Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 48 vom 7.12.2023 Seite 1371 bis 1418

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser

2128

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten
Krankenhäuser

Runderlass
 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 27. November 2023

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Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die besonders durch das Hochwasser vom 14./15. Juli 2021 geschädigten Krankenhäuser vom 22. März 2023 (MBl. NRW. S. 367) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Am 3. August 2023 ist zudem das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202) in Kraft getreten.“.

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „diesem Gesetz“ durch die Wörter „diesen Gesetzen“ ersetzt.

c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Mit Artikel 2 dieses Gesetztes“ durch die Wörter „Durch die Gesetze“ ersetzt.

d) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „eingefügt“ die Wörter „und erweitert“ eingefügt.

e) In dem neuen Satz 7 werden nach der Angabe „31. März 2022“ die Wörter „sowie zum 1. Juli 2023“ eingefügt.

f) In dem neuen Satz 8 werden nach der Angabe „31. März 2022“ die Wörter „und auch zum Datenstand 1. Juli 2023“ eingefügt.

3. In Nummer 3 werden die Wörter „dem Datenstand“ durch die Wörter „den Datenständen“ ersetzt und nach der Angabe „31. März 2022“ die Wörter „und 1. Juli 2023“ eingefügt.

4. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§26f Absatz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach der Angabe „BAS“ die Wörter „bezüglich der Ausgleichszahlung nach § 26f Absatz 2 KHG“ eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter „, bezüglich der Ausgleichszahlung nach § 26f Absatz 2a KHG einen Betrag in Höhe von 5 288,52 Euro je Bett.“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „diesen Betrag“ durch die Wörter „diese Beträge“ und die Wörter „dem Datenstand“ durch die Wörter „den Datenständen“ ersetzt sowie nach der Angabe „31. März 2022“ die Wörter „und 1. Juli 2023“ eingefügt.

5. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Hierzu“ durch die Wörter „Für die Fördermittelgewährung bezogen auf den Datenstand 31. März 2022“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Fördermittelgewährung bezogen auf den Datenstand 1. Juli 2023 ist bis zum 30. November 2023 ein Antrag an die Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Formulars einzureichen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird. Die Auszahlung an das beantragende Krankenhaus erfolgt nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen bis zum 31. Dezember 2023.“

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Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. November 2023 in Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 1375