Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 44 vom 14.11.2023 Seite 1279 bis 1300
Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Innenrevisionen) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Innenrevisionen)
20020
Richtlinie
für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im
Geschäftsbereich
des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
(Richtlinie Innenrevisionen)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 30. Oktober 2023
1
Geltungsbereich
Diese
Richtlinie gilt für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung,
im Folgenden Innenrevisionen,
a) im für Inneres zuständigen Ministerium und
b) in den dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten
Behörden und Einrichtungen.
Soweit Aufgaben der Innenrevision mit korruptionspräventiver Zielsetzung
anderen Organisationseinheiten zugewiesen sind, gilt diese Richtlinie für diese
Organisationseinheiten entsprechend.
2
Innenrevision
2.1
Aufgaben, Aufgabenschwerpunkt
Unter dem Aspekt der Korruptionsprävention unterstützen und beraten die Innenrevisionen die Dienstaufsicht, die Fachaufsicht sowie die einzelnen Organisationseinheiten ihrer Behörden oder Einrichtungen, ohne deren jeweilige originäre Aufgaben zu übernehmen. Die Innenrevisionen sollen korruptiven Sachverhalten durch Prüfungen und Schwachstellenanalysen der Ablauforganisation in korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sowie durch Mithilfe bei der Umsetzung personalbezogener korruptionspräventiver Maßnahmen und Konzepte vorbeugen. Sie sollen vorschriftswidriges Handeln oder Unterlassen aufdecken und bei begründetem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung der betreffenden öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, unter Hinweis auf die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bestehende Verpflichtung empfehlen, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Richtet sich der Anfangsverdacht der Innenrevision gegen die durch § 3 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes verpflichtete Person, ergeht die Empfehlung nach Satz 3 an die Behörde, die gemäß § 12 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, die Dienstaufsicht führt.
2.1.1
Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums
Zu
den Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums
gehören:
a) Revisionstätigkeit in dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie in den
diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ohne eigene
Innenrevision oder entsprechende Organisationseinheiten mit
korruptionspräventiver Zielsetzung,
b) die Information der Behördenleitung und der betroffenen Abteilungsleitungen
über im Rahmen von Prüfungen im Ministerium festgestellte Möglichkeiten zur
Optimierung der Korruptionsprävention,
c) die Information der Fachaufsicht über im Rahmen von Prüfungen in deren
nachgeordnetem Bereich festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der
Korruptionsprävention,
d) die Ausübung der Fachaufsicht im Geschäftsbereich über die Innenrevisionen
sowie über die entsprechenden Organisationseinheiten hinsichtlich der Aufgabe
Korruptionsprävention,
e) die Sichtung, Auswertung und Aufbereitung von Prüfberichten des
Geschäftsbereiches sowie sonstiger privater und öffentlicher Prüfinstitutionen,
f) die Mitwirkung bei der Lösung von für die Korruptionsprävention im
Geschäftsbereich relevanten Organisations- und Rechtsfragen und der Erarbeitung
entsprechender Dienstvorschriften und sonstiger Regelungen,
g) die Abstimmung ressortübergreifender Maßnahmen,
h) die Abstimmung bundeseinheitlicher Maßnahmen und
i) die Ausübung der Funktion einer zentralen Anlaufstelle für jeden innerhalb
und außerhalb der Verwaltung für die Entgegennahme von Eingaben und Hinweisen.
2.1.2
Aufgaben der dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten
Innenrevisionen
Die
dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten Innenrevisionen haben
folgende Aufgaben:
a) die Revisionstätigkeit innerhalb der eigenen Behörde oder Einrichtung sowie
in den ihr nachgeordneten staatlichen Behörden und Einrichtungen,
b) die Information der Behörden- oder Einrichtungsleitung und der betroffenen
Abteilungsleitungen über im Rahmen von Prüfungen festgestellte Möglichkeiten
zur Optimierung der Korruptionsprävention,
c) die Mitwirkung bei der Lösung von für die Behörde oder Einrichtung
relevanten Organisations- und Rechtsfragen und der Erarbeitung entsprechender
Dienstvorschriften und sonstiger Regelungen und
d) die Bearbeitung von Eingaben und Hinweisen.
Ist die Innenrevision Gegenstand einer Prüfung, wird die Revisionstätigkeit
insoweit von einer anderen Innenrevision ausgeübt.
