Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 47 vom 4.12.2023 Seite 1343 bis 1370
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
II.
Festlegung
der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen
3.1.1.2 und 3.1.1.4 des
Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung
Runderlass
des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Digitalisierung
611 – 66.2
Vom 20. November 2023
Gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der Berechnung von
Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist,
sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte
zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das Jahr
2024 beträgt Euro 95,00.
3
Dieser Runderlass tritt am 1.
Januar 2024 in Kraft. Der Runderlass „Festlegung der Rohbauwerte und des
Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ - 611 – 66.2 - vom 27. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1297) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2023 S. 1365