen Umweltbildung dienen und zur Stärkung und Förderung von Bewusstsein und Handeln im Sinne einer natur- und umweltbezogenen Bildung für nachhaltige Entwicklung in allen Lerngruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, beitragen und

l) Entwicklung und Aktualisierung von kommunalen, interkommunalen oder regionalen Plänen, Strategien und Konzepten der grünen Infrastruktur, zum Beispiel Grünordnungspläne, Grün- und Freiraumkonzepte und Biodiversitätsstrategien.

3
Zuwendungsempfangende

Zuwendungsberechtigt sind:

a) Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen,

b) Trägervereine der Biologischen Stationen, Träger von Naturparken, Stiftungen mit dem Satzungszweck Naturschutz, Träger von außerschulischen Lernorten, sowie die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbände und

c) Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

Für Maßnahmen der Nummer 2 l sind ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen zuwendungsberechtigt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleistet sind.

4.2
Zuwendungen werden nur für die Erstellung von übergeordneten Plänen, Strategien beziehungsweise Konzepten der grünen Infrastruktur nach Nummer 2 l oder zur Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus einem solchem oder ähnlichen Kontext ableiten lassen, gewährt. Sofern kein Plan, Konzept beziehungsweise keine Strategie vorliegt, sind der formelle und informelle Kontext, wie die Landschaftsplanung und kommunale Biodiversitätsstrategien oder Grünordnungspläne, in die sich die Maßnahme einbetten soll, nachvollziehbar zu erläutern und so der Bedarf der Maßnahme zu begründen.

4.3
Pläne, Strategien und Konzepte

Pläne, Strategien und Konzepte im Sinne von Nummer 2 l sind zuwendungsfähig, wenn Folgendes erfüllt ist:

a) Handlungsrahmen inklusive Bezug zu übergeordneten Zielsetzungen und Planungen,

b) Flächenscharfe Darstellung der grünen Infrastruktur als Natur-, Grün- und Freiraumsystem mit Biotopverbund inklusive der Gewässer und ergänzender Elemente sowie ihrer Funktionen und Leistungen,

c) Bedarfsanalyse,

d) Formulierung von Leitbild, Zielen und Maßnahmen,

e) Erläuterung möglicher maßnahmenbezogener Umsetzungsinstrumente,

f) Erläuterung von flankierenden Maßnahmen wie Beteiligung, Wissenschaft und Forschung, Bildung, Engagement bestimmter Akteure und

g) Ratsbeschluss.

4.4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung des Leitfadens „Biodiversitätsfördernde Maßnahmen auf Freiflächen, Ausgleichsflächen und an Gebäuden unter besonderer Berücksichtigung von landeseigenen Liegenschaften und Gewerbegebieten“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (LT-Vorlage 17/6788) (n.v.) in der jeweils geltenden Fassung.

4.5
Die Herstellung vollversiegelter Flächen im Zuge der Maßnahmenumsetzung ist grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen und nur im begründeten Ausnahmefall, wie beispielsweise zu Zwecken der Barrierefreiheit auf stark frequentierten Flächen, zuwendungsfähig.

4.6
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von investiven Maßnahmen muss die Entwicklung naturnaher Flächen mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen. Die Ausgaben für Trassenbau dürfen maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme ausmachen.

4.7
Für Maßnahmen nach Nummer 2j gelten die folgenden Zuwendungsvorrausetzungen nach Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung. Voraussetzung für eine Förderung einer Sanierung ist, dass Gefährdungsabschätzungen und Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen vorausgegangen sind. Sanierungsmaßnahmen sind zuwendungsfähig, wenn diese auf Grund der Pflichten nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes notwendig sind und wenn

a) es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband war und nicht auf Grund von Anordnungen nach § 36 Absatz 4 oder § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung handelt oder

b) die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer Gemeinde oder Gemeindeverband oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde oder Gemeindeverband betrieben worden ist oder

c) der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks (grundbuchamtlicher Eigentümer) ist und bei Altablagerungen nicht auf Grund der in Buchstabe a genannten Anordnung nach § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt oder durch einen Dritten gehandelt wird, wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben oder

d) die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 59 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung

vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden müssen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschuss beziehungsweise als Zuweisung gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme.

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Fördergegenstände stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind insbesondere auch:

5.4.1.1
Ausgaben für Gutachten und für die Planung.

5.4.1.2
Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten zugunsten von Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 3 a und 3 b, sofern zur Realisierung von Maßnahmen gemäß der Nummern 2 a bis f, h und i notwendig. Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind Ausgaben für Grunderwerb für einen Betrag von mehr als zehn Prozent, beziehungsweise für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden von mehr als 15 Prozent, der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens nicht zuwendungsfähig.

5.4.1.3
Personal- und Gemeinausgaben sowie Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit. Bei ausschließlich landesfinanzierten Fördervorhaben sind die Personal- und Gemeinausgaben der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3 a und von Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft nicht zuwendungsfähig.