2.2
Stellung und Kompetenzen
2.2.1
Unabhängigkeit der Innenrevisionen
Die Innenrevisionen sind bei der Prüfung und Wertung von Sachverhalten unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums besitzt in allen Revisionsangelegenheiten ein unmittelbares schriftliches und mündliches Vortrags- und Vorlagerecht bei der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär. Die Innenrevisionen des Geschäftsbereichs besitzen ein solches Recht bei ihrer Behörden- oder Einrichtungsleitung.
2.2.2
Befugnisse im Rahmen der Revision
2.2.2.1
Akteneinsicht
Die Innenrevisionen haben das Recht, im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit Akten und elektronische Dateien einzusehen und Kopien anzufertigen. In Bezug auf Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren sind die Grenzen des § 84 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, zu beachten. Grundsätzlich sind die personenbezogenen Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller in den zu prüfenden Unterlagen zu schwärzen. Ausnahmsweise sind der Innenrevision ungeschwärzte Unterlagen zur Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien zugänglich zu machen, wenn der Zweck der Prüfung die Kenntnisnahme der personenbezogenen Daten erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen einer Sonderprüfung nach Nummer 5.2 geprüft werden soll, ob die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes für das Vorliegen einer Anzeigepflicht gegeben sind. Die Gründe für die Einsichtnahme in ungeschwärzte Unterlagen sind zu dokumentieren.
2.2.2.2
Kooperation und Unterrichtung
Die
Innenrevisionen haben weder polizeiliche noch staatsanwaltschaftliche
Befugnisse. Jedoch ist die erforderliche Unterstützung der Revisionstätigkeit
ebenso zu leisten wie erbetene Auskünfte zu erteilen sind.
Gegebenenfalls sind hierfür die Voraussetzungen gemäß der §§ 15 und 16 der VS-Anweisung
vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, zu
schaffen. Die Innenrevisionen haben gegenüber den Bediensteten der revidierten
Bereiche kein Weisungsrecht. Soweit erforderlich, geben die Innenrevisionen den
revidierten Behörden, Einrichtungen oder Organisationseinheiten Empfehlungen
zur Korruptionsprävention. Sie können sich von den revidierten Behörden,
Einrichtungen oder Organisationseinheiten über den Umgang mit ihren
Empfehlungen berichten lassen.
2.2.3
Unterstützung der Ermittlungsbehörden
2.2.3.1
Grundsätze der Unterstützung
Die Innenrevisionen bringen ihre Sachkenntnis in die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat auf deren Bitte hin ein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht eine Pflicht zur Auskunftserteilung. Der Polizei gegenüber besteht eine Auskunftspflicht, sofern die Polizei von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde oder Gefahr im Verzug besteht. Darüber hinaus hat die Polizei im Ermittlungsverfahren stets das Recht, um Auskunft zu ersuchen.
2.2.3.2
Grenzen der Pflicht zur Auskunftserteilung
Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Auskunftserteilung rechtliche Gründe entgegenstehen. Beispielsweise können sich solche Rechtsgründe aus dem Post- und Fernmeldegeheimnis, dem Sozialgeheimnis, dem Steuergeheimnis, Übermittlungsverboten gemäß § 19 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, des § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) oder einer entgegenstehenden Sperrerklärung gemäß § 96 der Strafprozeßordung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, ergeben. In tatsächlicher Hinsicht können Unzumutbarkeitsgesichtspunkte einer Auskunft entgegenstehen, wenn durch die Auskunftserteilung die Erfüllung eigener Aufgaben ernstlich gefährdet würde. Zumutbarer und nicht außerhalb jedem Verhältnis zur Bedeutung der Auskunft stehender Zeit- und Arbeitsaufwand ist zu leisten und kann einem Auskunftsverlangen nicht entgegengehalten werden.
2.3
Personalausstattung
Die Personalausstattung der Innenrevisionen hat sich am Zweck einer wirksamen Korruptionsprävention durch die Tätigkeit der Innenrevision zu orientieren. Grundsätzlich ist davon abzusehen, die in der Innenrevision beschäftigten Personen mit Aufgaben zu betrauen, die nicht im Rahmen der Innenrevision liegen. Erfolgt ausnahmsweise eine Übertragung innenrevisionsfremder Aufgaben an in der Innenrevision beschäftigte Personen, muss eine durchgängige Erledigung der Aufgaben der Innenrevision im notwendigen Umfang gewährleistet bleiben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass für Mitarbeitende in der Innenrevision eine Vertretungsregelung besteht, die eine Erledigung der Aufgaben der Innenrevision auch im Falle einer Abwesenheit sicherstellt.
