Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 40 vom 16.10.2023 Seite 1117 bis 1156

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen

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Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau
von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen
oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 12. September 2023

1

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur sowie für den Erwerb von sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen in Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2023 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 7 wird folgende Nummer 7.6 ergänzt:

7.6
Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist beträgt sechs Jahre.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die nach Nummer 2.1 geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist.“

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die nach Nummer 2.2 geförderte Wasserstofftankinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass ein nach Nummer 2.3 erworbenes Fahrzeug für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist.

Abweichend von Satz 1 beträgt im Falle des Leasings von Fahrzeugen nach Nummer 2.3 die Zweckbindungsfrist mindestens 24 Monate.“

2. Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

„Natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und Gemeindeverbände sind grundsätzlich berechtigt, eine Zuwendung zu beantragen. Davon ausgenommen sind Privatpersonen, der Bund und die Bundesländer.“

4. In Nummer 5.1 werden Satz 3 bis 6 aufgehoben.

5. Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.2.1 eingefügt:

5.2.1
Allgemeines

Bemessen am Gesamtvolumen der einzelnen Förderaufrufe, die auf Grundlage dieser Richtlinie durchgeführt werden, dürfen maximal 40 Prozent der Mittel des jeweiligen Aufrufs an eine oder einen Antragstellenden vergeben werden. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 2.“

6. Die bisherige Nummer 5.2.1 wird Nummer 5.2.2 wird wie folgt gefasst:

5.2.2
Höhe der Zuwendungen für Ladeinfrastruktur

Für den Fördergegenstand der Nummer 2.1 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 36a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe sb der AGVO. Die Förderung von Ladeinfrastruktur darf maximal 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben betragen, bei Regelungen darf eine durchschnittliche jährliche Mittelausstattung von bis zu 300 Millionen Euro vorgesehen werden.

Die Förderquote für Ladepunkte beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15 000 Euro je Ladepunkt. Die Förderhöchstgrenze erhöht sich bei Ladeeinrichtungen mit integriertem Pufferspeicher auf 50 000 Euro je Ladepunkt. Die Förderquote für den zugehörigen Stromnetzanschluss beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 10 000 Euro. Die Förderhöchstgrenze erhöht sich bei Anschluss an das Mittelspannungsnetz, Einbindung externer Pufferspeicher oder der Kombination aus externem Pufferspeicher und einem Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsanschluss auf 100 000 Euro.

Für die Berechnung der Förderintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Förderintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.“

7. Die bisherige Nummer 5.2.2 wird Nummer 5.2.3 und wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Es werden maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, höchstens jedoch 4 Millionen Euro je Wasserstofftankinfrastruktur.“

b) Satz 4 wird aufgehoben.

c) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Mehrwertsteuer“ die Wörter „, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist,“ und nach dem Wort „wird“ das Wort „jedoch“ eingefügt.

8. Die bisherige Nummer 5.2.3 wird Nummer 5.2.4 und wie folgt gefasst:

5.2.4
Höhe der Zuwendungen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und
die Nachrüstung von Fahrzeugen

Für diesen Fördergegenstand der Nummer 2.3 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 36b der AGVO.

Es werden maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, höchstens jedoch 8 000 Euro je Personenkraftfahrzeug oder leichtem Nutzfahrzeug und höchstens 400 000 Euro je schwerem Nutzfahrzeug.

Für die Berechnung der Förderintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Förderintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.“

9. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Förderaufrufen“ die Wörter „zu den unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenständen“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „die jeweiligen Förderhöchstsätze,“ gestrichen.

10. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf das Verhältnis von Zuwendungen pro Gesamtladeleistung 1 300 Euro pro Kilowatt Ladeleistung, das Verhältnis von Zuwendungen pro täglicher Betankungskapazität der Wasserstofftankinfrastruktur 10 000 Euro pro Kilogramm Wasserstoff und die Zuwendungen 8 000 Euro je Personenkraftfahrzeug oder leichtem Nutzfahrzeug sowie 400 000 Euro je schwerem Nutzfahrzeug nicht überschreiten.“

b) Der neue Satz 7 und wie folgt gefasst:

„Die übrige Gewichtung erfolgt unter Berücksichtigung des Förderfokus, den technischen Entwicklungen, der Marktentwicklung sowie der Fördernachfrage nach den Vorgaben im jeweiligen Förderaufruf.“

11. In Nummer 7.5 Satz 1 werden die Wörter „im Allgemeinen“ gestrichen.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 1140