Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 26.9.2023 Seite 1045 bis 1074

Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung Nordrhein- Westfalen
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Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung Nordrhein- Westfalen

III.

Entschädigung der Mitglieder des
Landesausschusses für Berufsbildung Nordrhein- Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 91.11.06-2023-0010377

Vom 1. Juli 2023

Aufgrund des § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), der zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, setzt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse wie folgt fest:

1
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse erhalten unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsmandates nach näherer Bestimmung der Nummern 2 bis 7 dieser Regelung Sitzungsgeld und Fahrkostenerstattung.

2
Sitzungsgeld

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse wird für die Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro gewährt. Bedienstete der Landesverwaltung haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

3
Fahrkostenerstattung

3.1
Aus Anlass von Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse werden für die An- und Abfahrt zum Sitzungsort Fahrtkosten, zuzüglich Parkgebühren, nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1376), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968) geändert worden ist, gewährt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend.

3.2
Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet. Bei der Buchung von Fahrkarten sind Verbundtarife, Länder-Tickets, deutschlandweit gültige Nahverkehrstickets sowie verfügbare Fahrpreisermäßigungen möglichst zu berücksichtigen.

3.3
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung beizufügen.

3.4
Parkgebühren müssen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs bei einem Betrag von mehr als 10 Euro pro Tag begründet werden. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung beizufügen.

3.5
Bedienstete der Landesverwaltung erhalten ebenso auf Antrag eine Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen nach Maßgabe der entsprechenden Regelung zur Reisekostenvergütung im Landesreisekostengesetz.

4
Entschädigung für Sachverständige beziehungsweise Mitglieder der Unterausschüsse, die nicht Mitglied im Landesausschuss für Berufsbildung NRW sind

Sachverständige und Mitglieder der Unterausschüsse, die nicht Mitglied im Landesausschuss für Berufsbildung NRW sind, erhalten in den Fällen der § 4 Absatz 4 sowie § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007 für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsmandates Entschädigungen nach Maßgabe der Nummern 2 bis 3.5.

5
Geltendmachung und Auszahlung

5.1
Anträge auf Entschädigung sind an die Geschäftsstelle des Landesausschusses für Berufsbildung NRW beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu richten. Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Sitzung zu stellen (Ausschlussfrist).

5.2
Jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller wird zum Jahresbeginn auf Antrag eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für Einkommensteuerzwecke ausgestellt.

6
Landesreisekostengesetz

Im Übrigen ist das Landesreiskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

- MBl. NRW. 2023 S. 1072