Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 27.7.2023 Seite 767 bis 798

Investitionsprogramm 2023 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
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Investitionsprogramm 2023 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Investitionsprogramm 2023
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 29. Juni 2023

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877) geändert worden ist, wird für das Jahr 2023 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

- Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

362 000 000,00 Euro

Abzüglich ausstehende Forderung 2022

00,00 Euro

362 000 000,00 Euro

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

403 000 000,00 Euro

Abzüglich ausstehende Forderung 2022

00,00 Euro

765 000 000,00 Euro

1.3

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel - laut Haushaltsansatz

7 000 000,00 Euro

772 000 000,00 Euro

Ausgabemittel insgesamt

772 000 000,00 Euro

                                                        

2. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) die Prozentsätze verwendet, welche das jeweilige förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung zu erhalten hatte. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das jeweilige förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.

 

3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

- MBl. NRW. 2023 S. 797