Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 7.9.2023 Seite 981 bis 1006

Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium.NRW“
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Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium. NRW“

702

Änderung des Runderlasses
„Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen
Gründerstipendium. NRW

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 24. August 2023

1

Die „Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium. NRW““ vom 15. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 374), die zuletzt durch Runderlass vom 8. September 2020 (MBl. NRW. S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „Gründerstipendium. NRW“ durch die Angabe „Gründungsstipendium. NRW“ ersetzt.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303)“ durch die Angabe „6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445)“ ersetzt sowie die Angabe „Gründerstipendium. NRW“ durch die Angabe „Gründungsstipendium. NRW“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „Gründerstipendium. NRW“ durch die Angabe „Gründungsstipendium. NRW“ ersetzt.

c) In Satz 7 werden nach der Angabe „(Abl. L 187 vom 26. 6.2014, S. 1)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 23.6.2023, S.1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung,“ ersetzt.

d) In Satz 8 werden die Wörter „5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ durch die Wörter „6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ ersetzt.

3. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und

a) sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbständig machen wollen oder

b) die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen erste Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

Das Unternehmen gemäß Nummer 3.1. Buchstabe b darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben beziehungsweise es wurden noch keine Gewinne entnommen und es hat weder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens noch ein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise es ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen. Dies umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurden. Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.“

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 werden die Sätze 3 und 4 durch die Sätze „Ab dem 1. Januar 2024 muss die Jury mit Personen verschiedenen Geschlechts besetzt werden. Die Besetzung aller Jurysitzungen eines Kalenderjahres soll ein gleiches Verhältnis zwischen Frauen und Männern ergeben. Die Netzwerke können zur Erreichung des Geschlechterverhältnisses Jurymitglieder anderer Netzwerke in ihre Jurysitzungen berufen. Jurymitglieder anderer Netzwerke können an der Jurysitzung mit einer Anwendung zur Bild-Ton-Übertragung (Videokonferenzsystem) teilnehmen.“ ersetzt.

b) In Nummer 4.4 wird nach Satz 3 der Satz „Unmittelbar nach Förderbeginn und Bekanntgabe des von dem Gründungsnetzwerk vermittelten Coach, melden sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrem Coach zur Vereinbarung des ersten Termins, der grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Stipendiums stattfinden soll.“ eingefügt.

c) In Nummer 4.8 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ durch die Angabe „der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,“ ersetzt.

d) In Nummer 4.9 wird das Wort „Gründerstipendiums“ durch das Wort „Gründungsstipendiums“ ersetzt.

e) Nummer 4.10 wird wie folgt gefasst:

„Das Gründungsvorhaben muss im Hauptberuf durchgeführt werden. Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist daher ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten, die Führung eines weiteren gegründeten Unternehmens, ein Praktikum oder eine Ausbildung im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche (maximal 14,99 Stunden) sind zulässig.“

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und im Falle von Nummer 5.6 bis zu 15 Monate, außer diese Richtlinie lässt eine Unterbrechung zu.“ ersetzt.

b) Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„Ist die formale Gründung des Unternehmens noch nicht erfolgt, wird das Stipendium zunächst bis zu sechs Monate ausgezahlt. Die Auszahlung des Stipendiums für bis zu weitere sechs Monate steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von zwölf Monaten seit Beginn des Durchführungszeitraums ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet wurde und die Weiterentwicklung der Gründungsidee sowie die Markterschließung betrieben wird. Die Gründung darf nicht durch eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder eine Spaltung im Sinne der Nummer 3.1. Buchstabe b dieser Richtlinie erfolgen. Bei Teamgründungen muss die Förderempfängerin oder der Förderempfänger zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sein. Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.“

c) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 200“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „12 000“ durch die Angabe „14 400“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „36 000“ durch die Angabe „43 200“ ersetzt.

d) Nach Nummer 5.5 werden die folgenden Nummern 5.6 und 5.7 eingefügt:

„5.6. Auf Antrag einer Stipendiatin kann die Projektförderung einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Stipendiatin während der Projektlaufzeit ein Kind bekommt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Stipendiatin beträgt dann insgesamt 18 000 Euro.

Innerhalb eines Gründerteams erhöht sich die maximale Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie entsprechend.

5.7. Der zeitgleiche Erhalt von Elterngeld während des Stipendiums ist gemäß Nummer 4.8 dieser Richtlinie nicht zulässig. Auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten kann das Stipendium für die Zeit des Bezugs von Elterngeld um bis zu zwölf Monate unterbrochen werden. Der Auszahlungszeitraum nach der Unterbrechung darf nicht über die Laufzeit der Richtlinie hinausgehen.“

e) Die bisherige Nummer „5.6“ wird Nummer „5.8“

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.1 werden nach den Wörtern „in das Handelsregister“ die Wörter „bei der bewilligenden Stelle“ eingefügt.

b) In Nummer 6.2 Satz 6 Buchstabe a wird das Wort „Unterschriebenes“ gestrichen.

c) In Nummer 6.4 Satz 2 wird die Angabe „5.6“ durch die Angabe „5.8“ ersetzt.

d) Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Gründerstipendiums“ durch das Wort „Gründungsstipendiums“ sowie die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

e) Nummer 6.8. wird wie folgt gefasst:

„Spätestens drei Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums ist bei der Bewilligungsstelle der Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht, der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und im Falle der Förderung nach der Gründung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive enthält, ein Bestätigungsschreiben des Coaches über das ordnungsgemäß durchgeführte Coaching und eine Bestätigung der Stipendiatin oder des Stipendiaten, dass die gewährten Mittel für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden. Es sind die aktuellen Vorlagen der bewilligenden Stelle zu verwenden.“

f) In Nummer 6.9 wird die Angabe „500 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.

7. In Nummer 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Projektfortschritt“ die Wörter „, Konflikten im Team oder wenn ein Termin mit dem Coach unentschuldigt versäumt wurde,“ sowie nach den Wörtern „kann der Coach“ die Wörter „oder die bewilligende Stelle“ eingefügt.

8. In Nummer 9 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

9. In der Anlage wird in der Überschrift die Angabe „Gründerstipendium. NRW“ durch die Angabe „Gründungsstipendium. NRW“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. August 2023

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Meike  R a b a n u s

- MBl. NRW. 2023 S. 1000