3
Begriffsbestimmungen
3.1
Dienstaufsicht
Dienstaufsicht im Sinne dieser Richtlinie ist die personalrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtsträgerin oder des Amtsträgers im Innenverhältnis zu ihrem oder seinem Dienstherrn durch die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes.
3.2
Fachaufsicht
Unter Fachaufsicht im Sinne dieser Richtlinie sind die Überwachung der recht- und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung durch Vorgesetzte sowie durch die nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes aufsichtsführenden Behörden zu verstehen.
3.3
Behördenleitung, Einrichtungsleitung
Behörden- oder Einrichtungsleitung im Sinne dieser Richtlinie sind die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Vertreterin oder Vertreter im Sinne des Satzes 1 sind sowohl ständige Vertreterinnen und Vertreter als auch Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter.
3.4
Revisionsangelegenheiten
Revisionsangelegenheiten sind insbesondere die Prüfungsplanung, die Vorbereitung und Durchführung von - auch anlassbezogenen - Revisionen sowie das damit verbundene Berichtswesen und die Entgegennahme und Bearbeitung von Eingaben und Hinweisen mit korruptivem Hintergrund.
4
Prüfungsplanung
4.1
Gesamtprüfungsprogramm
Die
Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums erstellt jährlich ein
Gesamtprüfungsprogramm für den Geschäftsbereich. Hierin sollen für das
Folgejahr jeweils
a) die Prüfungsbereiche nach Nummer 4.2 Satz 4,
b) die von der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums zu
prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten,
c) die von den Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen zu
prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten sowie
d) der Prüfungsrahmen nach Nummer 6
dargestellt werden.
4.2
Prüfungsprogramme der einzelnen Innenrevisionen
Die
Prüftätigkeit wird vorab in einem auf das Kalenderjahr bezogenen
Prüfungsprogramm festgelegt. Inhalt des Prüfungsprogramms sind die
Prüfungsbereiche, die Gegenstand der Revisionen in den zu prüfenden Behörden,
Einrichtungen und Organisationseinheiten sein sollen. Das Prüfprogramm enthält
keine Angaben über den genauen Zeitpunkt möglicher Prüfungen. Unter
Berücksichtigung der in Nummer 2.1.1 Satz 5 Buchstabe a und Nummer 2.1.2 Satz 1
Buchstabe a beschriebenen Aufgabenstellung der jeweiligen Innenrevision kommen
für die in das Prüfungsprogramm aufzunehmenden Prüfungsbereiche insbesondere
a) Beschaffungen und die Mitwirkung hieran,
b) Personalangelegenheiten und dienstrechtliche Entscheidungen,
c) der Umgang mit vertraulichen, sicherheitsrelevanten oder
geheimhaltungsbedürftigen Informationen,
d) die Vorbereitung von Grundsatz- und Planungsentscheidungen mit erheblicher
Auswirkung auf Dritte,
e) die Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen,
f) Grundsatzentscheidungen in Zuwendungsverfahren,
g) die Gewährung öffentlicher Mittel,
h) Einbürgerungen und Ausländerangelegenheiten,
i) die Festsetzung und Erhebung von Abgaben,
j) sonstige Kontrolltätigkeiten und
k) die Umsetzung der Vorgaben des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sowie des
Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034)
in Betracht.
4.3
Aufstellungsverfahren der Prüfungsprogramme
4.3.1
Vorabstimmung des Gesamtprüfprogramms
Das Gesamtprüfungsprogramm nach Nummer 4.1 wird aus den Prüfungsprogrammen nach Nummer 4.2 entwickelt. Im Rahmen von in der Regel vor dem 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden Dienstbesprechungen zwischen den einzelnen Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium werden die Prüfungsbereiche nach Nummer 4.2 Satz 4 und die von den jeweiligen Innenrevisionen nach Nummer 4.1 Satz 2 Buchstabe c zu prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten festgelegt, für die die Innenrevisionen Prüfungen für das Folgejahr einplanen. Die auf der Grundlage des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes als besonders korruptionsgefährdet eingestuften Bereiche sollen bei der Festlegung der eingeplanten Prüfungen vorrangig berücksichtigt werden. In den Dienstbesprechungen nach Satz 2 wird auch eine Bilanz im Hinblick auf die Erledigung des für das Vorjahr geplanten Prüfprogramms gezogen. Vor der Durchführung dieser Dienstbesprechungen beteiligt das für Inneres zuständige Ministerium die Ressorts der Landesregierung, denen Aufgaben der Fachaufsicht gegenüber Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereiches zukommen, und holt deren Vorschläge für die Prüfungsprogramme des Folgejahres ein.
