Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 37 vom 14.9.2023 Seite 1007 bis 1044

Änderung der „Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe KMU Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der „Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe KMU Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“

702

Änderung der
„Billigkeitsrichtlinie
Härtefallhilfe KMU Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen“


Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 22. Mai 2023

1
Die „Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe KMU Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 9. März 2023 (MBl. NRW. S. 406) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 4 wird nach dem Wort „Für“ das Wort „viele“ gestrichen.

2. In Nummer 2.5 Satz 2 wird das Wort „Antragsstellung“ durch „Antragstellung“ ersetzt.

3. Nummer 3.6 wird wie folgt gefasst:

3.6
Kumulierung und Verhältnis zu anderen Zuschüssen

Eine Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie kann mit anderen Zuschussprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Zuschussprogramme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Mittel die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen.

Leistungen aus anderen gleichartigen Energiehilfen des Bundes und der Länder werden auf die Billigkeitsleistung angerechnet, soweit sich die Zeiträume überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter beziehungsweise erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei der Beantragung der Billigkeitsleistung.

Es gelten die Kumulierungsvorschriften der Mitteilung der Kommission vom 09. März 2023, C(2023) 1711, Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3) und der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Überkompensation ist ausgeschlossen.“

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1.4.4. wird Nummer 4.1.4.3.

b) Nummer 4.2. wird wie folgt gefasst:

4.2
Härtefall 2022 – nicht-leitungsgebundene Energieträger

4.2.1
Art und Gegenstand der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung für nicht-leitungsgebundene Energieträger wird als Zuschuss für das Jahr 2022 gemäß Nummer 4.1.3 gewährt. Nicht-leitungsgebundene Energieträger sind Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.Der Entlastungszeitraum für nicht-leitungsgebundene Energieträger ist der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022.

Der Entlastungsbetrag für nicht-leitungsgebundene Energieträger ist die nach Nummer 4.2.3.1 zu berechnende Billigkeitsleistung.

4.2.2
Leistungsvoraussetzungen

Ein Härtefall wird angenommen, wenn der Preis für nicht-leitungsgebundene Energieträger des jeweiligen KMU im Entlastungszeitraum mehr als doppelt so hoch wie der Referenzpreis gemäß Nummer 4.2.3.2 war. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den beziehungsweise die jeweils beantragten Energieträger.

Es können nur Anschaffungen nicht-leitungsgebundener Energieträger bezuschusst werden, die für den Betrieb der Betriebsstätte energetisch genutzt werden.

Zusätzlich zu den Regelungen aus Nummer 3.3. sind nicht antragsberechtigt:

a) KMU, die die Feuerstätte(n) nicht überwiegend für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nutzen.

b) Vermieterinnen und Vermieter, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Datum der Lieferung wie auf der zum Nachweis eingereichten Rechnung angegeben. Ergänzend ist es möglich, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern der/die Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht-leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.

4.2.3
Bemessungsgrundlage

4.2.3.1
Berechnungsformel

Die Billigkeitsleistung je nicht-leitungsgebundenem Energieträger errechnet sich nach folgender Berechnungsformel (wobei nur positive Beträge weitere Berücksichtigung finden):

Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den jeweiligen nicht-leitungsgebundenen Energieträger, einschließlich Nebenkosten (zum Beispiel Lieferkosten, CO2-Abgaben). Die Bestellmenge ist die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene, von dem jeweiligen nicht-leitungsgebundenen Energieträger gelieferte Menge. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Für den Fall, dass im Entlastungszeitraum nach Nummer 4.2.2 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, wird für die Definition von Entlastungszeitraum zum Zwecke der Berechnung ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.

Im Falle mehrerer Rechnungen im Entlastungszeitraum ist der Entlastungsbetrag für jede Rechnung einzeln zu ermitteln.

Im Falle von Kosten für mehrere nicht-leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum ergibt sich der Entlastungsbetrag aus der Summe der Entlastungsbeträge nach der Berechnungsformel je nicht-leitungsgebundenem Energieträger.

Der jeweilige Entlastungsbetrag wird um die Umsatzsteuer reduziert, sofern diese als Vorsteuer gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, geltend gemacht werden kann.

