Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 33 vom 22.8.2023 Seite 887 bis 918
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen
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Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen als Soforthilfe
für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus
der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
- 2023-0102947 -
Vom 10. August 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden VV/VVG, Zuwendungen für Maßnahmen, mit denen geflüchtete Menschen aus
der Ukraine schnell die deutsche Sprache erlernen können (niedrigschwellige
Sprachgelegenheiten).
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die zu fördernden Maßnahmen zur Integration und Sprachvermittlung dienen dazu, dass in der Zeit bis zum Beginn eines Integrationskurses erste elementare Sprachkenntnisse vermittelt und geflüchtete Menschen aus der Ukraine alltagsnah in der Ankommensphase unterstützt werden. Möglich sind in diesem Zusammenhang auch Eltern-Kind-Aktivitäten.
Gefördert werden auf Grundlage dieser Richtlinie insbesondere Maßnahmen im Bereich niedrigschwelliger Sprachgelegenheiten in Verbindung mit
a) sozialräumlicher Orientierung, wie zum Beispiel Stadterkundungen, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Besuch von öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken,
b) Sportangeboten,
c) kulturellen Angeboten,
d) der Vermittlung von Grundkenntnissen des Gesundheitssystems und gesundheitsfördernden Angeboten,
e) Angeboten zu speziellen Themen, wie zum Beispiel Bildungsteilhabe, Wertevermittlung, gesellschaftliches Miteinander oder
f) der Vermittlung von Grundkenntnissen des Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsmarktsystems.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind:
a) Die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Migrantenselbstorganisationen. Migrantenselbstorganisationen im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv Verantwortlichen Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind. Zur Bestimmung des Merkmals Einwanderungsgeschichte ist die Definition nach § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
b) Spitzenverbände und Mitgliedsorganisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen.
c) Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen.
d) Weiterbildungseinrichtungen gemäß § 15 des Weiterbildungsgesetzes vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), in der jeweils geltenden Fassung.
Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
3.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
a) sind unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von Parteien organisiert,
b) erklären im Antrag, dass die inhaltliche Ausrichtung ihrer Organisation mit den Zielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vereinbar ist, und
c) haben nachgewiesene Erfahrung in der Durchführung von Projekten, wobei die Erfahrung ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet wird.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen sind Bedarfe im Sinne der
Nummer 2, die nicht durch das bestehende Sprachkursangebot des Bundes, andere
Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter
gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung von erfolgreicher Integration
dringend erforderlich sind. Die Zuwendungen werden nur für Ausgaben im Jahr
2023 gewährt, die nicht anderweitig finanziert oder für die keine sonstigen
Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind
ausgeschlossen.
4.2
Die Maßnahmen sollen in der Regel in Präsenz stattfinden und mindestens acht
Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Vollfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Gefördert werden können Sachausgaben für Honorarkräfte, Sachmittel, Fahr- und
Fahrtkosten für Exkursionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und
Eintrittsgelder bei Exkursionen. Zuwendungen können nicht für Personalausgaben
oder investive Ausgaben gewährt werden.
5.4.2
Der Förderhöchstbetrag liegt bei maximal 100 000 Euro je Maßnahme. Maßnahmen
mit einer Fördersumme von unter 3 000 Euro werden nicht gefördert
(Bagatellgrenze).
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum kann im Zuwendungsbescheid maximal bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt werden.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung integration.web beziehungsweise ein entsprechendes Nachfolgeprogramm unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1.
Das Online-Formular zur Antragsstellung wird von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach der elektronischen Erstellung in integration.web ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Bewilligungsbehörde gesendet.
7.1.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
a) Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister in Nordrhein-Westfalen,
b) Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die nicht älter als fünf Jahre ist oder
c) gegebenenfalls Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung gemäß § 15 des Weiterbildungsgesetzes.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von
der Bewilligungsbehörde in integration.web
elektronisch erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und an die Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger per Post zugestellt.
7.2.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt ohne gesonderten Antrag in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung der Ausgaben nach dem Muster der Anlage 3 über die Anwendung integration.web beziehungsweise ein entsprechendes Nachfolgeprogramm vorzulegen. Das Online-Formular für den Verwendungsnachweis wird von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach der elektronischen Erstellung in integration.web ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Bewilligungsbehörde gesendet. Belege über die Verwendung der Mittel sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Die Ministerin
für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Josefine P a u l
- MBl. NRW. 2023 S. 893