4.3.2
Schlussabstimmung des Gesamtprüfprogramms
Unter Berücksichtigung der jeweils in einem Ergebnisprotokoll zusammenzufassenden Festlegungen nach Nummer 4.3.1 Satz 2, der nach Nummer 4.3.1 Satz 5 eingeholten Vorschläge und den im Rahmen der Dienstbesprechung nach Nummer 9 Satz 2 getroffenen Vereinbarungen erstellt die Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums bis zum 15. November eines jeden Jahres das den gesamten Geschäftsbereich umfassende Gesamtprüfungsprogramm nach Nummer 4.1. Die nach Nummer 4.3.1 Satz 5 beteiligten Ressorts erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesamtprüfungsprogramm. Das für Inneres zuständige Ministerium übersendet den Behörden und Einrichtungen mit nachgeordneten Innenrevisionen bis zum 31. Dezember das jeweilige Gesamtprüfungsprogramm des Folgejahres.
4.4
Berichtswesen
Die Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen übersenden der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums jeweils zum 1. März und 1. September eines Jahres eine Übersicht der von ihr im vergangenen halben Jahr erstellten Prüfberichte.
4.5
Überschneidungen mit anderen Prüfungen
Die Innenrevisionen prüfen unter dem Aspekt der Korruptionsprävention. Überschneidungen mit Prüfungen anderer Prüfeinrichtungen im Sinne des § 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind nicht ausgeschlossen. Bestehende Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. Zur Minimierung unbeabsichtigten Mehrfachaufwandes ist ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Innenrevisionen und den Stellen, die in der jeweiligen Ressortverantwortung Rechnungs- oder Geschäftsprüfungen durchführen, anzustreben.
5
Arten der Revisionsprüfungen
5.1
Planprüfung
Planprüfungen sind die auf der Grundlage des Prüfungsprogramms nach Nummer 4.2 erfolgenden Prüfungen.
5.2
Sonderprüfung
Die Sonderprüfung ist in der Regel nicht im Prüfungsprogramm nach Nummer 4.2 eingeplant, sondern erfolgt anlassbedingt. Deshalb sind auch die Auswahl der Prüfobjekte und der Prüfungsschwerpunkt auf den Anlass abzustellen. Der Anlass für eine Sonderprüfung kann sich auch im Rahmen einer Planprüfung ergeben.
5.3
„Follow – up” - Prüfung
Gegenstand einer „Follow – up“ - Prüfung ist die Frage, ob und inwieweit die von der Innenrevision empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden sind. Die Innenrevisionen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchen Fällen „Follow – up“ - Prüfungen durchgeführt werden.
6
Prüfungsrahmen
Die
Art und Weise der Durchführung einer Revisionsprüfung wird in erster Linie
durch das Ziel und den Zweck der Erfüllung der in Nummer 2.1 Satz 1 bis 3
beschriebenen Aufgaben bestimmt. Korruption zielt darauf ab, rechtswidrige,
zweckwidrige und unwirtschaftliche Verwaltungsentscheidungen herbeizuführen.
Dementsprechend liegt das Augenmerk der Prüfung mit korruptionspräventiver
Zielsetzung darauf, ob die Abläufe der geprüften Verwaltungsvorgänge so
organisiert und ausgestaltet sind, dass rechtswidrigem, zweckwidrigem und
unwirtschaftlichem Verwaltungshandeln infolge von korruptiven Verhaltensweisen
weitestmöglich entgegengewirkt wird. In diesem Sinne ist
a) rechtswidriges Verwaltungshandeln durch den Verstoß gegen materielles oder
formelles Recht,
b) zweckwidriges Verwaltungshandeln durch die zwar rechtmäßige, aber
sachwidrige Interpretation des Verwaltungszwecks der geprüften Organisation und
c) unwirtschaftliches Verwaltungshandeln durch den Verstoß gegen § 7 Absatz 1
der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, gekennzeichnet. Es obliegt der nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der jeweiligen
Innenrevision, ob sie bei einer Prüfung den Schwerpunkt darauf legt, die
Vollständigkeit und ordnungsgemäße Behandlung sowie das Ergebnis einzelner
Vorgänge zu erfassen und zu bewerten (Einzelfallprüfung) oder ob sie sich unter
dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention darauf konzentriert, Schwachstellen
der Ablauforganisation in korruptionsgefährdeten Bereichen aufzudecken, zu
analysieren und gegebenenfalls Änderungen der Ablauforganisation zu empfehlen
(Organisationsprüfung).
