Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 35 vom 5.9.2023 Seite 927 bis 980

Europawahl 2024 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
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Norm
Normfuß
 

Europawahl 2024 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin

III.

Europawahl 2024
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin

Bekanntmachung
der Landeswahlleiterin
- 11 - 21.35.06.04 -

Vom 16. August 2023

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Bundesregierung hat Sonntag, den 9. Juni 2024, als Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die 9. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (BGBl. I Nr. 213). Daher fordere ich gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119, 145) - nunmehr auf, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:

1.
Geltungsbereich der Wahlvorschläge

Für die Europawahl können gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 852), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 11), Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

2.
Wahlvorschlagsberechtigte

Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Absatz 1 EuWG). Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft beziehungsweise treffen der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EuWG). Im Falle von Listen für einzelne Länder können die Wahlvorschlagsberechtigten für jedes Land nur eine Liste einreichen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EuWG).

3.
Einreichung der Wahlvorschläge

Die gemeinsamen Listen für alle Länder und die Listen für das Land Nordrhein-Westfalen müssen bis spätestens zum 83. Tag vor der Wahl,

dem 18. März 2024, 18.00 Uhr

bei der

Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden)

eingereicht werden (§ 11 Absatz 1 EuWG).

Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 EuWG ausgeschlossen sein, haben die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber der Bundeswahlleiterin spätestens am 83. Tag vor der Wahl, dem 18. März 2024 bis 18.00 Uhr zu erklären (§ 11 Absatz 3 EuWG).


4.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 EuWO in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht werden.

Sie müssen enthalten: 

4.1
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;

4.2
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen;

4.3
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, den Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung.

Sie sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 32 Absatz 1 EuWO).

5.
Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen

Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

5.1
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen wählbar sein (§ 6b EuWG). Wählbar ist, wer am Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6b Absatz 1 EuWG)

oder
wer Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6b Absatz 2 EuWG).

Auf die in § 6b Absatz 3 und 4 EuWG genannten Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.

Nach § 6c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher kann als Bewerberin oder Bewerber beziehungsweise Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie/er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin oder Bewerber benannt ist (§ 9 Absatz 3 Satz 1 EuWG). Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.

5.2
Die Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber hierzu gewählt worden sein (§ 10 Absatz 1 und 7 EuWG).
In einer gemeinsamen Liste für alle Länder können Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 2 EuWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben/desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie/er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 3 EuWG).

Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solche beziehungsweise solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Absatz 3 Satz 5 EuWG). Sie ist nach dem Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO).

6.
Vertreter- und Mitgliederversammlungen

6.1
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die Europawahl gewählt worden ist (§ 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 EuWG).

6.2
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und -vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die nach der Satzung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist (§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 EuWG).

Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind (§ 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG).

6.3
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 7 EuWG).

Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter/innen für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 7 EuWG).

6.4
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nicht früher als 9 Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Januar 2023 beziehungsweise dem 1. April 2023 (§ 10 Absatz 3 EuWG).

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Absatz 5 und 7 EuWG).

Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sowie der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterzeichnen (§ 10 Absatz 6 EuWG, § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO sowie Anlagen 17 und 18 EuWO).

Außerdem haben die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 EuWG beachtet worden sind (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG, § 32 Absatz 4 Nummer 3 und Anlage 19 EuWO).

7.
Unterzeichnung der Wahlvorschläge

7.1
Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 9 Absatz 4 Satz 1 EuWG und § 32 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EuWO).


7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorstandes des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EuWG, § 32 Absatz 2 Satz 4 und 5 EuWO).

8.
Unterstützungsunterschriften

Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,

8.1
müssen außerdem von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, und zwar


8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten (§ 9 Absatz 5 Satz 2 EuWG),

8.1.2
Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EuWG).

