Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 47 vom 4.12.2023 Seite 1343 bis 1370

Elfte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anhang 1 (Anlage 1)
Anhang 2 (Anlage 3)
 

Elfte Änderung der FöRL Extremwetterfolgen

79023

Elfte Änderung der
FöRL Extremwetterfolgen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III 1 – 63.07.01.03

Vom 16. November 2023

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 21. April 2023 (MBl. NRW. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Land gewährt Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der Wiederbewaldung nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),

b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022-2025“ vom 29. April 2022,

c) §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037),

d) §§ 10 Absatz 3 und 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) und

e) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).“

2. Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt:
2.6
Wiederbewaldungsprämie zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten.

3. Die bisherige Nummer 2.6 wird Nummer 2.7.

4. In Nummer 4.2 Satz 1 wird die Angabe „NATURA 2000-gebiete“ durch die Angabe „FFH-Gebiete“ ersetzt.

5. In Nummer 4.4 Satz 1 wird das Wort „allen“ gestrichen und nach dem Wort „-pflege“ die Angabe „nach Nummer 2.4“ eingefügt.

6. In Nummer 5.2 Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Angabe „und 2.6“ angefügt.

7. Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter „mit bis zu 50 Prozent des Fördersatzes“ gestrichen.

c) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

Ausfälle in Höhe von bis zu 30 Prozent sind eigenständig nachzubessern sofern dies zur Erreichung des waldbaulichen Ziels oder des Zuwendungszwecks notwendig ist.“

8. Nummer 6.9 wird aufgehoben.

9. Die Nummern 6.10 bis 6.13 werden die Nummern 6.9 bis 6.12.

10. Nach Nummer 6.12 wird folgende Nummer 6.13 eingefügt:

6.13
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.6 gelten die folgenden Vorgaben:

a) Je Hektar müssen mindestens 400 Pflanzen einer standortgerechten Baumart gleichmäßig verteilt gepflanzt werden. Auf der Förderfläche sind nur Baumarten zugelassen, die laut Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden. Förderung von Fichte ist ausgeschlossen, vorhandene Fichte ist jedoch förderunschädlich.

b) In Schutzgebieten ist die Förderung von nicht heimischen Baumarten oder Nadelbaumarten ausgeschlossen.

c) Die Zuwendung kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Umsetzung der Maßnahme nicht mit weiteren Zuwendungen für Wiederbewaldung und Waldumbau nach diesen Richtlinien oder den FöRL Privat- und Körperschaftswald vom 5. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 960) kombiniert werden.

d) Die Zuwendung wird ohne Bundesbeteiligung und unter Berücksichtigung der Regelungen für De-Minimis-Beihilfen gewährt.“

11. Der Nummer 7.1 werden folgende Sätze angefügt:

Erfolgt die Maßnahmenplanung ohne Unterstützung einer nachgewiesen forstfachlich qualifizierten Person, prüft das Regionalforstamt die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen bevor die zuwendungsrechtliche Prüfung durchgeführt wird.

Als forstfachlich qualifiziert gelten Personen, mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss.“

12. In Nummer 7.4 Satz 1 werden die Wörter „die Maßnahmen forstfachlich sinnvoll und zweckmäßig waren und“ gestrichen.

13. In Nummer 8 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

14. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

15. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2023. S. 1359