4.2.3.2
Referenzpreis

Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht-leitungsgebundenen Energieträger 2021. Dieser Referenzpreis wird für die Zwecke der Härtefallhilfen für die aufgeführten Energieträger wie folgt festgesetzt:

a) Heizöl: 71 Cent/Liter

b) Flüssiggas: 57 Cent/Liter

c) Holzpellets: 24 Cent/kg

d) Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg

e) Holzbriketts: 28 Cent/kg

f) Scheitholz: 85 Euro/Raummeter

g) Kohle/Koks: 36 Cent/kg

Diese Preise sind Bruttopreise (insbesondere einschließlich Umsatzsteuer und CO2-Abgabe, sofern relevant).

4.2.4
Verfahren

4.2.4.1
Antragsfrist und Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 30. September 2023 auf Basis des Antrags und der Antragsanlagen, die auf der Internetseite der NRW.BANK abrufbar sind, zu stellen (Antragsfrist). Der Antrag von verbundenen Unternehmen ist von der Hauptgesellschaft für den Verbund zu stellen. Bei mehreren Rechnungen für die Feuerstätte(n) im Entlastungszeitraum dürfen KMU nur einen Antrag stellen. Werden für ein KMU mehrere Feuerstätten betrieben, darf für alle diese Feuerstätten ebenfalls nur ein Antrag gestellt werden. Die erforderlichen Nachweise und antragsbegründenden Unterlagen sind von den Antragstellenden beizufügen.

4.2.4.2
Antragsbegründende Unterlagen

Das antragstellende KMU beantragt die Härtefallhilfen in einem gemeinsamen Antrag für den gesamten Entlastungszeitraum. Mehrere Anträge sind nicht zugelassen. Dies gilt auch, wenn es mehrere Feuerstätten betreibt, unabhängig davon, ob diese mit demselben oder verschiedenen nicht-leitungsgebundenen Energieträgern betrieben werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Nachweise beizufügen:

a) Antragsformular,

b) Legitimationsnachweise: Ausweiskopie, PostIdent- oder vergleichbare Verfahren,

c) Nachweis zum Vorhandensein einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit im Haupterwerb.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch folgenden Unterlagen erbracht werden:

aa) Nachweis einer Kammermitgliedschaft oder ein vergleichbarer Nachweis über das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit oder

bb) Unternehmens-Nutzerkonto auf Basis der Elster-Technologie oder

cc) Gewerbeschein.

d) Bei Unternehmensverbund: Anlage „Unternehmensverbund NLE“,

e) Anlage „Ermittlung Entlastungsbetrag NLE“

f) Bestellungen bzw. Rechnungen aus dem Entlastungszeitraum,

g) für den Fall, dass für die angefallenen Mehrkosten im Entlastungszeitraum nach Nummer 4.2.2 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, geeigneter Nachweis für Bestelldatum,

h) Kontoauszüge und/oder Belege der Zahlung(en),

i) Subventionserhebliche Eigenerklärung im Antragsformular, dass der Energieträger für den Betrieb der Betriebsstätte energetisch genutzt wird,

j) Subventionserhebliche Eigenerklärung im Antragsformular, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, vorsteuerabzugsberechtigt ist.

k) Erklärung zum Verzicht auf Auszahlung von Boni und Dividenden gemäß § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) und § 37a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512),

l) Erklärung über sämtliche dem Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährten Beihilfen, sowie über sämtliche auf Grundlage anderer Regelungen gewährten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten,

m) Subventionserhebliche Eigenerklärung im Antragsformular, ob ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Nummer 2.2 vorliegt, sowie über die Eigenschaft des antragstellenden Unternehmens als „Hauptgesellschaft“ des Verbundes nach Nummer 2.2. Alternativ kann eine formlose Bestätigung eines prüfenden Dritten im Sinne der Nummer 2.5 eingeholt werden. Diese ist bei einer beantragten Billigkeitsleistung von mindestens 100 000 Euro obligatorisch.

4.2.4.3
Auszahlung

Die Billigkeitsleistung soll ohne weitere Mittelanforderung spätestens eine Woche nach Erlass des Bewilligungsbescheides angewiesen werden. Die Auszahlung erfolgt bei verbundenen Unternehmen an die jeweils antragstellende Hauptgesellschaft. Für Zwecke der Auszahlung haben die Antragstellenden im Antragsformular die IBAN einer bei dem für sie zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung anzugeben.“

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden nach dem Wort „Näheres“ die Wörter „zum Verfahren“ eingefügt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „Ein Antrag“ durch das Wort „Anträge“ ersetzt und die Wörter „ist zu einem späteren Zeitpunkt möglich“ durch die Wörter „können bis zum 30. September 2023 auf Basis des Antrags und der Antragsanlagen vorgelegt werden“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 24. Mai 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 1008