Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 30 vom 3.8.2023 Seite 817 bis 828

Dritte Änderung der „Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz“
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Dritte Änderung der „Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz“

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Dritte Änderung der „Verwaltungsvorschriften für
Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz“

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen

Vom 11. Juli 2023

1
Nach Nummer 5.2.3 der „Verwaltungsvorschriften für Grundstücksverkäufe nach § 15 Abs. 3 Haushaltsgesetz“ vom 16 Juni 2014 (MBl. NRW. S. 334), die zuletzt durch Runderlass vom 12. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 445) geändert worden sind, werden folgende Nummern angefügt:

„5.2.4

Bei Kleinst-, Verkehrs- und Arrondierungsflächen beschränkt sich der Kreis der Erwerber in der Regel auf einen bestimmten Personenkreis, insbesondere auf Nachbarn oder Träger der Straßenbaulast. In folgenden Fällen kann daher auf die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens verzichtet werden:

5.2.4.1

Kleinstflächen werden bei unbebauten Grundstücken angenommen, bei denen der

aktuelle Bodenwert laut BORIS. NRW unter 40 000 Euro liegt.

5.2.4.2

Verkehrsflächen sind gegeben, wenn ein Grundstück oder ein Teil eines bestehenden Grundstücks entweder dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wegen oder Plätzen oder anderen Teilflächen, die einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen sollen, zugeführt wird.

5.2.4.3

Bei Arrondierungsflächen handelt es sich um Grundstücke oder Teile von bestehenden Grundstücken, die aufgrund ihrer Lage und Größe oder ihres Zuschnitts nicht selbstständig bebaubar oder wirtschaftlich nicht eigenständig nutzbar sind. Ihr Verkauf dient der Ergänzung angrenzender Grundstücke oder deren teilweisen Neuordnung, die in eine sinnvollere Nutzung überführt werden, indem eine Erschließung ermöglicht wird, Über-/Unterbauungen beseitigt, Grenzverläufe optimiert, eine effizientere Bewirtschaftung ermöglicht oder bauordnungswidrige Zustände, zum Beispiel Abstandsflächen und Fluchtwege, geheilt werden.“

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 828