Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 32 vom 15.8.2023 Seite 861 bis 886
Zweite Änderung der Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Änderung der Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW
283
Zweite Änderung
der
Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 26. Juli 2023
1
Die Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW vom 24. September 2021 (MBl. NRW. S. 797), die durch Runderlass vom 20. April 2023 (MBl. NRW. S. 439) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
„dd) die Bestätigung der Geschäftsstelle der BNE-Zertifizierung NRW über den definierten Abgabetermin der Zertifizierungsunterlagen und das aktuelle Leitbild der Einrichtung; der Nachweis der erbrachten Zertifizierung muss bis zum Ende des beantragten Förderzeitraums unaufgefordert nachgereicht werden.“
b) In Satz 4 Buchstabe a werden die Wörter „dem Vorjahr“ durch die Wörter „der vorherigen Förderperiode“ ersetzt.
2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.4.1 wird im ersten Spiegelstrich Satz 2 und im zweiten Spiegelstrich Satz 1 jeweils die Angabe „110 000“ durch die Angabe „130 000“ ersetzt.
b) In Nummer 5.5 letzter Spiegelstrich werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine Förderung nach Nummer 2.1 setzt voraus, dass sich die Einrichtung im Laufe der beantragten Förderperiode nach der geltenden BNE-Zertifizierung zertifizieren lässt.“
3. In Nummer 6.1.1 erster Spiegelstrich Satz 1 und zweiter Spiegelstrich Satz 1 werden jeweils die Wörter „das Folgejahr“ durch die Wörter „die nächste Förderperiode“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 866