Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 31 vom 8.8.2023 Seite 829 bis 860

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Richtlinie Ausgleichszahlung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Richtlinie Ausgleichszahlung)

7861

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen
(Richtlinie Ausgleichszahlung)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 5. Juli 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen zum Ausgleich von gebietsspezifischen Benachteiligungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,

b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.02.2022, S. 45) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,

c) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),

d) der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244),

e) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),

f) der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),

g) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),

h) der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287),

i) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),

j) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und

k) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Dauergrünlandflächen in Natura-2000 Gebieten sowie in weiteren außerhalb der Natura-2000 Gebietskulisse festgelegten Naturschutzgebieten (Kohärenzgebiete) verbundenen Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der Flächen sowie die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen verbundenen weiteren wirtschaftlichen Belastungen.

3
Förderkulisse

Die Förderkulisse umfasst folgende Bereiche:

a) Natura-2000 Gebiete, wozu ausgewiesene Fauna-Flora-Habitat-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und ausgewiesene Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG gehören,

b) Naturschutzgebiete außerhalb der Gebiete nach Nummer 3 Buchstabe a, die der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes Natura-2000 dienen. Die geförderten Kohärenzflächen dürfen 5 Prozent der von NRW gemeldeten Natura-2000 Kulisse nicht überschreiten.

4
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen oder Landwirte und andere landbewirtschaftende Personen.

5
Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss

5.1

Zuwendungen werden für Dauergrünlandflächen mit den der Fruchtartcodierung 93, 459 und 480 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken mit der Fruchtartcodierung 492, wie beispielsweise Heide, in Gebieten nach Nummer 3 gewährt.

5.2

Flächen im öffentlichen Eigentum, Flächen im Eigentum der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege und Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht förderfähig.

6
Verpflichtungen

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,

a) die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität), die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung auszuüben,

b) auf den Antragsflächen auf Brutvögel und deren Gelege Rücksicht zu nehmen, auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen zu verzichten und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,

c) jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, unverzüglich mittels einem vom Direktor der Landwirtschaftskammer vorgegebenen elektronischen Verfahren mitzuteilen,

d) alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren und

e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der Zuwendung mitzuwirken und den beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

7.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

7.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.

7.4
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich durch die aufgrund der Bewirtschaftungsauflagen zu erwartenden, pauschalisierten Einkommensverluste und zusätzliche Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne diese Auflagen.

Bemessungsgrundlage sind in Nordrhein-Westfalen gelegene landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen. Die zuwendungsfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nummer 2021/2115 gewährt.

7.4.1
Höhe der Zuwendung

Die Ausgleichszahlungen betragen je Hektar

a) in Gebieten nach Nummer 3 Buchstabe a (Natura-2000 Gebieten) 95 Euro je Hektar und

b) in Gebieten nach Nummer 3 Buchstabe b (Kohärenzgebiete) 135 Euro je Hektar.

7.4.2
Sofern ordnungsrechtlich in den Gebieten nach Nummer 3 die nachstehenden Festsetzungen erfolgt sind, erhöht sich die jeweilige Prämie je Hektar wie folgt:

a) um 30 Euro bei einem Verbot der Nachsaat,

b) um 35 Euro bei einem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,

c) um 45 Euro bei einer Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung (mit der Mindestvorgabe des Verbots von Schleppen, Walzen nach dem 15. März im Tiefland, beziehungsweise nach dem 1.April im Bergland) und

d) um 235 Euro bei einer Beschränkung auf eine zweimalige Mahd.

7.4.3
Die Bagatellgrenze beträgt 95 Euro beziehungsweise 1 Hektar.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Verstöße gegen Konditionalität

Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 6 Buchstabe a von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12).

8.2
Flächenabweichungen

8.2.1

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung.

8.2.2

Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinie bilden ordnungsrechtliche Festsetzungen mit gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.

8.3

Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.

8.4

Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

8.5
Verstöße gegen Verpflichtungen

Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.

Führt die Gesamtbewertung zur Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Zuwendung ausgeschlossen.

8.5.1

Bei Verstößen gegen eine der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen wird keine Auszahlung für den betroffenen Teilschlag gewährt.

8.5.2

Bei Verstößen gegen mehrere der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß.

8.5.3

Verstöße gegen eine der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gelten als schwerwiegend, soweit der Verstoß im ersten Jahr bereits zu einer 100 Prozent Kürzung geführt hat.

8.6

Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen dieser Richtlinie für verschiedene in Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, dem Ökolandbau sowie der Öko-Regelungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.

9
Verfahren

9.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist zusammen mit dem Sammelantrag gemäß § 6 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetze für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen. Mit Eingang des Förderantrages gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.

9.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

9.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt.

9.4
Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis gilt der Antrag auf Zuwendung insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten werden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

9.5

Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr in dem der Antrag auf Zuwendung gestellt wird.

9.6

Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchzuführen.
Die Zuwendungsempfangenden müssen sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird.

9.7

Die Zuwendungsempfangenden müssen ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.

9.8

Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 855