Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 30 vom 3.8.2023 Seite 817 bis 828
Zweite Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden“ |
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Zweite Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden“
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Zweite Änderung der „Richtlinie über die
Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen
in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit
einer
Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden“
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 7. Juli 2023
1
Nummer
4.3 der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur
Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der
Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei
der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung
für einen Zeitraum von 72 Stunden“ vom 18. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 46), die
zuletzt durch den Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vom 15. Februar 2023 (MBl. NRW. S. 64) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „sofern“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
2. Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Ausnahmefall kann eine Maßnahme auch schon vor diesem Datum, nicht jedoch vor dem 24. Februar 2022 begonnen worden sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Zahlung für die benannte Maßnahme gegenüber dem beauftragten Dritten erst im Jahr 2023 fällig wurde beziehungsweise wird.“.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 818