8.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen (§ 32 Absatz 3 EuWO):

8.2.1
Die Formblätter für gemeinsame Listen für alle Länder werden auf Anforderung von der Bundeswahlleiterin, für Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, dass der Wahlvorschlag für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der/Die zuständige Wahlleiter/in hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken (§ 32 Absatz 3 Nummer 1 EuWO).


8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 6 Absatz 2 EuWG) ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO).


8.2.3
Unionsbürgerinnen und -bürger haben ergänzend zu ihrer Unterschrift eine Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14A EuWO zu erbringen (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 4 EuWO).


8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung ihrer beziehungsweise seiner Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie beziehungsweise er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere beziehungsweise einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt. Die Gemeindebehörde darf für jede/n Wahlberechtigte/n die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen (§ 32 Absatz 3 Nummer 3 EuWO).


8.2.5
Jede/r Wahlberechtigte darf nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten.


8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 5 EuWO).

8.2.7

Ausdrücklich hingewiesen wird auf die „Informationen zum Datenschutz“, die auf der Rückseite der Anlage 14 abgedruckt sind.

9.
Vertrauenspersonen

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin beziehungsweise der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die Zweite beziehungsweise der Zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 9 Absatz 6 EuWG).

Soweit im Europawahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die dafür zuständige Bundeswahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 27 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 und 3 BWG).

10.
Anlagen zum Wahlvorschlag

Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (siehe Nummer 4) gemäß § 32 Absatz 4 EuWO als Anlagen beizufügen

10.1
in jedem Fall:

10.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin und Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO);


10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerbern Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber wählbar sind (§ 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO).

Für Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin beziehungsweise des Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Bundesministerium des Innern und für Heimat zu beantragen (§ 32 Absatz 6 EuWO). Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt;

10.1.3
bei Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

10.1.3.1

eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16A EuWO, dass die Unionsbürgerin beziehungsweise der Unionsbürger dort ihre beziehungsweise seine Wohnung oder ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b EuWG);


10.1.3.2
eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B EuWO über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber oder die Ersatzbewerberin beziehungsweise der Ersatzbewerber zuletzt eingetragen war, und darüber, dass sie beziehungsweise er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt und dass sie beziehungsweise er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG, § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO);


10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden (§ 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO);


10.2
zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind:


10.2.1
die Unterstützungsunterschriften (Nummer 8) nach dem Muster der Anlage 14 EuWO mit den Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner wahlberechtigt sind (§ 32 Absatz 4 Nummer 4 EuWO);


10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben gemäß Anlage 2 EuWO sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt und

10.2.1.2
bei Unionsbürgerinnen und –bürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A EuWO (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO);

10.2.2
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO).

11.
Änderung eines Wahlvorschlags

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der erneuten Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach § 9 Absatz 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 12 Absatz 1 EuWG).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Absatz 5 EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 2 EuWG).

12.
Prüfung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang von der Bundeswahlleiterin geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Bundeswahlleiterin sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 13 Absatz 1 EuWG).


12.1
Gemäß § 13 Absatz 2 EuWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn


12.1.1
die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Absatz 1 EuWG fehlt;


12.1.2
die nach § 9 Absatz 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 9 Absatz 5 EuWG fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden;


12.1.3
die nach § 11 Absatz 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist;


12.1.4
die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 4 EuWG erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.

12.2

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages gemäß § 14 EuWG ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 13 Absatz 3 EuWG).


12.3
Gegen Verfügungen der Bundeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen (§ 13 Absatz 4 EuWG).

13.
Zulassung der Wahlvorschläge


13.1

Am 72. Tag vor der Wahl, am 29.03.2024, entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen und über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder (§ 14 Absatz 1 EuWG).


13.2
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge geladen (§ 34 Absatz 8 EuWO). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen des Bundeswahlausschusses gemäß § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 EuWO am Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gemacht.


13.3
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie


13.3.1
verspätet eingereicht sind (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 EuWG) oder


13.3.2
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung aufgestellt sind (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 EuWG).

