Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 31 vom 8.8.2023 Seite 829 bis 860
Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz |
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Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz
7817
Zweite Änderung
der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung
nach dem Flurbereinigungsgesetz
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.8.63.04.03.03
Vom 18. Juli 2023
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ländlicher
Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem
Flurbereinigungsgesetz vom 25. Juli 2018 (MBl. NRW. S. 519), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)“ durch die Angabe „6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445)“ ersetzt.
b) Nach dem sechsten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) 1306/ 2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“.
2. Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der für Nordrhein-Westfalen definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ (https://www.gisile.nrw.de).“
3. Nummer 2.4.5.3 wird wie folgt gefasst:
„2.4.5.3
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht nach
§ 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder zurückerstattet
wird.“
4. In Nummer 5.3.1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummern 2 und 3“ ersetzt.
5. Nummer 5.4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBestP (Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44)“.
6. In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 854