Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 26.9.2023 Seite 1045 bis 1074

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 3
 

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen

7861

Änderung der
Richtlinien zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen

Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.11.03 – 001002

Vom 4. September 2023

1
Die Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1003) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe i wird aufgehoben.

b) Buchstabe j wird Buchstabe i.

2. In Nummer 4.1.2 wird das Wort „zu“ durch das Wort „ab“ ersetzt.

3. In Nummer 8.2.1 Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ ein Komma und die Wörter „von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptfrucht,“ eingefügt.

4. Nummer 9.4.1 Satz 3 wird aufgehoben.

5. Nach Nummer 10.2.1 wird folgende Nummer 10.2.2 eingefügt:

10.2.2
Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang von Oberflächengewässern ist die Anlage von Erosionsschutzstreifen nicht zuwendungsfähig.“

6. Nummer 10.4.1 Satz 3 wird aufgehoben.

7. In Nummer 11.2.7 Satz 3 und Nummer 11.2.9 wird jeweils die Angabe „1. September“ durch die Angabe „15. August“ ersetzt.

8. Nummer 12.3.1 Satz 2 wird aufgehoben.

9. Nummer 13.5.1 Satz 2 wird aufgehoben.

10. Nach Nummer 14.1.5 wird folgende Nummer 14.1.6 eingefügt:

14.1.6
Ist der Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen nach den Nummern 9 bis 13 gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so sind die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.“

11. Der Nummer 14.4.2 Satz 2 werden folgende Wörter angefügt:

„sowie das zu deren Umsetzung erlassene GAP-Konditionalitäten-Gesetz und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung“.

12. In Nummer 14.5 werden die Wörter „Landbau, den“ durch die Wörter „Landbau und den“ ersetzt und die Wörter „und der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“)“ gestrichen.

13. In Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Saatgutmischungen zur Anlage von Buntbrachen (Gewichts-Prozent)

14. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.

15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Erläuterungen“ werden jeweils die Wörter „“bzw. Erschwernisausgleich“ gestrichen.

b) Die Zeile „Ausgl. Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ wird gestrichen.

c) In Spalte 1 wird die Angabe „Öko-Regelungen b“ durch die Angabe „Öko-Regelungen gem. § 20 GAPDZG“ ersetzt

d) Die Fußnoten a und b werden aufgehoben.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 1049