Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 26.9.2023 Seite 1045 bis 1074

Bekanntgabe von Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung (41. BImSchV) und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen
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Bekanntgabe von Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung (41. BImSchV) und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen

III.

Bekanntgabe von Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in
Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung (41. BImSchV) und
weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 23. Juni 2023

Entscheidung

In Nordrhein-Westfalen können neben den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV, § 18 Absatz 2 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 7 der 2. BImSchV, § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV, § 14 der 13. BImSchV, § 10 der 17. BImSchV, §§ 10 in Verbindung m. 11 Absatz 1 Nummer 3 der 17. BImSchV, § 13 der 17. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV oder Nummer 5.3.3 TA Luft bekannt gegebenen Stellen auch die nicht von Nordrhein-Westfalen, aber von anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach § 29b BImSchG durchführen. Alle bekannt gegebenen Stellen, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind, haben die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 der 41. BImSchV zu beachtenden nordrhein-westfälischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse und qualitätssichernde Maßnahmen unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einzuhalten.

Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des jeweiligen Sitzlandes.

1
Nebenbestimmungen

Spätestens vier Wochen (Posteingang) vor der erstmaligen Ausführung eines Ermittlungsauftrags in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG sind folgende Unterlagen in elektronischer Form an notifizierung@lanuv.nrw.de mit Aktenzeichen: FB 44 oder auf dem Postweg zu übersenden:

a) Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) der Stelle unter Angabe der jeweiligen Funktionszuweisung

b) Dokumentation des Qualitätsmanagement-Systems (DIN EN 17025).

1.2

Beauftragte des LANUV und der für die Anlagenüberwachung nach BImSchG zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen gemäß dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid in NRW teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen.

1.3

Es ist ein Messplan für die Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen sowie zur Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen sachgerecht zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde zu übermitteln. Dem LANUV ist der Messtermin rechtzeitig, das heißt mindestens 8 Tage vor Durchführung der Messung, unter Verwendung der vorgegebenen Vorlage unter:

https://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/emissionsueberwachung/notifizierung-nach-29b-bimschg/dokumente-zum-download an notifizierung@lanuv.nrw.de mitzuteilen.

Eine möglicherweise von der Überwachungsbehörde verlangte Vorlage und/oder Abstimmung des Messplans bleibt davon unberührt. Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern vorgenannter Behörden an der Messung möglich ist.

1.4

Ermittlungen luftverunreinigender Stoffe gemäß § 29b BImSchG sind zur Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle auszuführen. Eine aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten geplante Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Einzelfall möglich und bereits im Messplan sowie in der Terminmitteilung anzuzeigen und zu begründen.

1.5

Berichte über die durchgeführten Ermittlungen von Luftverunreinigungen sind entsprechend den nachstehenden Musterberichten zu erstellen:

a) Musterbericht über Emissionsmessungen (VDI 4220 Blatt 2 (November 2018), Anhänge A -C),

b) Musterbericht über die Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus automatischer Messeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen (VDI 3950 Blatt 2 (April 2020), Anhang B),

c) Musterbericht über die Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen (VDI 3950 Blatt 2 (April 2020), Anhang A).

1.6

Die Stelle hat Aktivitäten und Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten im Sinne des § 5 der 41. BImSchV zu unterlassen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität in Frage stellen.

1.7

Bis zum 31.03. eines jeden Jahres sind dem LANUV unter Verwendung der Vorlage unter:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

alle Ermittlungen mitzuteilen, welche in Nordrhein-Westfalen im Vorjahr im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG durchgeführt worden sind. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Auf Verlangen sind dem LANUV alle erforderlichen Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen in NRW vorzulegen.

1.8

Die aufgabenspezifische Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems (zum Beispiel Prozesse und Aufzeichnungen) sind am Durchführungs­ort der jeweiligen Ermittlung vorzuhalten und auf Verlangen Beauftragten des LANUV oder der Überwachungsbehörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

2
Verstöße und nachträgliche Nebenbestimmungen

Diese Nebenbestimmungen präzisieren und ergänzen die Pflichten bekanntgegebener Stellen gemäß Abschnitt 4 der 41. BImSchV. Ihre Nichtbeachtung kann gemäß § 18 Absatz1 der 41. BImSchV zu einer Überprüfung des weiteren Vorliegens der Bekanntgabevoraussetzungen durch die zuständige Behörde der bekannt gegebenen Stelle führen. In jedem Fall erfolgt eine Mitteilung durch das LANUV an die zuständige Behörde über die Nichtbeachtung dieser Nebenbestimmungen.

2.2
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

3
Wirksamwerden und Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, Teil III und auf der Internetseite des LANUV NRW als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachrichtliche Bekanntmachung erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa):

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/LaenderspezRegelung?bundesland=NW&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Änderungen dieser Allgemeinverfügung werden in gleicher Weise bekannt gegeben.

4
Begründung:

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG und den Erlass von landesspezifischen Vorschriften nach § 16 Absatz4 Nummer 2 der 41. BImSchV zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ermächtigungsgrundlage für die Neben­bestimmungen nach Abschnitt II ist § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG NRW in Verbindung mit § 29b Absatz 3 BImSchG und § 16 Absatz4 Nummer 2 der 41. BImSchV.

5
Hinweise

Hinweise zu den in der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Ermittlungstätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen zu beachtenden Verfahrensweisen und technischen Normen können den Fachinformationen des LANUV entnommen werden: https://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/emissionsueberwachung/notifizierung-nach-29b-bimschg.

6
Rechtsgrundlagen

a) BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 08. April 2019 (BGBl. I S.432)

b) 41.BImSchV – Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, ber. S. 3756) zuletzt geändert durch Art. 60 G vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 638)

c) TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. 2021 Nummer 48-54, S. 1050)

d) VwVfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861)

e) ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 1. Juni 2019

7
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

a) 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg,

b) 59821 Arnsberg Jägerstrasse 1 für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,

c) 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für das Gebiet der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel,

d) 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna sowie alle bekannt gegeben Stellen, die ihren Sitz außerhalb von NRW haben,

e) 50667 Köln, Appellhofplatz für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

f) 32389 Minden, Königswall 8 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

g) 48147 Münster, Piusallee 38 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf,

Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Im Auftrag

Angelika Notthoff

- MBl. NRW. 2023 S. 1064