Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 26.9.2023 Seite 1045 bis 1074

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Hammerskins Deutschland“
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Hammerskins Deutschland“

III.

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins „Hammerskins Deutschland“

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 22.57.07.12

Vom 19. September 2023

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende

Verfügung

1. Der Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“, „Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ (folgend: regionale Chapter) und seine Teilorganisation „Crew 38“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, laufen nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2. Der Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seine Teilorganisation „Crew 38“ sind verboten und werden aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

4. Es ist verboten, Kennzeichen der „Hammerskins Deutschland" einschließlich seiner regionalen Chapter und ihrer Teilorganisation „Crew 38“ sowie das analog verwendete Kennzeichen der „Hammerskin Nation“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des Schriftzuges „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ oder „HS“, „HSN“, „HSD“ sowie „C38“ einzeln oder in Verbindung mit dem als Marken- und Erkennungszeichen verwendeten Logo zweier gekreuzter Zimmermannshämmer vor einem Zahnrad, in einigen Ausführungen vor einem Schild in den Farben Schwarz, Weiß und Rot gehalten. Gleiches gilt auch für das von der „Hammerskin Deutschland“ verwandten Logo der „Hammerskin Nation“.

5. Das Vermögen des Vereins „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Insbesondere wird der im Eigentum von Herrn Robert Kiefer befindliche Grundbesitz „Hate Bar“, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, Blatt 5076 der Gemarkung 12, Flurstück 1/109, Betriebsfläche Dieselstraße und Flurstück 1/110, Betriebsfläche Siemensstraße, beschlagnahmt und eingezogen.

6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Hammerskins Deutschland“, seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.

7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hammerskins Deutschland“ einschließlich seiner regionalen Chapter und seiner Teilorganisation „Crew 38“ deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.

Düsseldorf, den 19. September 2023

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

B a c h e t z k y - K n u s t

- MBl. NRW. 2023 S. 1066