7
Durchführung der Revision
7.1
Vorbereitung
Der
geplanten Revision soll eine angemessene Vorbereitung vorausgehen. Sie hilft,
den Prüfungszeitraum möglichst kurz zu halten, und begünstigt den
Prüfungserfolg. Die Vorbereitung ist hinsichtlich ihrer Art und Intensität vom
Ziel der Prüfung, von der Bedeutung des Prüfobjektes und von organisatorischen
Gegebenheiten des zu prüfenden Bereiches abhängig. In der Regel sind folgende
Unterlagen in die Vorbereitung einzubeziehen:
a) den Gefährdungsatlas der Behörde oder Einrichtung nach Nummer 2.4 des
Anti-Korruptionserlasses,
b) die für den zu prüfenden Aufgabenbereich maßgeblichen Vorschriften,
c) statistische Unterlagen zum Haushaltsvollzug und zu vorgenommenen
Beschaffungen,
d) Organisationsübersichten,
e) Übersicht über die Bediensteten des geprüften Aufgabenbereichs
einschließlich ihrer jeweiligen Verweilzeit in der aktuell wahrgenommenen
Funktion,
f) Berichte früherer Revisionen sowie
g) Berichte anderer Rechnungs- oder Geschäftsprüfungen.
7.2
Anmeldung
Über geplante Prüfungen nach den Nummern 5.1 und 5.3 unterrichten die Innenrevisionen die Behörden- oder Einrichtungsleitung und die für den zu prüfenden Bereich zuständige Abteilungsleitung, der die Unterrichtung der abteilungsintern betroffenen Organisationseinheiten obliegt. Über geplante Prüfungen nach den Nummern 5.1 und 5.3 in nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen sind die dortige Leitung und die zuständige Dienst- und Fachaufsicht zu unterrichten. Die Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 soll mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung vorgenommen werden. Es ist davon abzusehen, den Prüfungsauftrag in der Unterrichtung so konkret zu formulieren, dass daraus Rückschlüsse auf den Gesamtumfang der Prüfung gezogen werden können. Damit wird der Innenrevision ein Handlungsspielraum gesichert, der notwendig sein kann, wenn sich im Rahmen einer Prüfung herausstellt, dass für eine sachgerechte Bewertung des Prüfobjektes andere Sachgebiete in die Prüfung einbezogen werden müssen.
7.3
Durchführung
7.3.1
Kontaktgespräche
Zu Beginn jeder Prüfung informiert die Innenrevision in einem Eröffnungsgespräch unter Beteiligung aller für die Prüfung vorgesehenen Revisorinnen und Revisoren über Anlass sowie Zweck der Prüfung und gibt einen groben Überblick über das weitere Verfahren. Auch in den weiteren durch die Prüfung veranlassten Gesprächen mit den Bediensteten des zu prüfenden Sachgebietes und der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten ist der Prüfzusammenhang deutlich zu machen. Diese Gespräche sollen neben einer sachgerechten Information auch dazu dienen, Verständnis bei den Betroffenen zu wecken und somit ein für die Durchführung der Prüfung angemessenes Klima herzustellen.
7.3.2
Prüfungsumfang
Die Innenrevisionen führen bei anlassunabhängigen Revisionen grundsätzlich stichprobenweise Prüfungen durch. Es werden ausgewählte Vorgänge eines Aufgabenbereichs und eines bestimmten Zeitraums untersucht. Die Auswahl der Vorgänge kann dabei rein zufällig oder im Hinblick auf die Bedeutung der Vorgänge bewusst nach bestimmten Kriterien erfolgen. Von einer lückenlosen Prüfung eines Sachgebietes oder Zeitabschnitts (Gesamtprüfung) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich abzusehen, es sei denn, dass diese wegen des Verdachts von korrupten Verhaltensweisen erforderlich erscheint. Wenn die Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben aus Sicht der Innenrevision Anlass für eine vollständige Überprüfung der Vorgänge eines geprüften Aufgabenbereiches aus anderen Gründen als einem Verdacht auf korrupte Verhaltensweisen geben, gibt die Innenrevision im Schlussbericht eine entsprechende Empfehlung. Die Empfehlung nach Satz 5 soll mit einem Votum über den zu überprüfenden Zeitraum verbunden werden.
