Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 44 vom 14.11.2023 Seite 1279 bis 1300

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung
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Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung

203207

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Trennungsentschädigungsverordnung

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
AufS 0023-3 - IV A 2

Vom 20. Oktober 2023

1
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung vom 16. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 410a, ber. S. 587) werden wie folgt geändert:

1. Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.6
Zu Absatz 6

Vordrucke oder Arbeitshilfen für die Bewilligung und die Festsetzung der Trennungsentschädigung stehen im Dienstreiseportal unter www.dienstreise.nrw.de zur Verfügung. Es bestehen keine Bedenken, wenn diese in formaler Hinsicht den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden. Im Falle einer elektronischen Übermittlung kann dies auf jede technisch mögliche Weise erfolgen. Dienststellen ohne Zugriff auf das Landesverwaltungsnetz können sich per E-Mail an Dienstreise@fm.nrw.de wenden.“

2. Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

3.2
Zu Absatz 2

3.2.1

Unter dem Begriff „Fahrtkosten“ werden „Fahrkosten“, die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehen, und die „Wegstreckenentschädigung“ gefasst.

3.2.2

Eines gesonderten Höchstbetrages für Fortbildungen bedarf es bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf nicht, da entsprechende Maßnahmen dienstrechtlich der Ausbildung zuzuordnen sind.

3.2.3

Der Höchstbetrag für mehrere Maßnahmen in einem Kalendermonat gilt unabhängig davon, ob mehrere Maßnahmen mit täglicher Rückkehr an den Wohnort und beziehungsweise oder mit auswärtigem Verbleiben abgerechnet werden.“

3. Nummer 3.4.3 wird wie folgt gefasst:

„3.4.3

Für die Nichtgewährung des Verpflegungszuschusses aufgrund einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeit ist es unerheblich, welche oder wie viele Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Werden bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am selben Tag unentgeltliche Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, ist der Anspruch auf Tagegeld nach § 6 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung zu kürzen. Werden unentgeltliche Mahlzeiten in Anspruch genommen, ohne dass Anspruch auf Verpflegungszuschuss oder Tagegeld besteht, sind entsprechende Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert zu versteuern.“

4. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3
Zu Absatz 3

4.3.1

Betriebskosten sind ebenfalls aus dem Höchstbetrag zu bestreiten.

4.3.2

Begründete Einzelfälle im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 liegen nur dann vor, wenn eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit für 80 Euro nicht zur Verfügung steht, z.B. bei Hotelübernachtungen zu Messezeiten. Die monatlichen Höchstbeträge sind zu beachten.

4.3.3

Bei mehreren Maßnahmen in einem Kalendermonat gilt Nummer 3.2.3 entsprechend.“

5. In Nummer 4.5.2 wird in den Sätzen 3 und 4 jeweils das Wort „Dienstreisende“ durch das Wort „Berechtigte“ ersetzt.

6. Nummer 4.5.3 wird wie folgt gefasst:

„4.5.3

Werden bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am selben Tag unentgeltliche Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, ist der Anspruch auf Tagegeld nach § 6 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes zu kürzen. Werden unentgeltliche Mahlzeiten in Anspruch genommen, ohne dass Anspruch auf Verpflegungszuschuss oder Tagegeld besteht, sind entsprechende Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert zu versteuern.“

7. Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:

9.1
Zu Absatz 1

9.1.1

Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme ist der Tag, an dem die oder der Beschäftigte ihren Dienst an der neuen Dienststelle antreten muss.

9.1.2

Die Trennungsentschädigung kann in diesen Fällen erst nachträglich gezahlt werden.“

2
Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 1287