13.4
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber/innen oder Ersatzbewerber/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Wahlbewerbung einer Deutschen oder eines Deutschen in diesem Mitgliedstaat oder das fehlende Wahlrecht einer/eines ihrer/seiner Staatsangehörigen gemäß § 6b Absatz 4 Nummer 2 EuWG oder deren/dessen fehlende Wählbarkeit gemäß § 6b Absatz 4 Nummer 4 EuWG in diesem Mitgliedstaat mit, so ist deren/dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin oder eines gestrichenen Bewerbers tritt deren beziehungsweise dessen Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber, sofern eine solche beziehungsweise ein solcher benannt ist (§ 14 Absatz 2 EuWG).


13.5
Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.


13.6
Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen Unterscheidungsbezeichnungen bei.


13.7
Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Die Beschwerdefrist läuft somit am 68. Tag vor der Wahl am 2. April 2024 ab. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die Bundeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung des Wahlvorschlages (§ 14 Absatz 4 EuWG). Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt (§ 35 Absatz 1 EuWO).

13.8
In der Beschwerdesitzung sind die erschienenen Beteiligten zu hören (§ 14 Absatz 4 Satz 3 EuWG). Die Bundeswahlleiterin lädt den/die Beschwerdeführer/in/nen und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Beschwerdeverhandlung des Bundeswahlausschusses ein und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung (§ 35 Absatz 2 EuWO). Die Beschwerdeentscheidung muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl, und damit dem 18. April 2024, getroffen werden (§ 14 Absatz 4 Satz 5 EuWG).

13.9
Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 EuWG zurück, kann die Partei oder sonstige politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, also spätestens bis zum 68. Tag vor der Wahl, dem 2. April 2024, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Die Beschwerde hemmt die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum 52. Tag vor der Wahl, dem 18. April 2024. Der Bundeswahlausschuss kann durch Änderung seiner Entscheidung der Beschwerde abhelfen
(§ 14 Absatz 4a EuWG).    

13.10
Die Bundeswahlleiterin macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am 48. Tag vor der Wahl, dem 22. April 2024, öffentlich bekannt (§ 14 Absatz 5 EuWG, § 37 Absatz 1 EuWO analog).

14.
Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge

14.1
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für alle Länder werden von der Bundeswahlleiterin beschafft und können bei ihr angefordert werden (Anschrift s. Nummer 3., Email-Adresse: post@bundeswahlleiter.de).

Es handelt sich um Vordrucke nach den Mustern der


- Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Gemeinsame Liste für alle Länder


- Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (s. hierzu auch Nummer 15.3)


- Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)


- Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerberinnen/Bewerbern und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags

- Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche


- Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger/innen


- Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG


- Anlage 18 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen für die gemeinsame Liste für alle Länder


- Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber/innen und Ersatzbewerber/innen


14.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen können bei mir angefordert werden (Anschrift: Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, Email-Adresse: Landeswahlleiterin@im.nrw.de). Es handelt sich um die Vordrucke nach den Mustern der

- Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Liste für ein Land

- Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (s. hierzu auch Nummer 15.3)

- Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)

- Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerberinnen7Bewerbern und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags

- Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche

- Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger/innen

- Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG

- Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen für die Liste für ein Land

- Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber/innen und Ersatzbewerber/innen

14.3
Zur Erstellung der Formblätter steht für die Europawahl 2024 eine Webanwendung bei der Bundeswahlleiterin zur Verfügung. Diese unterstützt die Parteien bei der Erstellung der Formblätter und kann dazu beitragen, Übertragungsfehler zu vermeiden. Die Zugangsdaten erhalten Sie bei der Bundeswahlleiterin (Gemeinsame Liste für alle Länder) beziehungsweise der Landeswahlleiterin (Liste für das Land Nordrhein-Westfalen).

14.4
Vordrucke nach Anlage 14 EuWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung der Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von sonstigen politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort anzugeben.

- MBl. NRW. 2023 S. 973