Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 39 vom 5.10.2023 Seite 1075 bis 1116

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen, vertreten durch Frau Ministerin Josefine Paul, für diese handelnd die Leiterin der Abteilung Familie, LSBTIQ* – im Folgenden: Land NRW – und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – , vertreten durch den Vorstand – im Folgenden: L-Bank –
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen, vertreten durch Frau Ministerin Josefine Paul, für diese handelnd die Leiterin der Abteilung Familie, LSBTIQ* – im Folgenden: Land NRW – und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – , vertreten durch den Vorstand – im Folgenden: L-Bank –

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Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch Frau Ministerin Josefine Paul,
für diese handelnd die Leiterin der Abteilung Familie, LSBTIQ*
– im Folgenden: Land NRW –
und der
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – ,
vertreten durch den Vorstand
– im Folgenden: L-Bank –

gemeinsam im Folgenden "Partner" genannt

über die Nutzung des von der
L-Bank entwickelten Online-Antrags auf
Elterngeld
in Nordrhein-Westfalen

§ 1 Leistungen der L-Bank

(1) Die Partner schließen diese Vereinbarung mit dem Ziel, den von der L-Bank entwickelten Online-Dienst Elterngeld Online (im Folgenden "Online-Dienst" genannt) für Antragstellende aus Nordrhein-Westfalen nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck strebt die L-Bank eine Vereinbarung mit Komm.ONE an, wonach Komm.ONE den Online-Dienst über eine Einzelkooperationsvereinbarung auf der Basis der Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zur Sicherstellung von digitalen und medienbruchfreien Verwaltungsleistungen gegenüber Bürger*innen und Unternehmen vom 20. Oktober 2021 bis auf Weiteres an d-NRW und die über d-NRW angeschlossenen Kommunen zur Nachnutzung bereitstellt. Die L-Bank erteilt Komm.ONE die hierfür notwendigen Erlaubnisse und erbringt die notwendigen Mitwirkungsleistungen.

(2) Die L-Bank trägt alles von ihrer Seite Erforderliche dazu bei, dass der Online-Dienst spätestens am 31.05.2023 von Komm.ONE an d-NRW und die über d-NRW angeschlossenen Kommunen zur Nachnutzung bereitgestellt werden kann und zu diesem Zeitpunkt folgende Anforderungen erfüllt:

- Der Online-Dienst entspricht der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung.

- Der Online-Dienst ist für Antragstellende mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen über den OZG-Hub erreichbar.

- Das Nutzerkonto Bund ist in den Online-Dienst eingebunden und ermöglicht den Log-in.

- Die Antragsdaten werden dem vom Land NRW benannten Dienstleister elektronisch übergeben.

(3) Die L-Bank trägt alles von ihrer Seite Erforderliche dazu bei, dass der Online-Dienst spätestens am 31.10.2023 den Reifegrad 3 im Sinne des OZG-Reifegradmodells des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat erreicht. Dies umfasst insbesondere folgende Funktionalitäten des Online-Dienstes:

- Alle erforderlichen Nachweise sowie weitere Dokumente können elektronisch übermittelt werden.

- Eine Authentifizierung mittels eines elektronischen Identitätsnachweis (z.B. eID) gegenüber dem Nutzerkonto Bund ist möglich und führt zu einer schriftformersetzenden Wirkung für die Antragstellung.

- Beachtung der Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik nach BITV 2.0

- Umsetzung aller Sicherheitsmaßnahmen für Anwendungen mit hohem bzw. sehr hohem Schutzbedarf (BSI-Standard 200-3).

Ausgenommen ist die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die vom Land NRW selbstständig umzusetzen ist.

(4) Die L-Bank ist verpflichtet, den Online-Dienst an Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen auf Bundesebene anzupassen, die die Nutzbarkeit des Online-Dienstes für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinflussen. Hierdurch stellt sie sicher, dass Komm.ONE seine entsprechende Verpflichtung gegenüber d-NRW und den über d-NRW angeschlossenen Kommunen erfüllen kann.

§ 2 Leistungen des Landes NRW

(1) Das Land NRW gibt gegenüber der L-Bank, der Komm.ONE und allen Dritten alle Erklärungen ab bzw. nimmt alle Handlungen vor, die erforderlich und geeignet sind, damit die L-Bank ihre Verpflichtungen aus § 1 erfüllen kann. Das Land NRW wird insbesondere die folgende Unterstützungsleistung erbringen: Das Land NRW beteiligt sich frühzeitig an den für eine Freigabe des Online-Dienstes zur Nutzung für Antragstellende aus Nordrhein-Westfalen notwendigen Tests.

(2) Die Kostenbeteiligung des Landes NRW und das Abrechnungsverfahren ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Vereinbarung.

§ 3 Fachliche Zusammenarbeit

Vor wesentlichen Änderungen des Online-Dienstes in fachlicher und technischer Hinsicht informiert die L-Bank das für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständige Ressort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in gemeinsamen Besprechungen, zu denen die L-Bank halbjährlich und zusätzlich bei Bedarf einlädt. Zu wesentlichen fachlichen und technischen Änderungen streben die Partner einen fairen Ausgleich der Interessen an. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die L-Bank als Inhaberin der Rechte am Online-Dienst im Benehmen mit dem für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Ressort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Technische Änderungen, die die Nutzbarkeit des Online-Dienstes für die über d-NRW angeschlossenen Kommunen einschränken, erfordern jedoch die Zustimmung dieses Ressorts.

§ 4 Haftung

(1) Die Partner haften untereinander, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, wie folgt:

- unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;

- für einfache Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden;

- im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

- für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder ähnliche Schäden nur, sofern diese Schäden durch eine vorsätzliche Handlung oder durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht verursacht wurden.

(2) Die Haftung der Partner untereinander ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Soweit die Partner im Rahmen dieser Vereinbarung einander Empfehlungen und Ratschläge geben, gelten diese als ohne jegliche Gewährleistung oder Haftung erteilt (unverbindliche Beiträge), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Keiner der Partner hat einen Anspruch auf Schadensersatz oder einen sonstigen Haftungsanspruch gegen einen anderen Partner aufgrund unverbindlicher Beiträge.

(4) Soweit die Haftung nach diesem Paragrafen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Partner.

(5) Keiner der Partner haftet für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Kooperation im Geschäftsbereich eines anderen Partners entstehen.

(6) Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Partner nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Änderungen der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann nur durch eine schriftliche Vertragsänderung geändert werden, der beide Partner zustimmen müssen.

§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie durch beide Partner unterzeichnet worden ist.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Land NRW übernimmt Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch den Landtag Nordrhein-Westfalen. Das Land NRW unterrichtet die L-Bank unverzüglich schriftlich, falls die erforderlichen Mittel nicht oder nicht in voller Höhe bereitgestellt werden. Erfolgt diese Bereitstellung nicht, scheidet das Land NRW mit Wirkung ab dem Ende des vorhergehenden Haushaltsjahres automatisch aus der Vereinbarung aus. Bereits entstandene Forderungen gegen das Land NRW aus oder im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt.

(3) Jeder Partner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem jeweils anderen Partner zu erklären.

§ 7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der intendierten Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinbarungspartner mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

Düsseldorf, den 6. Juni 2023

Für das Land NRW:


Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,

Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dagmar  F r i e d r i c h

Karlsruhe, den 5. Juli 2023

Für die L-Bank:


Landeskreditbank
Baden-Württemberg

– Förderbank –

Cordula  B r ä u n i n g e r

Philipp  K o b e r

- MBl. NRW. 2023 S. 1076