5.4.1.4
Maßnahmenbezogene Anschaffungen, sofern sie von ihrer Gebrauchsbestimmung her nicht bereits für andere Zwecke der allgemeinen Unterhaltung genutzt werden können und soweit für die Maßnahmen nach diesen Richtlinien eine spezielle Technik erforderlich ist, die beim Antragsteller derzeit nicht vorhanden ist. Anschaffungen, die zur Steigerung der Biodiversität notwendig sind, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Die Anschaffung darf höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen.

5.4.1.5
Die dreijährige Entwicklungspflege von Anpflanzungen kann im Rahmen des Durchführungszeitraumes des jeweiligen Förderprogramms, gegebenenfalls anteilig, gefördert werden.

5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

a) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind,

b) Personal- und Sachausgaben bei ausschließlich landesfinanzierten Fördervorhaben, die nach den Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig wären und

c) Maßnahmen, die nach anderen Förderrichtlinien des Landes zuwendungsfähig sind.

5.5
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz erhöht sich bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3 a, die sich in der Haushaltssicherung befinden auf 90 Prozent. Bei Zuwendungsempfangen-den nach Nummer 3 b erhöht sich der Fördersatz ebenfalls auf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5.1
Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 50 000 Euro und im Übrigen 10 000 Euro. Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 müssen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 Euro betragen.

6
Sonstige Bestimmungen

6.1
Nebenbestimmungen

Dem Zuwendungsbescheid werden als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G, beziehungsweise im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds für einen gerechten Übergang, Anlage 1 zu Nummer 6.1 EFRE/ JTF RRL NRW, im Folgenden ANBest-EU, beigefügt.

6.2
Beihilfen

Sofern die Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl C 326 vom 26.10.2012 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung aufweist, ist die Gewährung der Zuwendung ausschließlich als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

6.3
Zweckbindungsfristen

Zuwendungsempfangende sind, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, zur Einhaltung folgender Zweckbindungsfristen verpflichtet:

6.3.1
Bei beschafften Gegenstände beträgt die Zweckbindungsfrist drei bis zehn Jahre. Die Zweckbindungsfrist sollte sich praxisnah an den Abschreibungsfristen oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer der beschafften Gegenstände orientieren.

6.3.2
Die Zweckbindungsfrist bei
Investitionen beträgt 25 Jahre.

6.3.3
Die Zweckbindungsfrist bei Grunderwerb ist unbegrenzt.

6.3.4
Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen und bei der Anpachtung von Grundstücken oder Teilflächen in Form der Kapitalisierung beträgt die Zweckbindungsfrist mindestens 25 Jahre.

Bei Grunderwerb ausschließlich aus Mitteln des Landes sowie kapitalisierten Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis der Eigentümer durch Eintragungen im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde zulässig.

6.4
Pflegeverpflichtungen

Zuwendungsempfangende verpflichten sich zur Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von zehn Jahren und zur Pflege von Gehölzen von 25 Jahren.

7
Verfahrensregelungen

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung der Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO bei den unter Nummer 7.2 genannten Bewilligungsbehörden zu stellen.

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung mit Mitteln der Europäischen Union erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle. Anträge zur Förderung unter Bezugnahme der Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen im Fördergebiet des Rheinischen Reviers sind gemäß Nummer 8.1 unter Verwendung des vorgeschriebenen Formdrucks bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.

7.2
Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Bei einer Förderung unter Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (n.v.) im Fördergebiet des Rheinischen Reviers ist gemäß Nummer 8.1 die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde.

7.3
Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und Verwendungsnachweis

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung der Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen Union gelten die Regelungen der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW.

7.4
Weiterleitung von Mitteln

Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen dürfen die Mittel auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Dritte weiterleiten. Dies gilt nicht im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027. Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO in der Form von Zuwendungsbescheiden oder Zuwendungsverträgen haben die Gemeinden den Letztempfangenden der Zuwendungen aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen – insbesondere ANBest-P zu beachten. Von den Letztempfangenden der Zuwendungen ist der Verwendungsnachweis regelmäßig in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Gemeinden. Gegenüber der Bewilligungsbehörde werden, soweit im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind, die Verwendungsnachweise im vereinfachten Verfahren mit dem Sachbericht und dem dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis von den Gemeinden geführt. Die Bewilligungsbehörde gibt im Weiterleitungsfall den Gemeinden auf, dass die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfangenden der Zuwendungen dem Verwendungsnachweis der Gemeinde beizufügen sind.

7.5
Publizitätsvorschriften

Auf die Förderung durch das für diese Richtlinien zuständige Landesressort ist unter Verwendung des Logos in den Medien, wie zum Beispiel Websites, Schilder, Tafeln, Präsentationen, Pressemitteilungen oder ähnliches, hinzuweisen. Bei Publikationen ist der Zusatz "Gefördert durch" oder "Gefördert vom" zusätzlich zu nutzen. Es ist zu beachten, dass das Wappen stets auf weißem Grund steht. Finden diese Richtlinien Anwendung bei der Gewährung einer Zuwendung im Rahmen von Förderprogrammen gelten darüber hinaus die dortigen Informations- und Publizitätsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung; sie gehen den Vorschriften dieser Richtlinien vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien Grüne Infrastruktur vom 13. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 115) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 780