7.3.3
Checklisten
Für die Prüfung von Sachgebieten, in denen eine Vielzahl gleichgearteter Vorgänge bearbeitet wird, wie zum Beispiel bei Auftragsvergaben oder Bewilligungen im Rahmen wirtschaftlicher Dienstfürsorge, ist die Verwendung eigens erstellter Checklisten hilfreich. Mit diesen lässt sich vorgangsbezogen eine Fülle von später auszuwertenden Daten schematisch erfassen. Eine bestimmte Form der Checklisten ist nicht vorgeschrieben, diese kann von den Innenrevisionen prüfungsbezogen gewählt werden. Checklisten sind Arbeitsunterlagen der Innenrevisionen. Sie sind nicht Teil des Revisionsberichts und diesem nicht als Anlage beizufügen.
8
Ergebnisse der Revision
8.1
Schlussbesprechung
Nach Beendigung und Auswertung der Revision soll eine Schlussbesprechung durchgeführt werden. Gegenstand der Besprechung ist die Zusammenfassung und Wertung der Prüfungsergebnisse. Es wird empfohlen, der Schlussbesprechung den Entwurf des Revisionsberichts nach Nummer 8.2 zugrunde zu legen, der dann der geprüften Behörde, Einrichtung oder, falls die Prüfung in der eigenen Behörde oder Einrichtung durchgeführt wurde, Organisationseinheit rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden ist. Soweit in der Schlussbesprechung das Abstellen geringfügiger Mängel zugesagt wird, fertigt die Innenrevision hierüber einen Aktenvermerk. Eine Empfehlung im Revisionsbericht ist dann regelmäßig entbehrlich. Seitens der geprüften Behörde, Einrichtung oder Organisationseinheit soll mindestens die Leitung der geprüften Organisationseinheit an der Schlussbesprechung teilnehmen. Die Leitung der Schlussbesprechung obliegt der Innenrevision. An der Schlussbesprechung nehmen grundsätzlich alle an der Prüfung beteiligten Revisorinnen und Revisoren teil.
8.2
Revisionsbericht
Über jede Revision ist ein Revisionsbericht nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Mit diesem Bericht soll den Leitungen der geprüften Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten eine objektive und fachlich begründete Information über das Prüfungsergebnis gegeben werden. Soweit erforderlich, sollen mit dem Bericht Empfehlungen aus dem Blickwinkel der Korruptionsprävention hinsichtlich der Organisation, der Arbeitsweise und des Personals des geprüften Sachgebiets gegeben werden. Die Empfehlungen können auch mit Hinweisen zu Möglichkeiten ihrer Umsetzung verbunden werden. Die Ausführungen im Revisionsbericht sind klar und übersichtlich zu gliedern sowie eindeutig und verständlich zu formulieren. Sie sollen nur Fakten darstellen und sich auf wesentliche Prüfungsfeststellungen beschränken. Subjektive Eindrücke der Revisorinnen oder der Revisoren sind nicht Gegenstand des Revisionsberichts. Sofern die Darstellung des Prüfungsergebnisses umfangreiche Ausführungen erfordert, ist diesem Teil des Revisionsberichts eine Zusammenfassung voranzustellen. Gegebenenfalls ist ein Revisionsbericht gemäß den Vorgaben der VS-Anweisung einzustufen.
8.3
Zweijahresbericht
Die Innenrevisionen erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über ihre im Berichtszeitraum durchgeführten Revisionen. Der Bericht ist - nach Berichtsjahren getrennt - gemäß dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Das für Inneres zuständige Ministerium wertet die Zweijahresberichte aus und erstellt unter Hinzufügen seines eigenen Zweijahresberichtes einen Gesamtrevisionsbericht für die betreffenden Kalenderjahre. Gegebenenfalls sind die Zweijahresberichte oder Teile von Ihnen gemäß der VS-Anweisung einzustufen.
9
Erfahrungsaustausch der Innenrevisionen
Die Innenrevisionen führen Dienstbesprechungen durch, die von dem für Inneres zuständigen Ministerium anberaumt werden. Neben der Dienstbesprechung nach Nummer 4.3.1 Satz 2 ist vor dem 1. November eines Jahres eine Dienstbesprechung mit allen Innenrevisionen des Geschäftsbereiches durchzuführen, in der auch notwendige Änderungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen an den Festlegungen nach Nummer 4.3.1 Satz 2 abgestimmt werden können.
10
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 1280