Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 35 vom 5.9.2023 Seite 927 bis 980

Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere (FöRL GuR)
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Dritte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere (FöRL GuR)

7824

Dritte Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der Verbesserung von Gesundheit und
Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
(FöRL GuR)

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.2- 63.05.07.03

Vom 15. August 2023

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere vom 20. September 2021 (MBl. NRW. S. 801), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Wörter „in Verbindung mit dem vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ am 26. April 2021 beschlossenen gültigen Rahmenplan,“ gestrichen.

b) In Buchstabe d wird die Angabe „10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)“ durch die Angabe „6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445)“ ersetzt.

2. Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:

5.4.1
Zuwendungsfähig sind folgende Pauschalbeträge als subventionierte Dienstleistung:
a) 21,43 Euro je kontrollierte Milchkuh pro Jahr,
aa) zusätzlich 7,14 Euro je kontrollierte Kuh pro Jahr bei Teilnahme des Betriebes bei einem Gesundheitsmonitoring
b) 12,43 Euro je kontrollierte Mutterkuh pro Jahr,
c) 4,71 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
d) 1,00 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
e) 13,43 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
f) 11,43 Euro je kontrolliertes Schaf beziehungsweise Ziege pro Jahr,
ff) zusätzlich 30,71 Euro je kontrolliertes Milchschaf oder kontrollierte Milchziege pro Jahr bei Teilnahme an einer Milchleistungsprüfung
g) 0,86 Euro je kontrolliertes Mastlamm.

Der Fördersatz beträgt 70 Prozent der pauschalen Ausgaben.

Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
a) 15,00 Euro je kontrollierte Milchkuh pro Jahr,
aa) zusätzlich 5,00 Euro je kontrollierte Kuh pro Jahr bei Teilnahme des Betriebes bei einem Gesundheitsmonitoring
b) 8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh pro Jahr,
c) 3,30 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
d) 0,70 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
e) 9,40 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
f) 8,00 Euro je kontrolliertes Schaf beziehungsweise Ziege pro Jahr,
ff) zusätzlich 21,50 Euro je kontrolliertes Milchschaf oder Milchziege pro Jahr bei Teilnahme an einer Milchleistungsprüfung

g) 0,60 Euro je kontrolliertes Mastlamm.

Als vollständig erfasst gilt ein Masttier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.“

3. In Nummer 6.1 werden die Wörter „nach Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014“ gestrichen.

4. Nummer 6.2 wird aufgehoben.

5. Die Nummern 6.3 bis 6.5 werden die Nummern 6.2 bis 6.4.

6. In Nummer 7.4 wird die Angabe „30. April“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.

7. In Nummer 8.2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Ministerium Nordrhein-Westfalens“ ersetzt.

8. In Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.

9. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 957